In Vertriebsverträgen finden sich häufig Klauseln, wonach es einem Vertragshändler, dem ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen wird, verboten ist, Kunden außerhalb des Vertragsgebietes zu beliefern, allzumal, wenn diese exklusiv einem anderen Vertragshändler oder dem Hersteller selbst vorbehalten sind.