Die Macht der Worte

Bestimmung des Leistungsgegenstandes anhand der »allgemein anerkannten Regeln der Technik« oder dem »Stand der Technik« – ein großer Unterschied!

 

Sowohl für den Schuldner wie auch den Gläubiger der Leistung ist von wesentlicher Bedeutung, den Leistungsgegenstand konkret zu definieren.

Bei dem Kauf z.B. einer Standard-Maschine geht es meistens um die Bezeichnung der Maschine sowie die Dauer der Gewährleistung sowie eventueller vertraglicher Garantien. Anders verhält es sich jedoch häufig bei Planungsleistungen, Überwachungsleistungen, der Auftragsentwicklung und Herstellung von Maschinen als Einzelanfertigungen.

In diesem Falle gibt es häufig ein Kompetenzgefälle zwischen Auftraggeber und -nehmer. Aufgrund der im Regelfall höheren Spezialisierung des Anbieters der Leistung möchte der Auftraggeber vertraglich sicherstellen, dass er die bestmögliche Leistung erhält.

Häufig nehmen daher Lastenhefte, Rahmenverträge etc. Bezug auf anerkannte Regeln der Technik, allgemein anerkannte Regeln der Technik, den Stand der Technik, den Stand von Wissenschaft und Technik oder DIN- bzw. EN-Normen.

Diese Begriffe werden in der Vertragspraxis jedoch häufig als Synonym verstanden und verwendet, insbesondere, wenn Lastenhefte oder Rahmenverträge ohne anwaltliche Hilfe erstellt werden. Erschwerend kommt häufig hinzu, dass bei internationalen Verträgen die Vertragssprache eine andere ist als diejenige der Vertragsparteien. So werden in aller Regel Verträge z.B. zwischen deutschen und belgischen oder deutschen und französischen Unternehmen auf Englisch geschlossen, so dass man häufig froh ist, eine akzeptable Übersetzung dessen in den Vertrag eingebracht zu haben, was man glaubt, vertraglich vereinbaren zu wollen, frei nach dem Bonmot, dass schlechtes Englisch die auf der Welt am häufigsten gesprochene Sprache ist.

Häufig erlebt dabei die eine oder andere Partei eine Überraschung, wenn es zum Schwur kommt, d.h., wenn die Leistung erbracht wird und hinter die Erwartungen einer Partei zurückfällt. Dann hilft ein Blick in den Vertrag.

Dabei gilt aber, dass die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik in der Realität etwas ganz anderes als der Stand der Technik bzw. der Stand von Wissenschaft und Technik.

 

1. (Allgemein) Anerkannte Regeln der Technik

Häufig wird die zu erbringende Leistung unter Hinweis auf „anerkannte Regeln der Technik“ oder „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ definiert.

Im Bereich der Werkverträge, sei dies gemäß VOB/B oder dem zivilrechtlichen Werkvertrag, handelt es sich dabei jedoch lediglich um einen Mindeststandard, der nicht legal definiert ist.

Eine Regel ist nach der Rechtsprechung dann eine (allgemein) anerkannte Regel der Technik, wenn sie die ganz vorherrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellt. Diese Regel muss allgemeine wissenschaftliche Anerkennung, darüber hinaus aber auch Eingang in die Praxis gefunden haben. Es kommt daher auf die praktische Bewährung an. Auf beiden Ebenen muss die Regel der ganz überwiegenden Ansicht der Fachleute entsprechen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass „anerkannte Regeln der Technik“ und „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ synonym sind.

 

2. Stand der Technik

Der Stand der Technik geht dagegen viel weiter.

„Stand der Technik“ wie auch „Stand von Wissenschaft und Technik“ haben ein dynamisches Element, während den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein eher traditionelles Moment inne wohnt. Neue technische Verfahren setzen sich langsam durch und werden erst spät allgemein anerkannt. Der Stand der Technik ist daher fortschrittlicher und dynamischer als die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

3. Drei-Stufen-Theorie

Deutlich wird der Unterschied unter Rückgriff auf die sogenannte 3-Stufen-Theorie, die der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entspricht.

Dabei bilden die allgemein anerkannten Regeln der Technik die niedrigste Stufe. Wird dieser Standard verwendet, schuldet der Erbringer der Leistung lediglich eine Leistung, die im Wege einer empirisch getroffenen Feststellung der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern entspricht.

Der Stand der Technik ist dagegen weit anspruchsvoller. Um das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 89 (135 f.) = NJW 1979, 359 (362) in der wegweisenden Kalkar-Entscheidung zu zitieren, wird durch diese Klausel der Maßstab für das Geschuldete, das Erlaubte und Gebotene an die Front des technischen Fortschritts verlagert.

Am dynamischsten in der der Drei-Stufen-Theorie ist dabei der Technikstandard „Stand von Wissenschaft und Technik“, weil dieser die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse umfasst und er insbesondere nicht durch das gegenwärtig Realisierte und Machbare begrenzt wird.

Die Drei-Stufen-Theorie illustriert, dass der Leistungsgegenstand durch die jeweilige Bezugnahme völlig anders definiert werden kann. Derjenige, der z.B. eine „State of the Art“- EDV-Lösung erwartet, erhält daher im Streitfall wohl eher weniger als er erwartet, wenn die Leistung ins Lastenheft durch die anerkannten Regeln der Technik konkretisiert wird.

Für für den Unternehmer, der sich zu einer Leistung verpflichtet, kann die Abgrenzung gravierende Auswirkungen haben. Denn wenn er nach den anerkannten Regeln der Technik arbeitet, jedoch z.B. den Stand von Wissenstand und Technik schuldet, bleibt seine Leistung, die Ist-Beschaffenheit, hinter der geschuldeten, der Soll-Beschaffenheit, zurück.

Derjenige, der eine Maschine erwerben möchte, bei der er sicher gehen will, dass diese praxiserprobt ist, sollte hingegen eher nach den anerkannten Regeln der Technik vorgehen, wobei ihm in aller Regel DIN- und EN-Normen zur Konkretisierung dessen dienen können, was als allgemein anerkannter Stand der Technik angesehen wird.

Dabei gilt jedoch, dass diese DIN-Normen nur widerlegbare Vermutungen für diese Konkretisierung sind, jedoch keine Gesetzeskraft haben.

Nach Maßgabe der 3-Stufen-Theorie wäre es daher grob fehlerhaft, die Begriffe „Anerkannte Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ synonym zu verwenden. Dies erfolgt jedoch leider viel zu häufig, gerade in Verträgen mit Auslandsbezug.

 

Gerade Begriffe, die nicht genau gesetzlich definiert sind und Interpretationsspielraum bieten, sollten nur nach reiflicher Überlegung Eingang in Verträge finden.


Guido Imfeld
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil