Das Oberlandesgericht Köln veröffentlichte einen richtungsweisenden Hinweisbeschluss zum VW-Abgasskandal und folgt damit den Beispielen des OLG Karlsruhe und des BGH. (OLG Köln 29.4.2019, 16 U 30/19, 1 0138/18)

Das OLG Köln spricht dem betroffenen Diesel-Kunden einen weitreichenden Zinsanspruch als Schadensposition zu. Betroffene VW-Diesel-Käufer werden dadurch ermutigt, Prozesse zu führen mit dem Ziel einer am Ende einheitlichen Rechtssprechungslage.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt erneut, dass erstens die verbaute Manipulationssoftware einen klaren Mangel darstellt und dieser zweitens Schadensersatzansprüche des Autokäufers nach sich zieht.

Das Gericht spricht den getäuschten Käufern nicht nur vertragliche, sondern ebenfalls deliktische Schadensersatzansprüche zu (§§ 826, 31 BGB). Daraus folgen Zinsansprüche, die den Zeitraum vor Klageerhebung erfassen. Als sittenwidrige Schädigung wurde das Verhalten von VW angesehen, mittels Software die tatsächlichen Emissionswerte zu verschleiern und die Fahrzeuge gleichzeitig als besonders umweltfreundlich zu bewerben, um möglichst viele zu verkaufen.

Das Gericht stützt den Anspruch der getäuschten Käufer auf Deliktzins gemäß § 849 BGB. Danach sind Zinsen Teil des Schadensersatzes, der für die endgültige Wertminderung aufgrund einer Beschädigung oder Entziehung der Sache zu leisten ist.

In dem Abgasskandal-Sachverhalt beschädigt oder entzieht VW zwar nichts im herkömmlichen Sinne, da ein Autokauf ein gegenseitiges Geben und Nehmen darstellt. Die Richter argumentieren jedoch, dass VW den Käufer eines Pkw durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Preises veranlasst und ihm so die Summe „entzogen“ hat. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Wertbestimmung. Das ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, der zu der Wertminderung oder dem Nutzungsausfall führt. Im Einzelfall kann das das Kaufdatum sein, je nachdem, wann der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat. Die Zinsen können somit zu einer enormen Summe anwachsen, wenn sie bis zum Kaufdatum zurückreichen.

Bei dem Fall, in dem sich der BGH in einem Hinweisbeschluss zum VW-Abgasskandal geäußert hat (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17) ging es um eine Ersatzlieferung und nicht um einen Schadensersatzanspruch. Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshof zur Zinsberechnung steht folglich noch aus.

Feststeht allerdings, dass der Wert der betroffenen Dieselfahrzeuges bereits erheblich gesunken ist und vermutlich weiter sinken wird. Es droht zudem die Stilllegungen von Dieselfahrzeugen, wenn angebotene Software-Updates nicht genutzt werden. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den juristischen Optionen, wie man sich vorteilhaft von einem betreffenden Dieselfahrzeug trennen kann, ist deshalb sehr empfehlenswert.

 

Bianca M. Janßen
Rechtsanwältin

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bianca M. Janßen ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem ist sie Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht. Anwaltsprofil