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Räumung des gewerblichen Mietgrundstückes bei Insolvenz des Mieters
Standpunkte /von Carsten LangeEin Grundstückseigentümer hat ein gewerblich genutztes Grundstück vermietet und der Mieter fällt in die Insolvenz. Der Geschäftsbetrieb des Mieters bleibt bzw. wird eingestellt.
Das Mietverhältnis war bereits vor Insolvenz (wegen Zahlungsverzuges) durch den Vermieter gekündigt oder es wurde nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter gekündigt. Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsache gegenüber dem Insolvenzverwalter und es stehen offene Mieten im Raume, die als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden und das Vermieterpfandrecht wird geltend gemacht.
All das können bei einem langjährigen Mietverhältnis wirtschaftliche Nebensächlichkeiten sein, wenn das Hauptthema die mietverträgliche Räumungspflicht ist. Fehlt dem Mieter in der Zeit vor dem Insolvenzereignis die Liquidität, wird Sondermüll nicht mehr abtransportiert und bleiben Schäden am Mietobjekt unrepariert. Hierdurch können erhebliche Kosten für den Räumungs- und Wiederherstellungsanspruch entstehen.
Und hierzu sagt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 21.12.2006- IX ZR 66/05): Der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht – aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung – mit Abschluss des Mietvertrages, mithin vor Insolvenzeröffnung und ist daher grundsätzlich als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wenn der Insolvenzverwalter nicht durch eigene oder ihm zurechenbare Handlungen einen vertragswidrigen Zustand verursacht hat, bleibt es bei diesem Grundsatz. Dann kann der Vermieter seine Kosten, die im Zuge der Räumung und Wiederherstellung anfallen, nur zur Insolvenztabelle anmelden und hierzu auf eine Quote hoffen.
Einen kleinen Lichtblick für Vermieter setzt das Kammergericht Berlin mit einem Urteil vom 25.02.2019 (Az. 8 U 6/18, ZInsO 2019,794 ff.). In dem dort entschiedenen Fall baute der Insolvenzverwalter eine (vom insolventen Mieter auf dem angemieteten Grundstück errichtete) Leichtbaumetallhalle ab und verwertet diese. Die Fundamente der Halle beließ er auf dem Grundstück.
Hat der Vermieter nunmehr einen Anspruch darauf, dass der Insolvenzverwalter die Fundamente der Halle auch beseitigen muss und das damit verbundene Abbruchmaterial zu entfernen hat? Das Kammergericht Berlin hat diesen Anspruch des Vermieters bejaht. Der Insolvenzverwalter sei berechtigt gewesen, die Leichtbaumetallhalle als mit der Mietsache versehene Einrichtung des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB abzubauen. Wenn er dies tue, dann müsse er jedoch das Mietobjekt wieder in den vorherigen Stand versetzen. Und dies bedeute, dass die Einrichtung vollständig zu entfernen ist und nicht der Abbau darauf beschränkt werden dürfe, wertvolle Bestandteile wegzunehmen und dem Vermieter den Rest (in Form der Fundamente) zu belassen.
An dieser Stelle ist der Insolvenzverwalter also in der Pflicht, alles wegzunehmen und darf die restlichen wertlosen und in diesem Fall mit Entsorgungsaufwand verbundenen Bestandteile auf dem Mietobjekt nicht zurücklassen.
Diese Entscheidung wird einigen Vermietern die Möglichkeit und Argumentation geben, ihren Schaden zu begrenzen, wenn ihr Mieter in die Insolvenz verhält. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne über mein Sekretariat unter der Telefonnummer 0241 94621 138 oder unter lange@daniel-hagelskamp.de.
Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)
Coach
Freigabe des Geschäftsbetriebes in der Insolvenz: Was bedeutet dies wirtschaftlich?
Standpunkte /von Carsten LangeIn Insolvenzverfahren über das Vermögen von wirtschaftlich selbständigen Personen kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb freigeben.
Die entsprechende Regelung findet sich in § 35 Abs. 2 InsO. Es wird das Vermögen, das zur selbständigen Tätigkeit notwendig ist, einschließlich der dazugehörenden Vertragsverhältnisse aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Insolvenzverwalter macht von dieser Freigabe u.a. dann Gebrauch, wenn der Gewinn nach Steuern und Sozialversicherungen die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des selbständig tätigen Insolvenzschuldners nicht erreicht. In diesen Fällen führt diese unternehmerische Tätigkeit nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse. Der jeweilige Insolvenzschuldner möchte bzw. muss diese selbständige Tätigkeit in den meisten Fällen fortsetzen, um das zu erwirtschaften, was er zum Leben braucht. Die selbständige Tätigkeit ist letztendlich seine wirtschaftliche Lebensgrundlage und die für seine Familie.
Für den Insolvenzschuldner von Bedeutung ist die Antwort auf die Frage: Was ist von dieser Freigabe erfasst und über was kann er damit frei außerhalb des Insolvenzverfahrens verfügen? Dies sind auf der Vermögenseite zum einen die Gegenstände, die er zur Ausübung des Geschäftsbetriebes benötigt und damit letztendlich das, was aus diesem Grunde bereits als unpfändbar angesehen wird. Auf der Seite der Verpflichtungen stehen die gewerblich veranlassten Verträge und damit beispielsweise Mietverträge für Büroräume, Lagerflächen, Verträge mit Lieferanten und Arbeitsverträge.
Damit stellt sich die weitere Frage: Wovon können vom Insolvenzschuldner ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Freigabe, diese, nunmehr von ihm außerhalb der Insolvenz zu begleichenden, Zahlungsverpflichtungen bezahlt werden? Wirksam wird die Freigabe mit dem Zugang des entsprechenden Schreibens des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner. Ab diesem Zeitpunkt möchten die Vertragspartner, wie beispielsweise der Vermieter, ihr Geld vom Insolvenzschuldner. Aus welcher Liquidität kann diese Zahlungspflicht erfüllt werden?
Und damit sind wir bei der Achillesferse der Freigabe des Geschäftsbetriebes in einem Insolvenzverfahren: der Anfangsliquidität.
Die Freigabe des Geschäftsbetriebes ist, unter Liquiditätsgesichtspunkten betrachtet, nichts anderes als eine Neugründung. Jeder Insolvenzschuldner, dem gegenüber der Geschäftsbetrieb freigegeben wird, braucht eine Startliquidität und diese wird sich auf die Kosten eines grob geschätzten Zeitraumes von einem Monat belaufen, bzw. letztendlich der Kosten für den Zeitraum, in dem er arbeitet und damit Kosten verursacht, aber noch keine Zahlungseingänge zu verzeichnen hat.
Dies ist von jedem Insolvenzschuldner im Hinblick auf seine wirtschaftliche Tätigkeit zu berücksichtigen. Denn anderenfalls führt die Freigabe der selbständigen Tätigkeit in einem Insolvenzverfahren zu einer erneuten Zahlungsunfähigkeit. Und das sollte dringend vermieden werden.
Deutlich wird diese Situation in der rechtlichen Bewertung eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2019 (ZIP 2019, 477 ff.). Darin führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Freigabe des Geschäftsbetriebes nicht das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners erfasse, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte. Damit sind von der Freigabe nicht die Forderungen erfasst, die aus der selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners bereits vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind. Eine Forderung ist entstanden, wenn der Schuldner seine vergütungsfähige Leistung erbracht hat. Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an. Die Vergütung für die Arbeit des selbständig tätigen Insolvenzschuldners, die er vor dem Zeitpunkt der Freigabe erbracht hat, steht daher der Insolvenzmasse und damit dem Insolvenzverwalter zu.
Infolgedessen fehlt die Anfangsliquidität nach einer Freigabe des Geschäftsbetriebes. In dem erwähnten Urteil handelt es sich um die Freigabe einer Zahnarztpraxis. Soweit es die Honorarforderungen gegen Privatpatienten betrifft, entstehen diese dem Grunde nach, sobald der Zahnarzt eine vergütungsfähige Leistung erbracht hat. Eine Besonderheit besteht im Hinblick auf die Vergütungsforderungen gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Hierzu führt der Bundesgerichtshof in seinem vorerwähnten Urteil aus, dass diese Honorarforderungen erst mit Abschluss des Quartals entstehen und grundsätzlich hinzukommen muss, dass der Vertragsarzt eine entsprechende Abrechnung vorlegt. Anders ist es dann wiederum im Hinblick auf die Zuordnung von Abschlagszahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Dies bedeutet für den (Zahn-)Arzt: Abschlagszahlungen, die nach einer Freigabe des Geschäftsbetriebes erfolgen, sind dem freigegebenen Praxisbetrieb zuzuordnen und stehen daher der Liquidität nach Freigabe zur Verfügung.
Sollten Sie zu dieser Thematik weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir unter meiner E-Mail-Adresse lange@daniel-hagelskamp.de, oder über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefon-Nr. 0241 94621 138.
Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Steuerliche Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Standpunkte /von Carsten LangeDer Titel dieser Ausführung klingt unspektakulär; die wirtschaftlichen Auswirkungen der nachfolgend geschilderten Rechtsprechung können erheblich sein. Der betreffende Leitsatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes mit Urteil vom 13.12.2016 (Az. X R 4/15) lautet wie folgt:
„Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahre der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen.
Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ergebnis vor.“
Durch dieses Urteil hat sich die Bewertung der steuerlichen Wirkungen der Restschuldbefreiung geändert. Zuvor galt eine Rechtslage, die von der OFD NRW am 21.11.2014 wie folgt beschrieben wird:
„Ein bei der Betriebsaufgabe entstandener Gewinn bzw. Verlust ist in der Folge der eingetretenen Befreiung von betrieblichen Verbindlichkeiten nicht zu korrigieren. Die Restschuldbefreiung stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Der Gewinn wird erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem die Restschuldbefreiung erteilt wird.“
Was bedeutet diese Änderung der rechtlichen Bewertung und wie stellt sich die Situation vor der Änderung und wie nach dieser Änderung dar:
1. Vor diesem Urteil: Keine Rückwirkung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird wirksam mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung und damit zum Ende des Insolvenzverfahrens. Es entsteht infolge dieser Restschuldbefreiung gegebenenfalls ein Gewinn. Dieser wurde in der Vergangenheit auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Steuerbescheide und damit gegebenenfalls am Ende des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Verlustvorträge ertragsteuerlich als Sanierungsgewinn behandelt.
Im Ergebnis änderte sich infolge der Erteilung der Restschuldbefreiung für die Vergangenheit steuerlich nichts.
2. Nach diesem Urteil: Rückwirkung der Restschuldbefreiung
Dieser Umstand hat sich nunmehr geändert. Wurde ein Geschäftsbetrieb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, wirkt die Restschuldbefreiung zurück.
In der Folge bedeutet dies, dass sämtliche seit der Insolvenzeröffnung ergangenen Steuerbescheide aufzuheben und unter Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes neu zu erlassen sind. Faktisch hat dies Bedeutung für in der Vergangenheit und damit im Insolvenzverfahren bis zu 6 Jahre zurückliegende Verlustvorträge, die in der Folgezeit während des Insolvenzverfahrens „aufgebraucht” worden sind.
Beispielhafte Szenarien hierfür sind:
- Der Steuerschuldner erhält das pfändungsfreie Einkommen und der pfändbare Betrag wird während des Insolvenzverfahrens und der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase an den Insolvenzverwalter ausbezahlt. Die steuerliche Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer liegt alleine beim Insolvenzschuldner. Soweit es in den 6 Jahren, die zwischen Insolvenzeröffnung und Erteilung der Restschuldbefreiung lagen, Zahlungspflichten auf die Einkommensteuer gab und zugleich Verlustvorträge erfolgte die Verrechnung. Letztendlich zahlt der Insolvenzschuldner in diesen 6 Jahren bei ausreichendem Verrechnungspotenzial durch Verlustvorträge keine Einkommensteuer.
- Der Insolvenzverwalter veräußert Betriebsvermögen nach der Insolvenzeröffnung und löst einen Sanierungsgewinn dadurch aus, dass der Veräußerungserlös oberhalb des Buchwertes liegt. Hierdurch entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Soweit es Verlustvorträge in ausreichendem Umfange gab, wird hierdurch eine Pflicht zur Steuerzahlung zulasten der Masse nicht ausgelöst. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Einen Insolvenzverwalter gibt es nicht mehr. Am Ende der verbleibenden 6 Jahre tritt die Restschuldbefreiung ein und wirkt diese steuerlich zurück. Infolgedessen erhält der Insolvenzschuldner Steuerbescheide zur Zahlungspflicht. Denn diese durch die Rückwirkung der Restschuldbefreiung nunmehr eintretenden Steuerpflichten sind letztendlich Masseverbindlichkeiten und für diese gibt es keine Restschuldbefreiung (BFH mit Urteil vom 28. November 2017-Az. VII R 1/16).
Was bedeutet dies für die praktische Handhabung?
Letztendlich kann die steuerliche Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe infolge der damit verbundenen Änderung der Steuerbescheide zu einer finanziellen Belastung führen, die der Insolvenzschuldner nicht tragen kann – mit der Folge einer erneuten Zahlungsunfähigkeit.
Für die Vergangenheit und damit bis zum Zeitpunkt dieses Urteiles konnte man sich auf diese Situation nicht einrichten. Nunmehr kann den Insolvenzschuldnern, die von dieser steuerlichen Rückwirkung der Restschuldbefreiung erfasst sind, nur geraten werden, sich wirtschaftlich auf diese mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintretenden steuerlichen Zahlungsverpflichtungen einzustellen. Dies wird man nicht anders machen können, als dass in Höhe der zu erwartenden steuerlichen Zahlungspflichten tatsächlich vorhandene Rückstellungen gebildet werden.
Soweit diesbezüglich Rückfragen bestehen, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Kalem unter der Telefonnummer 0241 94621 138.
Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Ausnahmen von der Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 S. 2 GmbHG
Standpunkte /von Carsten LangeDie Ersatzpflicht der Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer verspäteten Stellung eines Insolvenzantrages ist zwischenzeitlich ein scharfes Schwert der Insolvenzverwalter geworden.
Dabei ist der Umfang dieser Ersatzpflicht aufgrund einer BGH-Rechtsprechung mit Ausnahmen und Rückausnahmen alles andere als übersichtlich und nachvollziehbar.
Infolgedessen könnte man auf die Idee kommen, dass diese Ersatzpflicht aufgrund der Ausnahmeregelung in § 64 S. 2 GmbHG eine Neutralisierung oder zumindest Milderung erfahre. Die dortige Regelung lautet:
„Dies (Anm. die Ersatzpflicht des Geschäftsführers) gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt (Anm.: Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Feststellung der Überschuldung) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.“
Für diese Ausnahmeregelung gibt es drei Anwendungsgruppen:
1. Austauschgeschäfte
In der Vergangenheit wurden Austauschgeschäfte, bei denen dem Zahlungsabfluss der Gesellschaft eine von ihr im Gegenzug erhaltende Leistung des Zahlungsempfängers gegenübersteht, als ein Ausnahmefall für die Geschäftsführerhaftung angesehen. Der Bundesgerichtshof geht diesbezüglich zwischenzeitlich einen anderen Weg und schränkt statt der Anwendung dieser Ausnahmeregelung die Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG ein.
Im Zuge dieser Einschränkung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass insbesondere Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht als eine Gegenleistung anzusehen sind, die zur Kompensation des Zahlungsabflusses führt und demzufolge zur Verneinung der Ersatzpflicht (BGH ZIP 2017, 1619, 1620 (Rz. 18)). Warum bei einem Bauunternehmen, das ein Haus errichtet, geliefertes Baumaterial eine Werterhöhung und damit eine zu berücksichtigende Gegenleistung verkörpern soll, Pläne des Architekten und Statikers dagegen nicht, ist wirtschaftlich nicht nachzuvollziehen. Berücksichtigen wird man diese derartige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr wohl müssen.
2. Nachteilsabwehr
Zahlungen einer GmbH sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, wenn sie zur Abwendung von Nachteilen für die Insolvenzmasse, insbesondere zur Erhaltung von Sanierungschancen erforderlich sind. Sie müssen also grundsätzlich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sein.
Damit findet diese Ausnahme keine Anwendung, wenn die Schließung des Geschäftsbetriebes feststeht und keine konkrete Chance auf eine Sanierung besteht. Dann kann sich ein Geschäftsführer auf diese Ausnahmeregelung nach § 64 S. 2 GmbHG nicht berufen.
Grundsätzlich lautet die Voraussetzung, dass die bezahlte Rechnung auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages hätte gezahlt werden müssen. Als Beispiel hierfür zu benennen ist die Begleichung einer Speditionsrechnung, um Ware ausliefern zu können und damit den Kaufpreis zu erhalten.
3. Zahlungen, zu denen ein Geschäftsführer öffentlich-rechtlich oder strafbewehrt verpflichtet ist
Das Verhältnis des Zahlungsverbotes nach § 64 S. 1 GmbHG und der Strafbarkeit eines Geschäftsführers bei Nichtzahlung für die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach § 266 a StGB war umstritten. Letztendlich gelöst worden ist dieser Normenkonflikt dadurch, dass die Abführung des Arbeitnehmerbeitrages zur Sozialversicherung aufgrund der ansonsten eintretenden Strafbarkeit nach § 266 a StGB nicht zur Ersatzpflicht nach § 64 GmbHG führt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
Ein Geschäftsführer haftet auch dann nicht nach § 64 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt (BGH ZInsO 2011, 440). Auch die zivilrechtliche Haftung und die Ordnungswidrigkeit begründen demzufolge eine Pflichtenkollision, die durch eine Ausnahmeregelung nach § 64 S. 2 GmbHG gelöst wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Auffangnetz des § 64 S. 2 GmbHG für eine Ersatzpflicht löchrig und dünn ist und man sich als Geschäftsführer hierauf nach Möglichkeit nicht verlassen sollte. Soweit diesbezüglich Rückfragen und Erörterungsbedarf bestehen, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Kalem, unter der Telefonnummer 0241 94621 138.
Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung wegen Steuerverbindlichkeiten ist Aktivität gefordert
Standpunkte /von Carsten LangeDie beiden folgenden Urteile zeigen, dass GmbH-Geschäftsführer auch nach der Stellung eines Insolvenzantrages in dem sich daran anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren und sodann Insolvenzverfahren aktiv und wachsam bleiben müssen, um eine eigene Haftung zu vermeiden.
1. Aktivität im Hinblick auf die Tabellenanmeldungen der Finanzbehörde
Nach der Insolvenzeröffnung melden die Gläubiger – und damit auch die Finanzbehörde – ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Diese Anmeldung erfolgt gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzverwalter übersendet diese Anmeldungen mit seinem vorzuschlagen Prüfungsergebnis an den Geschäftsführer der schuldnerischen GmbH.
An dieser Stelle muss der Geschäftsführer wachsam bleiben. Denn der BFH hat in einem Urteil vom 27.09.2017 (Az. XI R 9/16) folgendes entschieden:
Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.
Auch dem Geschäftsführer als Vertreter der Schuldnerin (GmbH) ist neben dem Insolvenzverwalter nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO ein Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Tabelle möglich.
Wenn die Finanzbehörde beispielsweise auf der Basis von Schätzungsbescheiden Forderungen anmeldet und diese Forderungen vom Insolvenzverwalter ohne Widerspruch der Schuldnerseite (und damit des Geschäftsführers als Schuldnervertreters) festgestellt werden, kann sich der Geschäftsführer der GmbH in einem Verfahren über seine Haftung für die Steuerverbindlichkeiten der GmbH nicht mehr mit dem Argument wehren, die Steuerforderungen der Finanzbehörde seien in der Tabelle zu hoch festgestellt. Vielmehr gilt diese Tabellenfeststellung als unabänderlich gesetzt – nicht nur im Hinblick auf das Insolvenzverfahren, sondern auch im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Geschäftsführer auch darauf zu achten hat, Schätzungsbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen.
An dieser Stelle heißt es also als Geschäftsführer ein Augenmerk auf die Forderungsanmeldungen der Finanzbehörde zur Tabelle zu haben.
2. Aktivität im Hinblick auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
Diese Notwendigkeit des Geschäftsführers zum Handeln ist bereits Thema des Standpunktes vom 12.02.2018 mit der Überschrift „Steuerrechtliche Haftung eines Geschäftsführers auch bei Insolvenzantrag“. Auf diese notwendige Aktivität des Geschäftsführers infolge eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 26.09.2017 (Az. VII R 40/16) ist in diesem Zusammenhang erneut hinzuweisen.
Wird ein Insolvenzantrag gestellt und wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, bedeutet dies, dass nur noch mit diesem vorläufigen Insolvenzverwalter gemeinsam Verfügungen vorgenommen werden können. Das führt bei Geschäftsführern zumeist zu der Annahme, nun könne man aus eigener Initiative sowieso nichts mehr bezahlen, so dass die Zahlungsvorgänge und diesbezüglichen Aktivitäten dem vorläufigen Insolvenzverwalter überlassen werden.
An dieser Stelle ist der Bundesfinanzhof anderer Ansicht. Ein fehlendes Verschulden im Hinblick auf die steuerliche Haftung des Geschäftsführers für nicht beglichene Steuerschulden der insolventen GmbH nimmt er nur dann an, wenn der Geschäftsführer dem Finanzgericht konkret darlegt und nachweist, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellt.
Auch an dieser Stelle kann daher nur der Rat gegeben werden: Es muss im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten gehandelt werden.
Soweit diesbezüglich Nachfragen auf Ihrer Seite bestehen, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefonnummer 0241 94621 138.
Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Steuerrechtliche Haftung eines Geschäftsführers auch bei Insolvenzantrag
Standpunkte /von Carsten LangeDie Folge eines Insolvenzantrages ist bei fortbestehendem Geschäftsbetrieb in der Regel die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. In der Vielzahl der Fälle wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin (der GmbH) über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
Rechtlich und faktisch bedeutet dies: Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht seine nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung (im Voraus oder nachträglich) gibt, kann es auch keine Zahlung an einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin (GmbH) geben. Welche Folgen hat diese Situation für die Haftung des Geschäftsführers für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten?
Die „Rettung“ der Immobilie aus der Insolvenz: Auch sie birgt ein Risiko
Standpunkte /von Carsten LangeDieses Risiko tritt deutlich zu tage in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2017 (ZIP 2018, 36 f.). Der dort vom Oberlandesgericht zu entscheidende Sachverhalt findet sich in vielen Insolvenzverfahren bzw. in dem Zeitraum vor einem Insolvenzantrag wieder: Der spätere Insolvenzschuldner war Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die Immobilie war belastet mit einer Grundschuld zur Absicherung einer Finanzierung der dortigen Sparkasse aus der Geschäftsverbindung mit dem Insolvenzschuldner.
Ein BGH-Urteil zu Zwangsvollstreckung sorgt für neue Arbeit
Standpunkte /von Carsten LangeI. Sachverhalt
Der Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) zu entscheiden hatte, war denkbar einfach und tritt in dieser Konstellation sicherlich häufig im Zuge von Insolvenzverfahren auf. Ein (späterer) Insolvenzschuldner eröffnete ein Pfändungsschutzkonto. Verschiedene Gläubiger ließen dem Kreditinstitut insgesamt 7 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zustellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überstiegen die Zahlungseingänge auf dem Pfändungsschutzkonto die Pfändungsfreigrenze. Infolgedessen übertrug das Kreditinstitut diese Beträge auf ein von ihr geführtes so genanntes Separierungsskonto. Dieses Konto wies sodann im Zuge des Insolvenzverfahrens ein Guthaben auf. Der Insolvenzschuldner forderte das Kreditinstitut auf, die auf diesem Konto angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Bank teilte ihm mit, dass er aufgrund der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über dieses Kontoguthaben nicht verfügen könne und sie deshalb an ihn nicht auszahlen könne.
Diese rechtliche Bewertung bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem vorerwähnten Urteil.
II. Rechtliche Begründung
Begründet wird diese Rechtsansicht mit der so genannten Verstrickung. Die Pfändung im Rahmen eines staatlichen Vollstreckungsverfahrens führt zur Verstrickung des gepfändeten Gegenstandes. Die Verstrickung bedeutet, dass über die gepfändete Sache ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung besteht (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 361). Diese Verstrickung hat unter anderem ein Pfändungspfandrecht und ein Verfügungsverbot zur Folge. Sie endet erst mit der abgeschlossenen Verwertung oder mit der Aufhebung der Pfändung.
Und diese Aufhebung wiederum setzt voraus, dass derjenige, der verfügen möchte, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machen muss. Diese Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung kann beispielsweise mit den Rechtsnormen nach §§ 88, 89 InsO begründet werden. Danach wird eine Sicherung im Zuge der Zwangsvollstreckung, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, unwirksam (§ 88 InsO). Im Weiteren regelt § 89 InsO, dass die Zwangsvollstreckung während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig ist.
Oder anders formuliert: Diese vorerwähnten Regelungen in §§ 88, 89 InsO zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Zuge eines Insolvenzverfahrens haben keinen Einfluss auf die Entstehung und Beendigung der Verstrickung.
III. Praktische Bedeutung
Die häufigste Form der Zwangsvollstreckung im Zuge von Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird die Kontenpfändung sein. So ist es auch in dem vorerwähnten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt gewesen. Für die im Zuge eines Insolvenzverfahrens beteiligten Personen – und damit primär die Insolvenzverwalter und die Insolvenzschuldner – bedeutet die vorerwähnte Rechtsprechung, dass letztendlich bei jeder Kontenpfändung im Hinterkopf zu behalten ist: Wenn hier pfändungsfreie Guthaben (und damit Forderungen) entstehen, muss zunächst ein Rechtsbehelf eingelegt werden, um die Verstrickung zu beenden und damit über das Konto bzw. die Forderung zu verfügen.
Die einfachere Alternative wird es sein, sich mit dem betreffenden Gläubiger über eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu einigen. Nicht alle Gläubiger werden dazu aber bereit sein und möglicherweise drängt die Zeit, um wieder verfügen zu können.
Insbesondere in Erinnerung behalten wird man diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf eine anstehende Beendigung des Insolvenzverfahrens. Denn wenn es kein Insolvenzverfahren mehr gibt, finden auch die Regelungen nach §§ 88, 89 InsO keine Anwendung mehr. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass ein (vormaliger) Insolvenzschuldner an einer Verfügung bezüglich seines seit Jahren bestehenden und vor Jahren gepfändeten Bankkontos gehindert ist. Denn diese möglicherweise längere Zeit zurückliegende Pfändung führt zu der vorerwähnten Verstrickung und damit zu einem Verfügungsverbot. Und die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zu einem Erlöschen der Forderung gegen den Schuldner. Die Forderungen werden vielmehr nur zu so genannten unvollkommenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich derer ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners besteht. Da die Forderung nicht erloschen ist, bleibt auch das Pfändungspfandrecht existent – und damit die Verstrickung.
Letztendlich entsteht durch dieses BGH-Urteil – unabhängig von seiner rechtlich zutreffenden Bewertung – ein erweiterter Arbeitsaufwand für die Beteiligten und für die rechtlichen Berater die eine Herausforderung darstellende Aufgabe, ihren Mandanten den rechtlichen Begriff der Verstrickung und seine Rechtsfolgen zu erläutern.
Für weitere Fragen im Bereich des Insolvenzrechts wenden Sie sich gerne an mich über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem unter Telefon: 0241 94621 138 oder an mich über meine E-Mail-Adresse lange@daniel-hagelskamp.de
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Zugewinnausgleich und Insolvenz – was passiert?
Standpunkte /von Carsten LangeScheidung und Insolvenz sind zwei Themen, von denen man niemandem wünscht, dass sie in einem zeitlichen Zusammenhang auftreten. Wenn es dann trotzdem passiert, stellt sich die Frage, wem der Ausgleich auf Zugewinn zusteht: Dem geschiedenen Insolvenzschuldner oder seinem Insolvenzverwalter?
I. Rechtliche Aspekte
Die Kommentierung (Münchener Kommentar- Schumann, § 37 InsO Rz. 11 ff.) weist auf die beiden relevanten rechtlichen Aspekte hin – wobei diese nachstehend näher erklärt werden. Dies sind:
– Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht durch rechtskräftige Scheidung als Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB)
– Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nur zur Insolvenzmasse gezogen werden, sobald er pfändbar ist. Nach § 852 Abs. 2 ZPO ist dazu erforderlich, dass der Zugewinnausgleichsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht ist. Dies bedeutet: Notwendig ist entweder ein vertragliches Anerkenntnis des jeweiligen Ehepartners oder die Zustellung eines gerichtlichen Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich an den Ehepartner. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll vermieden werden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird (Zöller-Stöber, § 852 ZPO Rz. 1)
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