Schadensersatz von GmbH-Geschäftsführer wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrages
Der Leitsatz in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.07.2021 (AZ: II ZR 164/20) ist deutlich formuliert: „Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens solange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.“