Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, eine Redensweisheit, die sich nicht unmittelbar auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragen lässt.

Grundsatz: Schweigen hat keine rechtliche Bedeutung

Im Zivil- und Handelsrecht gilt grundsätzlich, dass Schweigen nichts bedeutet. Schweigen meint dabei die Abwesenheit einer Reaktion. Nicht zu verwechseln ist Schweigen mit der bloßen Abwesenheit einer verbalen Reaktion. Denn auch rein faktische Handlungen, Realakte, können selbstredend sein, d. h. eine rechtliche Bedeutung haben.

Ein Kaufvertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Erfolgt keine Reaktion, weder verbal noch durch andere Handlungen, wird das Angebot nicht angenommen. Es gilt deshalb gemäß § 146 BGB als abgelehnt. Rechtsfolge ist, dass kein Vertrag zustande kommt und die nicht reagierende, d. h. schweigende Person keine Rechtsfolge auslöst.

Ausnahme 1: Stillschweigende Annahme durch Handeln

Reagiert der Adressat des Angebotes zwar mit Schweigen, jedoch durch eine Handlung, muss diese daraufhin überprüft werden, ob sie einen Erklärungswert hat, weil sie gegebenenfalls als stillschweigende Erklärung gedeutet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Entgegennahme einer Lieferung. Zwar wird das Angebot nicht ausdrücklich angenommen, doch darf die widerspruchslose Entgegennahme einer Lieferung als Annahme des Angebotes gedeutet werden. Der Besteller hat zwar geschwiegen, jedoch beredt gehandelt und der Vertrag ist wirksam zustande gekommen.

Das gleiche gilt im internationalen Kaufrecht nach Maßgabe der last-shot-theory. Der Verkäufer bietet unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen an, der Käufer nimmt das Angebot unter Hinweis auf seine eigenen Bedingungen an. Zwischenergebnis wäre, dass wegen nicht übereinstimmender Willenserklärungen kein Vertrag zustande gekommen ist. In aller Regel liefert dann jedoch der Verkäufer mit einem Lieferschein bzw. Rechnung unter Hinweis auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Käufer nimmt die Lieferung vorbehaltlos an und damit ist ein Kaufvertrag nach Maßgabe des ursprünglichen Angebotes verbunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande gekommen, da dieser zuletzt „geschossen“ hat.

Ausnahme 2: Schweigen hat nur Bedeutung, soweit gesetzlich angeordnet

Soweit jedoch tatsächlich keine Reaktion, also ein Schweigen im umgangssprachlichen Sinne vorliegt, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, damit an das Schweigen eine Rechtsfolge geknüpft wird.

Im deutschen Recht gibt es Beispiele hierfür. Ein Beispiel betrifft den Fall, dass eine Erbschaft nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen wird. Die Abwesenheit einer Reaktion, das Schweigen führt daher zu der Fiktion der Annahme der Erbschaft. Von wesentlich praktischerer Bedeutung ist eine andere Ausnahme, nämlich das Schweigen auf ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Gesetzliche Ausnahme: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Voraussetzung der Theorie des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, gestützt auf den Rechtsgedanken des § 362 HGB, ist, dass zwei Kaufleute mündlich einen Vertrag geschlossen haben und eine der Parteien den Gegenstand des Vertrages zum Zwecke der Dokumentation schriftlich bestätigt. Der Empfänger dieses Schreibens muss dieses auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen. Reagiert er hierauf nicht innerhalb angemessener Frist, gilt der Inhalt des Schreibens auch in dem Falle, dass das Schreiben den Vertrag nicht korrekt wiedergibt. Wird dort zum Beispiel eine falsche Menge, ein falscher Preis oder eine andere Ware ausgewiesen, gilt bis zur Grenze des Dolosen der Inhalt des Schreibens als für den Adressaten rechtlich maßgeblich. Damit ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben eine als Handelsbrauch (§ 346 HGB) anerkannte Sonderform des rechtsgeschäftlichen Schweigens.

Nationale und internationale Handelsbräuche, überraschende Regelungen

Dieser Handelsbrauch ist jedoch nur national anerkannt, nicht international. Diese Regelung mag im internationalen Rechtsverkehr überraschend sein, genauso wie bestimmte Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen für uns im Einzelfall überraschend sind.

Art. 10 Rom I-Verordnung: Überraschendes Schweigen

In der Europäischen Union verhält sich die Rom I-Verordnung über die Frage des anwendbaren Rechts. Diese geht von dem Grundsatz aus, dass abseits einer Vereinbarung des anwendbaren Rechts (Art. 3 Rom I-Verordnung) gemäß Art. 4 das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz hat. Es gilt also das Recht des Verkäufers, des Unternehmers, des Vermieters etc., da die Gegenleistung in Geld den Vertrag als solchen nicht charakterisiert.

In Anerkenntnis des Umstandes jedoch, dass es nicht möglich ist, sämtliche Einzelheiten ausländischer Rechtsordnungen zu kennen, sieht

Art. 10 Rom I-Verordnung vor, dass sich zwar das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Recht beurteilen, das

nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Allerdings macht Art. 10 Abs. 2 eine Einschränkung: Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Abs. 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

Diese Ausnahme betrifft insbesondere Fiktionen, wonach Rechtsfolgen an das Ausbleiben einer Reaktion, vulgo Schweigen geknüpft werden.

Schweigen im internationalen Kaufrecht: Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG

Im internationale Kaufrecht, dem UN-Kaufrecht, gilt gemäß dessen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG, dass eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme darstellt, Schweigen oder Untätigkeit jedoch keine Annahme darstellen.

Ausnahme 3: Schweigen im belgischen Wirtschaftsrecht

Das gilt jedoch nicht unbedingt in der Praxis. Sehr häufig wenden belgische Gerichte die ursprünglich auf Art. 25 des Handelsgesetzbuches beruhende gesetzliche Vermutung, dass Schweigen auf ein Schreiben eines Kaufmanns (also nicht auf das kaufmännischen Bestätigungsschreibens) Zustimmung zu dessen Inhalt bedeutet, auch im internationalen Rechtsverkehr in Fällen an, in denen das belgische unvereinheitlichte Recht gar nicht einschlägig ist. Hauptanwendungsbereich ist die widerspruchslose Entgegennahme von Rechnungen. Schweigen auf eine Rechnung bedeutet ein Anerkenntnis nicht nur des Rechnungsbetrages, sondern, da in aller Regel dort auf allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird, ein Anerkenntnis der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers in den Vertrag einschließlich dort enthaltener Gerichtsstandsklauseln.

Diese Theorie ist dogmatisch nicht haltbar, soweit das belgische vereinheitlichte Recht nicht anwendbar ist. Denn zum einen verdrängt das UN-Kaufrecht in seinem Anwendungsbereich, wozu auch die Frage des Zustandekommens eines Vertrages gehört, die Regeln des belgischen Zivil- und Handelsrechts. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG kann daher an das Schweigen keine Rechtsfolge geknüpft werden. Zudem ist es bereits unter dogmatischen Gesichtspunkten schwer vorstellbar, dass ein bereits geschlossener Vertrag nachträglich durch eine Rechnung mit Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe des UN-Kaufrechts Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages in der Sprache des Empfängers oder der Korrespondenzsprache übermittelt werden. Ein bloßer Hinweis reicht nicht aus, es sei denn, die Parteien stehen bereits in gefestigter Geschäftsbeziehung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuvor übermittelt, wobei dann jedoch immer noch erforderlich ist, dass eine Einigung über deren Einbeziehung in die Geschäftsbeziehung erfolgt ist. Zuletzt gilt im Hinblick auf Gerichtsstandsvereinbarungen, dass diese gemäß Art. 25 der Brüssel I a-Verordnung im internationalen Rechtsverkehr schriftlich abgeschlossen werden müssen in der Weise, dass zumindest die Partei, gegen die die Gerichtsstandsvereinbarung sich wendet, dieser schriftlich zugestimmt haben muss3. Auch hier gilt, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zumindest einmal eine derartige Einigung erfolgt sein muss, um in der Zukunft von diesem Formerfordernis aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung abzusehen. Vielfach sehen jedoch belgische Gerichte das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als Ersatz für die Schriftform an, was ersichtlich keinen Sinn macht. Denn in diesem Falle wäre die Vorschrift des Art. 25 der Brüssel I a-Verordnung schlichtweg sinnentleert.

Gleichwohl rekurrieren viele belgische Gerichte, selbst nach ausdrücklicher Rüge bezüglich der wirksamen Einbeziehung der AGB und des Fehlens der Schriftform, unbeeindruckt auf die gesetzliche Vermutung des bisherigen Art. 25 Handelsgesetzbuch.

Art. 1348bis Code Civil: Erweiterte Genehmigungsfiktion im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Artikel 25 des belgischen Handelsgesetzbuches wurde zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 15. April 2018 aufgehoben, das am 1. November 2018 in Kraft getreten ist. Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gesellschaftsrechts und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde unter dem Titel „Beweise für und gegen Unternehmen“ ein Artikel 1348bis in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, dessen Absatz 4 wie folgt lautet: „Eine von einem Unternehmen akzeptierte Rechnung hat einen Beweiswert gegen dieses Unternehmen“. Gemäß Artikel 1352 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit diese Rechtsvermutung denjenigen, zugunsten dessen sie besteht, vollständig von der Darlegungs- und Beweispflicht bezüglich der in der Urkunde enthaltenen Umstände.
Artikel 1348bis erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift über Kaufleute hinaus auf sämtliche Unternehmer. Dabei ist nicht einmal der Beweis des Zugangs des Schriftstücks zu fordern, sondern es reicht der Beweis der Versendung.
Daher ist bei Empfang eines aus Belgien stammenden Schreibens äußerste Wachsamkeit geboten. Diese Fiktion eröffnet dem Missbrauch Tür und Tor, allzumal in der Praxis des Unterzeichners belgische Gerichte häufig die Tendenz haben, den Vorrang des europäischen Sekundärrechts und internationaler Abkommen wie dem UN-Kaufrecht zugunsten der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zu verdrängen. Einem Schreiben ist daher unverzüglich, möglichst per Einschreiben, zu widersprechen, wenn man mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist.

Fallbeispiel aus der Praxis

Wie weit diese Fiktion gehen kann, zeigt ein aktueller Fall auf meinem Schreibtisch: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Personen die in dem Impressum von Unternehmen vorhandenen Daten, insbesondere Firma, Adresse, Name des Geschäftsführers und Mehrwertsteuer-Nummer kopieren, hieraus Briefköpfe fertigen und häufig mittels Bargeschäften in anderen Ländern Europas Waren erwerben. Der Verkäufer verifiziert die Mehrwertsteuer-Nummer, die als aktiv angezeigt wird. Daraufhin wird die Ware gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben, wobei die Rechnung aufgrund des ausländischen Sitzes des Käufers und der Angabe der Mehrwertsteuer-Nummer ohne Ausweis der Mehrwertsteuer erfolgt.

Im konkreten Fall ging es um den Erwerb von gebrauchten Traktoren. Hier soll eine deutsche Bauunternehmung vorstellig geworden sein. Es sollen in einem Umfang von ca. 200.000 € Geschäfte über eine Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen worden sein. Offensichtlich hatte der Verkäufer aufgrund der längeren Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich Vertrauen geschöpft und die beiden letzten Traktoren auf Rechnung geliefert. Diese Rechnungen wurden nicht bezahlt und daher zum Gegenstand einer Klage gegen das deutsche Bauunternehmen gemacht. Die Klage wurde begründet mit dem Umstand, dass gegen die Rechnungen nicht protestiert worden sei und diese eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Klägerpartei enthielten. Zum Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Geschäftsbeziehung wurde die angebliche Kundenhistorie, die eine zweijährige Geschäftsbeziehung auswies, vorgelegt. Zuletzt wurde auf das Mahnschreiben eines belgischen Anwaltes rekurriert, dem ebenfalls nicht widersprochen worden sei. Dabei war das Mahnschreiben nicht einmal per Einschreiben versandt worden, enthielt daher keinerlei Nachweis über den Zugang, und es enthielt eine fehlerhafte Adressierung, da der Straßenname falsch geschrieben war.

Gegen die Klage wurde eingewandt, dass keine Geschäftsbeziehung zu der Klägerpartei bestand, das Unternehmen im Übrigen keine Verwendung für Traktoren habe, sich dementsprechend auch keine Traktoren im Anlagevermögen befänden. Der Umstand, dass gegen die Rechnungen nicht protestiert wurde, erschloss sich ersichtlich aus dem Umstand, dass diese Rechnungen niemals an das beklagte Unternehmen versandt worden waren. Der Behauptung des Zustandekommens des Kaufvertrages und der Einbeziehung der AGB wurde unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG widersprochen, der angeblichen Gerichtsstandsvereinbarung unter Hinweis auf Art. 25 Brüssel I a-Verordnung. Im Übrigen wurde gerügt, dass die Klägerin keinen Nachweis über die angebliche Lieferung der Traktoren beibrachte. Es fehlte auch an jedweder Korrespondenz über das Zustandekommen eines Kaufvertrages, zumal in Form von Angeboten, ganz zu schweigen von der Identifizierung der natürlichen Person, die vor Ort für das Unternehmen gehandelt haben soll. Spätestens an dieser Stelle wäre Veranlassung gegeben, dass die Anwälte miteinander telefonieren oder das Gericht einen Hinweis über die mögliche Unzulässigkeit, im übrigen Unbegründetheit der Klage erteilt.

Gleichwohl: Eine solche Klage wäre nach belgischem nationalen Recht schlüssig, weswegen die Klägerpartei ihren Anspruch auch trotz obenstehender Einwände vor Gericht weiterverfolgt. Insbesondere hätten die belgischen Gerichte bei Erlass eines Versäumnisurteils weder von Amts wegen die Zuständigkeit geprüft noch die Schlüssigkeit nach UN-Kaufrecht, sondern der Klageanspruch wäre wahrscheinlich, so zumindest die Erfahrung des Unterzeichners, im Wege eines unmittelbar vollstreckbaren Versäumnisurteils zugesprochen worden. Die Beklagte wird sich daher wohl auf das Gerichtsverfahren einlassen und die Angelegenheit in der mündlichen Verhandlung plädieren müssen.
Dieser, zugegeben, Extremfall zeigt auf, dass es im Geschäftsverkehr mit Belgien unabdingbar ist, Schreiben, mit deren Inhalt der Empfänger nicht einverstanden ist, unverzüglich zu widersprechen und gegebenenfalls bereits recht früh einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Guido J. Imfeld

Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil