Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.09.2019 (Az. C-28/18) entschieden, dass die Möglichkeit per Sepa-Lastschrift zu zahlen, nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf.

Der EuGH hat damit einem österreichischem Verbraucherschutzverein Recht gegeben, der gegen die Deutsche Bahn geklagt hatte, da über die Webseite der Deutschen Bahn getätigte Buchungen nur dann mit Sepa-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Kunde einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Vertragsklausel gegen Unionsrecht verstößt. Dies hat der EuGH nun ausdrücklich bejaht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass Verbraucher meistens ein Konto in dem Mitgliedstaat hätten, in dem sie auch wohnen. Somit wird über das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Gerade dies ist aber nach der EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) nicht erlaubt. Das Verbot dieser Verordnung soll dazu führen, dass Verbraucher für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein Konto benötigen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Konten verbunden wären, vermieden würden. Dass der Verbraucher auf der Webseite alternative Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkarte, PayPal, etc.) nutzen könne, spielt dabei nach dem EuGH ausdrücklich keine Rolle.

Die Deutsche Bahn argumentierte vor Gericht mit dem höheren Zahlungsausfallrisiko bei Auslandszahlungen. Es sei schlicht nicht möglich, eine angemessene Bonitätsprüfung in allen Ländern des europäischen Zahlungsraums zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Dieses Argument ließen die Richter aber nicht gelten, da die Verordnung eine diesbezügliche Ausnahme gerade nicht vorsieht. Gegen Zahlungsausfälle aus dem Ausland könne sich der Händler zudem dadurch schützen, dass er z.B. seine Leistung erst erbringe, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten habe.

FAZIT:

Der Online-Händler darf zwar frei wählen, ob er seinen Nutzern eine Zahlung per Sepa-Lastschrift ermöglicht. Tut er dies aber, darf er diese Zahlungsart nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig machen, sondern muss sie allen EU-Kunden zur Verfügung stellen.

Das Lastschriftverfahren ist für den Händler genauso risikoreich wie der Kauf auf Rechnung. Der diesbezüglichen Argumentation des EuGH ist insofern nicht zu folgen, als dass der Händler den Betrag zwar vor Lieferung abbuchen, der Kunde nach der Lieferung aber den Betrag ohne Angabe von Gründen von seiner Bank zurückbuchen lassen kann.

Dies ändert jedoch nichts an der Eindeutigkeit der nunmehrigen Entscheidung. Sollten Sie daher in Ihrem Online-Shop eine Zahlung per Sepa-Lastschrift anbieten, darf diese Zahlungsmöglichkeit nicht auf Kunden mit Wohnsitz in Deutschland (oder mit deutschem Konto) beschränkt werden. Andernfalls riskieren Sie – insbesondere nach dem nunmehr aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof – eine kostspielige Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband oder Wettbewerber. Sie sollten daher die Zahlungsmöglichkeit Sepa-Lastschrift entweder auf alle EU-Kunden erweitern oder diese ganz abschaffen.

 

Über den Autor

  • Dr. Vera I. Gronen

    Dr. Vera I. Gronen ist zugelassene Rechtsanwältin seit 2002, Promotion an der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes. Ihre Fachgebiete sind Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Kauf- und Handelsrecht, EDV-Recht sowie Vertriebs- und Transportrecht. Zum Anwaltsprofil