Jede Zahlung,

  • die ein Gesellschafter einer GmbH im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach
  • als Rückzahlung oder Zinsen auf ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen (oder auf eine mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Forderung)

erhalten hat, ist nach der Insolvenzeröffnung anfechtbar. Sie ist damit der insolventen GmbH, d.h. dem Insolvenzverwalter, zurückzuerstatten.

Das ist der Inhalt von § 135 Abs. 1 S. 2 InsO. Und diese gesetzliche Regelung stellt für Gesellschafter ein hohes Risiko dar. Denn es kommt in den letzten zwölf Monaten vor dem Insolvenzantrag nicht auf die wirtschaftliche Situation der GmbH […]

 

 

 

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil