Selbstständig Tätige,
– die sich in der Insolvenz befinden und deren Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist;
– oder sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden;
unterliegen einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO, den Betrag an den Insolvenzverwalter und damit an die Gläubiger abzuführen, den sie als abhängig Beschäftigte erzielt hätten. Um