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AGB-Recht: Die Flucht ins ausländische Recht bei Standardverträgen
Guido Imfeld, Standpunkte /von Guido ImfeldErfolgreiches Vertragsmanagement von Unternehmen setzt häufig Standardisierung voraus. Es bietet sich an, bei sich wiederholenden Geschäftsvorgängen auf Vertragsmuster zurückzugreifen.
Die deutsche Wirtschaft, insbesondere die Exportwirtschaft, steht sich dabei aber teilweise aufgrund des Rechts „made in Germany“ selbst im Wege. Das deutsche Recht hat seine Meriten, ganz zweifellos. Es ist strukturiert und die zum deutschen Recht ergangene Rechtsprechung ist von ausgezeichneter Qualität. Aber das deutsche Recht hat einen großen Hemmschuh: Das AGB-Recht.
Hemmschuh im deutschen Recht: AGB-Recht
Mit Ausnahme insbesondere von Österreich und Deutschland gibt es kaum Länder auf dieser Welt, die im Bereich B2B eine im Vergleich zum deutschen AGB-Recht erstzunehmende Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsklauseln im kaufmännischen Verkehr vorsehen. Die meisten nationalen Rechtsordnungen gehen davon aus, dass die Kaufleute mit ihrer Dispositionsfreiheit bei dem Aushandeln von Verträgen umgehen können. Dies ist vor allem der Fall in Ländern des common law.
Erfahrungsgemäß versucht jede Vertragspartie, ihr eigenes nationales Recht durchzusetzen. Dabei erfolgt diese Durchsetzung nicht reflektiert vor dem Hintergrund einer Analyse und des Vergleichs zwischen dem möglicherweise anwendbaren internationalen Recht (UN-Kaufrecht) und/oder den in Frage kommenden jeweiligen nationalen Bestimmungen, sondern als Reflex: Das, was näher und bekannt ist, erscheint besser und sicherer.
Dies ist allerdings nicht immer richtig.
Deutsches Recht ist grundsätzlich anwendbar, wenn der Vertragspartner, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt (der Verkäufer, der Unternehmer, der Vertragshändler, der Handelsvertreter etc.) seinen Sitz in Deutschland hat oder die Parteien durch Rechtswahl die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bestimmen (Artikel 3 und 4 Rom I-Verordnung).
Die meisten ausländischen Rechtsordnungen respektieren die Vertragsautonomie bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der zwingenden Eingriffsnormen der Parteien nach Maßgabe des im deutschen Recht in § 307 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatzes: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (erst) dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
Das deutsche Recht geht aber insbesondere in den Klauseln der §§ 308 und 309 BGB sehr viel weiter. So ist es im deutschen Recht z.B. so gut wie unmöglich, die Haftung effektiv einzuschränken, was häufig insbesondere im Hinblick auf Folgeschäden und daraus resultierende Risiken kaufmännisch jedoch unabdingbar ist.
Deutsche Unternehmen, die in Verhandlungen das deutsche Recht durchsetzen, versperren sich daher den Weg, ggf. sachgerechte Ergebnisse zu erzielen.
AGB liegen immer dann vor, wenn ein Verwender solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen diese in mehr als drei Fällen zu verwenden beabsichtigt, wobei die Klauselkontrolle bereits bei der ersten Verwendung greift.
Da die Verwendungsabsicht jedoch im subjektiven Bereich liegt und der Vertragspartner keinen Überblick darüber hat, bei wie vielen anderen Vertragsverhältnissen ggf. die AGB noch Verwendung finden, stellt das Gesetz eine Vermutung auf, wonach AGB dann vorliegen (können), wenn sich dies aus äußeren Gegebenheiten, z.B. der Vorformulierung oder der Aufmachung der Vertragsdokumente ergibt. Diese Vermutung muss dann der Verwender widerlegen. Hierbei kann er sich nicht auf das Bestreiten seiner Absicht, die AGB mehrfach zu verwenden, zurückziehen; er kann auch nicht wider besseren Wissens vortragen, er habe die AGB nur einmal verwendet, weil er sich für den Fall, dass dies nicht zutrifft, dem Vorwurf des Prozessbetruges aussetzen könnte.
Von AGB zu Individualvereinbarungen?
Ein Ausweg hieraus wird häufig in der Vermeidung der Anwendung des AGB-Rechts durch Individualvereinbarungen gesehen.
Es ist jedoch ein steiniger Weg des AGB-Verwenders zur Individualvereinbarung (siehe hierzu Kappus, NJW 1-2/2016, Seite 33). Denn einfache Umgehungstatbestände, wie z.B. deklaratorische Hinweis in AGB, bei den Vertragsbedingungen handele es sich um Individualvereinbarungen, was der Vertragspartner mit der Unterschrift bestätige, scheitern am AGB-Recht selbst. Eine gesonderte Bestätigung, dass es sich um eine Individualvereinbarung handele oder den Hinweis, man habe die Vertragsdokumente dem Verhandlungspartner mit der Bitte um Prüfung vorgelegt, reichen nach deutscher Rechtsprechung ebenfalls nicht aus, um aus AGB Individualvereinbarungen zu machen.
Es reicht auch nicht aus, zu dokumentieren, man habe den Vertrag gemeinsam durchgesehen, sei die einzelnen Bestimmungen durchgegangen und der Vertragspartner habe dabei Gelegenheit gehabt, die Vertragsbestimmungen in Frage zu stellen oder zu diskutieren.
Dies alles ist noch kein Aushandeln im Sinne eines Zur-Disposition-Stellens, wie es die Rechtsprechung fordert.
Individualvereinbarungen liegen erst dann vor, wenn die Parteien auf Augenhöhe verhandelt haben, der Verwender also mit der ernsthaften Absicht, die Klauseln zur Prüfung und Genehmigung durch seinen Vertragspartner vorzulegen, diese Regelungen tatsächlich zur Disposition gestellt und im Einzelnen verhandelt hat. Dieser Nachweis ist sehr schwer zu führen, umso schwerer, als ein solches tatsächliches, auf Augenhöhe-Verhandeln und zur Dispositionstellen ja im Zweifel gar nicht gewünscht wird und dem Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Geschäftsabläufe zu standardisieren, letztlich zuwiderläuft.
Aber erst, wenn eine solche Verhandlungssituation im Einzelnen beweissicher dokumentiert ist, kann man von Individualvereinbarungen ausgehen und die Anwendung des AGB-Rechts vermeiden.
Deshalb sollte tatsächlich in Betracht gezogen werden, gerade in Fällen mit hohem Haftungsrisiko aus Folgeschäden, von der in vielen in ausländischen Rechtsordnungen zulässigen Beschränkung der Haftung zu profitieren.
Unter Sorgfaltsgesichtspunkten setzt dies selbstverständlich einen Vergleich zwischen den Regelungen der heimischen Rechtsordnung und denjenigen der ins Auge gefassten ausländischen Rechtsordnung voraus.
Ausweichen auf ausländisches Recht
Unbesehen darf dabei nicht auf eine ausländische Rechtsordnung ausgewichen werden. Ein Beispiel hierzu: Vereinbart man z.B. in einem Kaufvertrag die Anwendbarkeit des unvereinheitlichten französischen Rechts des Code Civil, entgeht man zwar der AGB-Problematik. Aber im Hinblick auf Artikel 1645 Code Civil und die im französischen Recht unwiderlegbare Vermutung, dass ein professioneller Verkäufer Kenntnis von Mängeln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Lieferung hat, kann man auch individuell Schadensersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden, nicht wirksam ausschließen.
Im belgischen Recht verhält es sich ähnlich, wobei in beiden Fällen z.B. die Einbeziehung des UN-Kaufrechts Abhilfe bieten kann.
Das Ausweichen auf das in deutscher Sprache verfügbare und sehr liberale Schweizer Recht, was häufig als Ausweg empfohlen wird, hat hingegen auch Gefahrenpotential. Denn hier setzt Artikel 3 Rom I-Verordnung der Rechtswahl durchaus Grenzen: Die Rechtswahl setzt Bezugspunkte des Vertrages zu dem gewählten Recht voraus, was z.B. bei einem Vertrag nach Schweizer Recht zwischen einem deutschen und einem französischen Unternehmen nicht unbedingt der Fall ist. Daher können zwingende Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts, unter Umständen dann das deutsche AGB-Recht, über Artikel 3 Rom I-Verordnung wieder Anwendung finden.
Guido Imfeld
Rechtsanwalt / Avocat / Advocaat
Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator
VW Abgasmanipulation – Die Rechtslage in Belgien, Frankreich, Luxemburg
Guido Imfeld, Standpunkte /von Guido ImfeldHinlänglich bekannt ist mittlerweile, dass Volkswagen den sogenannten EA189-Motor, möglicherweise auch andere Motoren (im Gespräch sind 2,0-, 1,6- und 1,2-Liter-Dieselmotoren) mit einer Software ausgestattet hat, die es erlaubt, Abgastestsituationen zu erkennen und die Abgaswerte des Motors zu manipulieren.
Viele unsere Mandanten sind hierüber verunsichert und fragen sich, welche Rechte ihnen zustehen. Mein Kollege Karsten Becker hat hierüber mehrere Standpunkte veröffentlicht.
In Frage steht, dass die Fahrzeuge möglicherweise die relevanten Abgasnormen, nach denen sie in Deutschland oder anderswo eingestuft werden, verfehlen. Unabhängig davon sind viele Kunden konsterniert, weil sie der Auffassung waren, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben, das sich im Ergebnis als eher nicht umweltfreundlich herausstellt.
Fraglich ist allerdings, ob und in welchem Umfang eine Behebung des Problems erfolgen kann. Das Kraftfahrbundesamt hat Volkswagen Fristen gesetzt und Volkswagen sagte zu, im Laufe des Jahres 2016 die Software zu entfernen und die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Grenzwerte sicherzustellen (siehe unser Update vom 08.10.2015).
In einem am 07.10.2015 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlichten Interview sicherte der neue Vorstandsvorsitzende von Volkswagen, Mathias Müller, eine vollständige Nachbesserung zu. Unklar ist jedoch, ob dies mit einem Update der Software Motormodifikationen oder dem Einbau eines neuen Katalysators zu erreichen ist.
Jedenfalls verspricht er kostenlose Nachbesserung, rudert jedoch bereits im Hinblick auf die Ansprüche der Kunden zurück. Denn darauf angesprochen, dass der Vorsitzende von VW of America, Herr Michael Horn, öffentlich gesagt habe, VW werde alles bezahlen, was auch immer komme, antwortet Herr Müller: „Zunächst geht es im Interesse unserer Kunden um die Reparatur- und Umrüstkosten, das hat Michael Horn gemeint.“
Nicht geäußert hat sich Herr Müller darüber, ob und inwieweit Volkswagen eine Nachrüstung vornimmt, wenn und soweit die gesetzlichen deutschen Gewährleistungsfristen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren abgelaufen sind. Wahrscheinlich wird Volkswagen aus Kulanz Nachbesserung leisten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Anspruch auf Schadenersatz dürfte jedoch wahrscheinlich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausscheiden. Darauf lässt das vorstehende Zitat schließen.
Zu befürchten steht auch, dass die Nachbesserung, wenn sie im Hinblick auf die Emissionswerte Erfolg haben sollte, zu Lasten der Leistung des Fahrzeugs geht. Denn auf die Frage der F.A.Z., ob „Ein solcher Eingriff in den Motor … doch dessen Leistung (schwächt)?“, antwortete der Vorstandsvorsitzende von Volkswagen: „Das muss nicht so sein. Es erscheint mir aber wichtiger, das CO2-Ziel zu halten und dafür auf vielleicht 3 bis 5 km/h Höchstgeschwindigkeit zu verzichten.“
Tatsächlich dürfte eine Quadratur des Kreises nicht möglich sein wird, d.h. Einhaltung der Emissionswerte bzw. Reduzierung derselben durch Nachbesserungsmaßnahmen ohne Einfluss auf die Motorleistung.
Zwar teile ich unter ökologischen Gesichtspunkten die Auffassung von Herrn Müller. Unter rechtlichen Gesichtspunkten geht es jedoch darum, dass der Volkswagen-Konzern ein Fahrzeug mit einer bestimmten Leistung und der Einhaltung bestimmter Grenzwerte beworben hat und ein Unterschreiten der Leistungswerte oder ein Überschreiten der Emissionswerte einen Sachmangel darstellt.
Rechtslage nach deutschem Recht
Aufgrund des Umstandes, dass vertragliche Ansprüche im deutschen Recht nur innerhalb der jeweiligen Vertragskette geltend gemacht werden können, wird eine Berufung auf arglistige Täuschung gegenüber dem Verkäufer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ggfls. auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung, wohl eher ausscheiden. Denn das Fahrzeug wird nicht von Volkswagen direkt verkauft, sondern von Volkswagen-Vertriebsgesellschaften. Diese hatten keine Kenntnis von den Manipulationen bzw. nach jetzigem Stand wird man ihnen eine Kenntnis nicht nachweisen können.
Mithin hat der direkte Vertragspartner des Kunden nicht getäuscht. Der Kunde kann rechtlich gesehen kaum Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Händler durchsetzen. Allzumal nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist er allemal, egal, um welche Ansprüche es geht, auf die Kulanz von Volkswagen angewiesen.
Aus einer möglicherweise verlängerten vertraglichen Garantie des Herstellers kann jedenfalls keine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Schadensersatz gefordert werden, weil die Garantie, die Volkswagen begeben hat, lediglich auf Reparatur defekter Teile in dem Garantiezeitraum geht.
Rechtslage nach belgischem Recht – Direktanspruch gegen VW !
Jedoch muss dieses nicht für alle Kunden gelten. Denn z. B. das Luxemburgische, belgische und französische Recht kennen den direkten Anspruch des Käufers gegen den Hersteller einer Sache im Falle des Mangels. In diesen Rechtsordnungen kann der Käufer sich aussuchen, ob er direkt gegen seinen Vertragspartner vorgeht, den Hersteller oder beide.
Hinzu kommt, dass die Verjährungsfristen im Ausland häufig länger als in Deutschland sind. In Belgien z. B. beträgt die Verjährung für Mängel gemäß Artikel 2262bis Code Civil 10 Jahre.
Eingeschränkt wird diese lange Gewährleistungsfrist durch den Artikel 1648 Code Civil, der bestimmt, dass Mängelansprüche innerhalb einer kurzen Frist (bref délai/corte tijd) gerichtsanhängig gemacht werden muss. In aller Regel spricht man von 2 bis 3 Monaten. Im Einzelfall kann die Frist allerdings auch länger dauern, insbesondere in Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage noch aufgearbeitet werden muss.
Nach Maßgabe des europäischen Verbraucherschutzrechts muss dem Verbraucher jedoch eine uneingeschränkte Gewährleistungsdauer von 2 Jahren gewährt werden. Die kurze Frist des Artikel 1648 Code Civil ist jedoch zumindest in den ersten 2 Jahren der Gewährleistung geeignet, dieses Recht zu verkürzen. Deswegen hat der belgische Gesetzgeber den Artikel 1649quater Code Civil geschaffen, wonach der Verbraucher 2 Jahre Gewährleistung hat. Er muss einen ihm bekanntgewordenen Mangel innerhalb eines Jahres geltend zu machen, wobei wiederum diese Jahresfrist nicht dazu führen darf, dass die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren unterschritten wird.
Nach Ablauf der 2 Jahre wird das Regime des Verbraucherrechtes gemäß Artikel 1649quater, § 5 Code Civil sodann durch das allgemeine vertragliche Haftungsregime mit der Frist von insgesamt 10 Jahren abgelöst. Dann gilt allerdings der Artikel 1648 Code Civil mit der sogenannten kurzen Frist.
Dies bedeutet für Verträge, die dem belgischen Recht unterliegen, dass die Kunden einen direkten Anspruch gegen VW haben könnten und sich dabei auch auf Täuschung durch VW berufen können. Denn die Prospekte, die von VW verantwortet sind und den Gegenstand der Kaufsache beschreiben, stammen von VW. Gewährleistungsansprüche, die bei Anwendung des deutschen Rechts bereits verjährt wären, können nach belgischem Recht bis zu 10 Jahre nach dem Kauf gegen VW geltend gemacht werden.
Dies betrifft vor allem Kunden, die ihren Pkw in Belgien (oder in Luxemburg, Frankreich) bei einem Händler erworben haben.
Internationale Verbrauchergeschäfte
Dies kann allerdings auch Privatkunden, die ihren Wohnsitz in Belgien (oder Frankreich und Luxemburg), jedoch ihr Fahrzeug bei einem deutschen Händler erworben haben, betreffen.
Denn in diesen Fällen haben wir es mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zu tun, so dass sich die Frage der anwendbaren Rechtsordnungen aus der sogenannten Rom I-Verordnung ergibt.
Bei sogenannten Verbraucherverträgen, bei denen der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit in irgendeiner Weise auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, ist nämlich gemäß Art. 6 Rom I-VO das Recht des Landes anwendbar, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Ausrichtung der gewerblichen Aktivitäten des Verkäufers auf das Ausland, hier Belgien, ist anhand von Indizien zu überprüfen. In den Urteilen Pammer, Hotel Alpenhof und insbesondere Mühlleitner ./. Yusufi entschied der Europäische Gerichtshof, dass es für den Tatbestand des Ausrichtens ausreicht, dass z. B. eine Website in mehreren Sprachen vorgehalten wird, dass internationale Vorwahlen angegeben werden, dem Interessenten ermöglicht wird, sich eine Wegbeschreibung in das Ausland ausdrucken zu lassen etc. Auch die Lieferung oder Zulassung der Pkw in das Ausland begründen den Tatbestand des Ausrichtens.
In der Entscheidung Lokman Emrek v Vlado Sabranovic ging der EuGH sogar so weit, das Ausrichten auf ein anderes Land in einem Fall anzunehmen, in dem der Konsument nachweislich von der Internet-Anzeige gar keine Kenntnis hatte, als er das Fahrzeug erwarb.
Liegen daher die Voraussetzungen des Ausrichtens der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens auf das Ausland vor, gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Konsument seinen Sitz hat. Dem kann man zwar mit einer auch bei Konsumentengeschäften zulässigen Rechtswahl begegnen, Jedoch darf gemäß Artikel 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die Bestimmungen seines Heimatsrechts gewährt werden.
Im konkreten Fall, sollten die AGB bei einem Kaufvertrag eine Rechtswahl zum deutschen Recht enthalten, wäre zunächst zu prüfen, ob das möglicherweise gewählte deutsche Recht im Vergleich zum z. B. belgischen Recht für den Konsumenten in einzelnen Punkten nachteilhaft ist. Dies ist der Fall hinsichtlich der Länge der Verjährung und des Umstandes, dass der belgische Konsument die Möglichkeit hat, nicht nur seinen unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch den Hersteller der Sache zu verklagen. Hinzu kommt, dass nach belgischem und französischem Recht vermutet wird, dass der professionelle Verkäufer einer mangelhaften Sache Kenntnis von dem Mangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatte und er sich daher nicht von der Haftung freizeichnen kann
Dieser Artikel steht auch in niederländischer und französischer Sprache zur Verfügung.
Update: VW-Abgas-Manipulation: Fragen zu Gewährleistung und Schadensersatz
Standpunkte /von Karsten BeckerUpdate vom 8.10.2015: Volkswagen legt Zeit- und Maßnahmenplan vor.
Zum Thema Volkswagen-Abgas-Manipulation stellen wir Ihnen in dieser aktualisierten Übersicht neue Informationen zu Ihrer Information zur Verfügung.
VW ist der Aufforderung des Kraftfahrt Bundesamtes, bis zum 07.10.2015 einen konkreten Plan zur Vorgehensweise vorzulegen, nachgekommen. Danach ist es so, dass für Fahrzeuge,
- mit einem 2,0-Liter Motor eine Software-Lösung ausreichend sein soll (Software soll bis zum Ende des Jahres 2015 vorliegen und ab Anfang 2016 eingebaut werden).
- mit einem 1,6-Liter Motor zusätzlich eine „motortechnische Anpassung“ erforderlich sein soll (was das genau bedeutet, ist unklar). Die Lösung für die 1,6-Liter Motoren soll wohl auch nicht vor September 2016 erfolgen – ob dies akzeptiert wird, bleibt abzuwarten, weil nach entsprechenden Berichten rund 3,6 Millionen Fahrzeuge mit einem solchen 1,6-Liter Motor ausgestattet sein sollen.
- die mit einem 1,2-Liter Motor ausgestattet sind, seitens des Bundesverkehrsministers keine Details zu geplanten Maßnahmen genannt wurden.
Aktualisierter Überblick zu Fragen im Zusammenhang mit Gewährleistung und Schadensersatz
Ausgangslage: Vorliegen eines Sachmangels
In Ergänzung des Standpunkts vom 25.09.2015 liegt der Fokus vor allem auch auf den Stickoxidemissionen (NOX). Die in den USA zulässigen Werte für NOX liegen deutlich unterhalb der Grenzwerte in Deutschland, sodass Rückschlüsse nicht ohne Weiteres möglich sind. Maßgeblich sind in Deutschland die zulässigen Abgaswerte in Abhängigkeit von der jeweiligen Euro-Abgasnorm. Grundsätzlich dürfte in der Gesamtbetrachtung und wohl auch bei isolierter Betrachtung der NOX-Werte ein Sachmangel vorliegen, was erst recht dann gilt, wenn die Grenzwerte der Abgasnormen nicht eingehalten werden. An der Ausgangslage, das ein Sachmangel vorliegt, ändert sich insoweit nach der hier vertretenen Auffassung erst einmal nichts. Darüber hinaus mag man darüber nachdenken, ob der Einbau einer manipulierten Software selbst schon als Sachmangel qualifiziert werden kann, unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen deren Einsatz auf die Abgas-/Stickoxid-Emissionen hat. Vertretbar dürfte es sein, bereits die Software als Sachmangel zu qualifizieren (Installation sicherlich nicht üblich und auch nicht vereinbart).
Zu weiteren möglichen und diskutierten Sachmängeln:
- Auswirkungen auf die Kfz-Steuer: Der Meinung, dass die Stickoxidemissionen grundsätzlich nicht relevant sein können, kann so nicht zugestimmt werden, da in die Berechnung der Steuer auch die Abgasnorm einfließen dürfte, die aber wiederum Grenzwerte für NOX enthält. Mittelbar besteht ein Zusammenhang. Was die Abgasemissionen insgesamt betrifft, bleibt es bei der Auffassung im Standpunkt vom 25.09.2015.
- Betriebserlaubnis / „Umweltplakette“: Hier wird entscheidend sein, wie sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weiter positioniert und welche Entwicklungen sich noch ergeben. Theoretisch denkbar sind in diesem Zusammenhang sämtliche Verläufe bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis – wobei dann ohne Weiteres ein Sachmangel zu bejahen wäre.
Gewährleistungsansprüche
Da nach hier vertretener Auffassung ein Sachmangel vorliegt, bestehen Gewährleistungsansprüche dem Grunde nach, vorausgesetzt, diese sind nicht verjährt. Dazu in Ergänzung der Ausführungen im Standpunkt vom 25.09.2015:
- Wird ein Neufahrzeug bei einem Händler als Privatperson gekauft, beträgt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe 2 Jahre. Handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das von der Privatperson erworben wird, so beträgt die Gewährleistungsfrist meist 1 Jahr, es müssen aber die Verkaufsbedingungen geprüft werden.
- Beim Kauf eines Neufahrzeugs durch Unternehmer beträgt die Frist 1 Jahr, bei Gebrauchtfahrzeugen ist zu beachten, dass die Frist ausgeschlossen werden kann, wovon in den meisten Fällen Gebrauch gemacht werden dürfte.
Entscheidend für die Berechnung der Fristen ist nach der gesetzlichen Regelung des § 438 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Ablieferung der Sache.
Unsere aktuelle Handlungsempfehlung:
Wenn Sie sich noch innerhalb der Gewährleistung befinden, ist es anzuraten, von den Rechten Gebrauch zu machen und auf eine Verjährungshemmung hinzuwirken. In Anbetracht der jetzt veröffentlichen Planungen ist es nunmehr möglich, zu einem möglichen Vorgehen weitergehend Stellung zu nehmen. Hierzu beraten wir Sie gern und übernehmen auch gerne die notwendigen Schritte. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.
Hintergrund:
Wie sich die Dinge entwickeln, ist unklar. Auch wenn die Politik betont, man gehe davon aus, dass VW in der Lage sei, das Problem technisch zu lösen, ist dies nicht gewiss. Wie schon im Standpunkt “Volkswagen – Manipulierte Abgaswerte und Gewährleistungsansprüche” dargestellt, ist es möglich, dass die angekündigten Maßnahmen zwar die Abgasproblematik beseitigen, aber die Leistungsparameter nachteilig verändert werden.
Bei näherer Betrachtung in Ergänzung der bisherigen Auffassung wäre sowohl die Annahme eines neuen Sachmangels als auch eine Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung die Folge, weil sich der eine Mangel unmöglich beseitigen lässt und die „Einbußen“ – z.B. an Leistung – für den Kunden unzumutbar sind.
- Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. Satz 1 BGB bei einem fabrikneuen Pkw kann schon dann vorliegen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Motorleistung weniger als 10% beträgt. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Sachmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn entsprechend der Richtlinie 80/1269/EWG (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen) die tatsächlich festgestellte Motorleistung unter Berücksichtigung einer diesbezüglichen Toleranz von +/- 5% unterhalb einer Toleranzbreite von +/- 5% bezogen auf die zugesicherte Motorleistung liegt.
LG Traunstein, Urt. v. 10.11.2006, Az. 7 O 1018/06 - Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.
LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 06.05.2014, Az. 12 O 8712/12) - Das Rücktrittsrecht des Käufers ist bei einer zu der vertraglich vereinbarten Motorleistung abweichenden Minderleistung von 11% bzw. von 8,09% nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Auch eine Abweichung von 8,09% begründet eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 Abs. 3 BGB.
LG Wuppertal (Urt. v. 16.11.2010, Az. 16 O 134/08)
Mit der Rechtsprechung lässt sich daher – bei entsprechender Abweichung – die Auffassung vertreten, dass die Nacherfüllung unzumutbar ist.
Das uneingeschränkte Abwarten jedenfalls, zu welchem Ergebnis die angekündigten Maßnahmen von Volkswagen führen, kann daher durchaus ein Risiko darstellen und ist so nicht zu empfehlen.
Weitergehende Überlegungen:
Gerade wegen der bestehenden Unsicherheiten und möglicher Mängel bzw. einer Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Zusammenhang mit den angekündigten Maßnahmen stellt sich die Frage, ob eine Beweissicherung sinnvoll und hilfreich sein könnte. Diese Frage hat uns in den zurückliegenden Tagen auch wiederholt beschäftigt. Denkbare Ansatzpunkte:
- Entscheidend sind die vereinbarten und die für das jeweilige Fahrzeug üblicherweise zu erwartende Fahrzeugeigenschaften unter Berücksichtigung der Angaben in Prospekten etc. Das, was z.B. leistungstechnisch daraus folgend geschuldet gewesen ist, muss mit dem nach den Maßnahmen vorhandenen „Ist-Zustand“ verglichen werden – bleiben dieser letztlich hinter dem, was geschuldet gewesen ist, zurück, liegt ein neuer Sachmangel vor oder die Nacherfüllung ist unzumutbar oder unmöglich.
- Ein Vergleich der Beschaffenheit und vor allem der Abgas- und Leistungswerte nach Durchführung der Maßnahmen mit den konkreten Werten zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahmen ist nur dann möglich, wenn diese vorher gesichert und festgestellt werden konnten. Um also z.B. zu wissen, welche Abgas-/Stickoxidemissionen und welche Leistungsdaten konkret und aktuell vorliegen (mit und/oder ohne Eingriff der Software), muss der aktuelle Zustand festgestellt werden.
Zu beachten ist aber:
Das, was der Kunde verlangen darf und was der Vertragspartner schuldet, ist definiert durch den Vertrag. Einen Anspruch darauf, dass z.B. Leistungswerte erhalten bleiben, die durch den Einsatz der Software erst erreicht werden und die möglicherweise oberhalb desjenigen liegen, was vertraglich geschuldet gewesen ist, dürfte nicht bestehen. Entscheidend ist also, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Abweichung zwischen vertraglichem „Soll-Zustand“ und tatsächlichem „Ist-Zustand“ vorliegt. Beispiel: Sind im Vertrag 140 PS angegeben, hat das Fahrzeug aktuell mit Software-Einsatz 150 PS und nach den Maßnahmen zur Anpassung der Abgaswerte und ohne „Software-Einsatz“ 135 PS, dürfte für die Frage der Mangelhaftigkeit die Diskrepanz von 5 PS zwischen Vertrag („Soll-Beschaffenheit“) und gemessenem Wert („Ist-Beschaffenheit“) entscheidend sein. Berücksichtigt man die Rechtsprechung, ist nicht klar, ob es sich um eine unzumutbare Nacherfüllung handelt, denn die Abweichung läge bei unter 5 %.
Mögliche Handlungsempfehlung daher:
Es könnte sinnvoll sein, den aktuellen Zustand vor den angekündigten Maßnahmen zu sichern, um einen Gesamtüberblick zu erhalten, falls eine weitergehende Auseinandersetzung erforderlich werden sollte. Es wäre hier an die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zu denken, wobei zum einen die Verfahrensdauer beachtet werden muss, zum anderen aber auch, dass das laufende Verfahren mit dem Maßnahmenplan von Volkswagen zeitlich kollidieren könnte (dürfte). Auch zu denken wäre an eine privatgutachterliche Feststellung, der jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens insoweit kein (entscheidender) Beweiswert zukommen dürfte, aber argumentativ verwertet werden könnte.
Insbesondere: Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Rücktritt ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es erfordert zunächst das Vorliegen eines Sachmangels. Zunächst ist dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung unter Fristsetzung einzuräumen, es sein denn, die Fristsetzung ist entbehrlich, z.B. weil unter Abwägung beiderseitiger Interessen ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist, wobei der Sachmangel auch erheblich sein müsste (insoweit ist auch zu verweisen auf die Ausführungen im ersten Standpunkt zu diesem Thema).
Diese Frage dürfte vor allem diejenigen Kunden beschäftigen, die das Fahrzeug unter vornehmlich ökologischen Gesichtspunkten erworben haben. Da insoweit noch keine gerichtliche Feststellung zu der Frage, ab wann abweichende Abgaswerte bzw. abweichende Stickoxid-Werte erheblich sind und einen Rücktritt rechtfertigen, lassen sich die Erfolgsaussichten einer sofort – ohne Durchführung der angekündigten Maßnahmen – auf Rückabwicklung gerichteten Klage nach Rücktrittserklärung nur sehr schwer prognostizieren. Es ist hier aber wohl Zurückhaltung geboten.
Sollten sich indes nach Durchführung der Maßnahmen neue Mängel zeigen bzw. die Unzumutbarkeit bzw. die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herausstellen, wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit kumulativ eine Erheblichkeit der Mängel nicht verneinen lassen und die Möglichkeit zum Rücktritt eröffnen.
Schadensersatz, Minderung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
- Ein Anspruch auf Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage erfordert ein Verschulden des Vertragspartners. Ob ein Verschuldensvorwurf konkret dem Händler gemacht werden könnte, ist fraglich, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung. Da der Händler wohl nicht von dem Einsatz der Software gewusst haben dürfte, dürfte für die Annahme einer Täuschung wenig Raum sein. Es bestehen daher auch nach wie vor überwiegende Zweifel, dass der Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.Sollte sich ein Verschulden des Händlers ergeben, würde sich dann die Frage stellen, wie die Höhe des Schadens zu berechnen ist. Da der Grundsatz gilt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, müsste der Schaden dargelegt werden (können), was – wie die Praxis zeigt – schwierig sein kann.
- Ein Anspruch auf Schadensersatz auf gesetzlicher Grundlage könnte gegenüber dem Hersteller selbst in Betracht kommen. Denkbar sind Ansprüche gestützt auf §§ 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetzen (wie z.B. § 263 StGB – „Betrug“) oder 826 BGB, der den Fall der „vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung“ regelt. Diesbezüglich bestehen indes noch Unwägbarkeiten, weil die Aufklärung zeigen wird, wer wann was gegebenenfalls wusste, auch sind strafrechtliche Ermittlungen erst einmal abzuwarten.
Es handelt sich um Ansprüche, die außerhalb der Gewährleistung und somit auch nach der Verjährung derselben geltend gemacht werden können. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen liegt, der Ansprüche aus diesen Vorschriften geltend machen will. - Ein Anspruch auf Minderung erfordert das Vorliegen eines Sachmangels und das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen. Bei der Berechnung der Minderung bestehen die identischen Schwierigkeiten wie bei der Berechnung des Schadensersatzes, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Wünschen Sie jetzt oder später eine weitergehende Prüfung möglicher Ansprüche oder möchten Sie über die weiteren Entwicklungen „auf dem Laufenden“ gehalten werden? Haben Sie ein Fahrzeug erworben und befürchten Sie, dass Ansprüche verjähren könnten, weshalb die Prüfung und gegebenenfalls Vornahme verjährungshemmender Maßnahmen gewünscht wird?
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an und wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne übernehmen wir für Sie in diesem Fall auch die rechtliche Vertretung.
Damit uns die notwendigen Informationen vorliegen, um Ihre Anfrage beantworten zu können, wären wir dankbar, wenn Sie das von uns bereitgestellte Formular (PDF-Dokument) ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Übersendung ist unverbindlich und erfolgt freiwillig, ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande.
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