Gegenstand des Beitrages ist ein Überblick über die rechtliche Situation eines deutschen Versandhändlers, der seine Marktpräsenz im Bereich B2C auf Belgien ausrichtet.

  1. 1. Europarechtliche Grundlagen und Umsetzung in das deutsche Recht

Die europarechtlichen Grundlagen des Fernabsatzgeschäftes, insbesondere die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz werden als bekannt vorausgesetzt. Gleiches gilt für die Umsetzung der jeweiligen Richtlinien in das deutsche Recht (u.a. §§ 312 b bis § 312 f und §§ 355 bis 359 BGB).

  1. 2. International – privatrechtliche Aspekte (Rom-I-VO)

a) Rom-I-VO-Anwendbares Recht

Bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen stellt sich die Frage, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Die Zuweisung zu einer Rechtsordnung erfolgt über das sog. Internationale Privatrecht,  auch als  Kollisionsrecht bezeichnet.  Maßgeblich ist im hier interessierenden Bereich die Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008). Diese sieht in Artikel 3 zunächst  vor, dass es den Vertragsparteien frei steht, das anwendbare Recht autonom zu bestimmen. Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen oder sie muss sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Das Versandhandelsunternehmen könnte daher mittels AGB für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts optieren.

Erfolgt keine Rechtwahl, ist bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO). Bei einem Versandhändler mit Sitz in Deutschland wäre daher grundsätzlich das deutsche Recht anwendbar.

Ein Verbrauchervertrag unterliegt jedoch abweichend von Artikel 4 Rom-I-VO dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf den Staat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dies führt in dem Fall der zielgerichteten Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Versandhändlers auf das belgische Territorium zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Code Civil Belge, es sei denn, es erfolgt eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts gemäß Artikel 3 Rom-I-VO.

Artikel 6 Abs. 2 Rom-I-VO schränkt die freie Rechtswahl gemäß Artikel 3 Rom-I-VO jedoch ein. Die Rechtwahl darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den er gemäß den Bestimmungen seines Heimatrechts hätte. Daher muss im Konfliktfall geprüft werden, ob die jeweils einschlägige Regelung des deutschen oder belgischen Rechts für den Verbraucher vorteilhafter wäre. Ist die in der Sache anwendbare Rechtsnorm des belgischen Rechts vorteilhafter als die deutsche gesetzliche Regelung, wäre die belgische Norm anwendbar. Ansonsten verbliebe es bei der Anwendbarkeit des deutschen Rechts.

b) Eigentumsvorbehalt

Die Frage des Übergangs des Eigentums ist keiner Rechtswahl zugänglich. Es gilt der Grundsatz der lex rei sitae. Die Frage des Eigentums richtet sich nach dem Ort der Belegenheit der Sache.

Belgien kennt, anderes als Deutschland, kein Abstraktionsprinzip. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung geht das Eigentum an der Kaufsache bereits mit Abschluss des Kaufvertrages über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist jedoch zulässig. Allerdings kennt Belgien nur den einfachen Eigentumsvorbehalt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.

c) Brüssel-I-VO – Internationale Zuständigkeit

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU ist für die Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit die Brüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, EuGVVO) anzuwenden. Der Gerichtsstand und das anwendbare Recht bedingen sich nicht gegenseitig und werden jeweils autonom bestimmt.

Eine Klage kann entweder gemäß Artikel 2 vor dem allgemeinen Gerichtsstand des Anspruchsgegners – Sitz des Unternehmens/Wohnsitz des Verbrauchers – erhoben werden oder bei Kaufverträgen gemäß Artikel 5 Ziffer 1 lit. b 1. Spiegelstrich an dem Ort der Lieferung (besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes).

Bei Verbrauchergeschäften ist jedoch Artikel 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu beachten: In den Fällen, in denen das Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten auf den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, muss gemäß Artikel 16 die Klage des Unternehmers gegen den Verbraucher an dem für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigen Gericht erhoben werden. Der Verbraucher seinerseits hat die Wahl, den Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an dem Gerichtsstand gemäß Artikel 16 EuGVVO zu verklagen. Zum Nachteil des Verbrauchers kann von dieser Vorschrift nicht im Vorhinein abgewichen werden.

Im Bereich B2B können Gerichtsstandsklauseln verwendet werden. Artikel 23 EuGVVO lässt eine Vereinbarung über gerichtliche Zuständigkeiten zu, setzt allerdings Schriftform voraus. Dies bedeutet, dass eine Gerichtsstandklausel im internationalen Rechtsverkehr nicht lediglich durch Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann.

  1. 3. Wettbewerbsrecht

Neben der Frage, nach welchem Recht sich der zwischen dem Versandhändler und dem Verbraucher zu Stande gekommene Vertrag richtet, ist zu untersuchen, welchem Wettbewerbsrecht und welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Vertragshändler unterliegt, der seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch seine Tätigkeit auf das Territorium Belgiens ausrichtet.

Grundsätzlich gilt in diesem Bereich das sogenannte Herkunftslandprinzip.

Dieses wurde z.B. in § 3 TMG umgesetzt. Danach hat der Staat, in dem der Werbende (Diensteanbieter) seine Niederlassung hat, dafür zu sorgen, dass sein innerstaatliches Recht, bezogen auf den koordinierten Bereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, eingehalten wird. Dies betrifft vor allem den Bereich der Internetwerbung und die zur Bestellung von Waren bereit gehaltene Internetplattformen. Nach diesem Prinzip wären der Internetauftritt wie auch die Werbung grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. In dem Bereich des vollharmonisierten Lauterkeitsrechts, so z.B. betreffend die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) kommt das Herkunftslandprinzip im Ergebnis jedoch nicht mehr effektiv zum Tragen, denn die Rechtslage ist in den jeweiligen Mitgliedsstaaten im wesentlichen identisch.

Ferner  schränkt Absatz 5 der Vorschrift das Herkunftslandprinzip bereits in Belangen der öffentlichen Ordnung und des Verbraucherschutzes zugunsten des Marktortprinzips ein.

Soweit daher gerade das Wettbewerbsrecht in Belgien – Gesetz vom 06.04.2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz – auch materiell-rechtlich relevante Regelungen zum Vertragsschluss und zu den zwingenden Informationen zum Vertragsgegenstand enthält, wird man im Ergebnis davon ausgehen dürfen, dass sich bei Ausrichtung der Tätigkeit auf den belgischen Markt eine Verpflichtung des Unternehmers ergibt, auch diese belgische Rechtsvorschriften zu beachten, ob dies nun aus dem ordre public, dem Verbraucherschutzvorbehalt  oder Art. 6 Rom-I-VO hergeleitet wird.

Dem Herkunftslandprinzip geht im Bereich des Verbraucherschutzes/Fernabsatzes auf diese Weise die notwendige Trennschärfe verloren. Anders ausgedrückt: Sich auf die Geltung des Herkunftslandsprinzips bei Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten auf den belgischen Markt zu verlassen, ist mit großem Risiko verbunden.

  1. 4. Sonderproblem: Sprachen

Belgien hat drei Amtssprachen, und zwar Französisch (Wallonien), Niederländisch (Flandern) und Deutsch (Deutschsprachige Gemeinschaft in Ostbelgien).

Es gibt diesbezüglich ein Gesetz vom 15.06.1935 betreffend die Verpflichtung zum Gebrauch einer bestimmten Sprache in Angelegenheiten der Justiz, wobei nach Maßgabe dieses Gesetzes für die einzelnen Regionen Belgiens der Gebrauch einer der drei Amtssprachen in Angelegenheiten der Justiz verpflichtend ist. Das Gesetz hat aber auch inzident Bedeutung für die Frage, welche Sprache im Zweifel für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien maßgeblich ist. Die Frage, ob z.B.  AGB  – im Fernabsatz – wirksam in den Vertrag eingeführt wurden oder die Informationspflichten erfüllt wurden, setzt am Territorialitätsprinzip an.

In der Praxis der Kundenbeziehung greift der rein territoriale Ansatz jedoch zu kurz, da man in Belgien nicht davon ausgehen kann, dass jeder Einwohner eines Landesteils auch die regionale Sprache spricht. Im Ergebnis setzt daher eine erfolgreiche Marktpräsenz in Belgien voraus, die Teledienste und Angebote in den drei Landesprachen vorzuhalten.

  1. 5. Gesetzliche Regelungen zum Fernabsatz in Belgien

Maßgeblich ist im Bereich des Fernabsatzes das Gesetz vom 06.04.2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz.

Produkteigenschaften und Verkaufsbedingungen

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes muss der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausreichende und umfassende Informationen über die wesentlichen Eigenschaften des Produktes und die Bedingungen des Verkaufes erteilen.

Preis- und Mengenangaben

Artikel 5 § 1 verpflichtet den Unternehmer, den Preis in unzweideutiger Weise schriftlich auszuweisen. Gemäß Artikel 6 ist der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer sowie weiterer Preisbestandteile mitzuteilen, und zwar, so Artikel 7, mindestens in Euro (man findet in Belgien häufig eine parallele Auszeichnung in belgischen Francs, da viele Konsumenten noch in dieser Währung rechnen). Vorstehende Verpflichtungen zur Preisauszeichnung gelten gemäß Artikel 8 auch bei der Werbung.

Für Preisreduzierungen wie auch für Schlussverkäufe gilt, dass es ausreicht, den Referenzpreis anzugeben und die Reduzierung in Prozent, wobei zusätzlich angegeben werden muss, ob der ausgewiesene Preis die Reduzierung bereits enthält oder der Prozentsatz noch von dem Preis abgezogen werden muss.

Artikel 13 ff. verpflichten zur Angabe der Nominalmengen in einer für das jeweilige Produkt gebräuchlichen Maßeinheit, in der Regel Kilogramm, Liter oder andere gebräuchliche Volumeneinheiten.

Sonderangebote, Schlussverkäufe

Bei Sonderangeboten, Preisreduzierungen etc. ist Artikel 20 einschlägig. Eine Preisreduzierung darf nur erfolgen, wenn der reduzierte Preis geringer ist als der Preis, den das Unternehmen in dem vorausgegangenen Monat ausgewiesen hat, wobei das Unternehmen, das sich mehrerer Verkaufsmethoden oder -kanäle bedient, den allgemein geringsten Preis anzusetzen hat.

Mit Ausnahme der Liquidationsverkäufe darf die Preisreduzierung nicht länger als einen Monat als solche ausgewiesen werden.

Neben den Preisreduzierungen gibt es in Belgien noch die Praxis der Schlussverkäufe, wobei diese in Artikel 27 gesetzlich fixiert werden, und zwar in dem Zeitraum vom 03.01. bis zum 31.01. und vom 01.07. bis zum 31.07. des Kalenderjahres. Die Verwendung der Begriffe „Schlussverkauf“, „Soldes“, „Opruiming“ und „Solden“ sind nur in diesen vorgenannten Zeiträumen zulässig. Allerdings darf das Unternehmen Preisreduzierungen ohne Hinweis auf Schlussverkäufe auch außerhalb dieser Perioden anbieten.

Gemäß Artikel 26 dürfen nur solche Produkte im Schlussverkauf angeboten werden, die von dem Unternehmen mindestens 30 Tage vorher angeboten wurden. Dies soll die Unternehmen daran hindern, Ware ausschließlich für den Schlussverkauf einzukaufen. Artikel 29 verpflichtet das Unternehmen, im Rahmen des Schlussverkaufes Preise auszuweisen, die unter dem geringsten Preis liegen, den das Unternehmen für das fragliche Produkt in dem Vormonat gefordert hat.

Im Bereich des Textilhandels, der Lederwaren und Schuhwaren enthält Artikel 32 eine Sonderbestimmung, wonach jeweils vom 06.12. an und 06.06. bis jeweils zum ersten Tag der Schlussverkaufsperioden ein Verbot besteht, Preisreduzierungen anzukündigen, die sich in den jeweiligen Vorzeiträumen vor dem Schlussverkauf auswirken. Es ist gleichfalls verboten, in diesem Zeitraum Gutscheine für spätere Preisreduzierungen auszugeben.

AGB

Artikel 40 des Gesetzes vom 06.04.2010 verpflichtet das Unternehmen, die Vertragsbestimmungen in klarer, verständlicher und lesbarer Weise auszuweisen.  An dieser Stelle setzt auch das Problem der drei Landessprachen an.

Gemäß Artikel 40 Ziffer 2 ist eine Klausel im Zweifelsfall zu Gunsten des Konsumenten auszulegen.

Artikel 73 ff. enthalten Regeln zur inhaltlichen AGB-Kontrolle (clauses absusives). Es würde an dieser Stelle zu weit führen, diese Klauseln im Einzelnen zu kommentieren. Man wird jedoch folgende These aufstellen dürfen: Das Unternehmen, das im Einklang mit deutschem AGB-Recht steht, wird auch der AGB-Kontrolle nach belgischem Recht Stand halten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des im Wesentlichen vollharmonisierten Bereichs der B2C-Geschäfte.

Der Gesetzgaber hat eine Kommission eingerichtet, vor die Beschwerden durch Verbraucherschutzverbände oder Berufsverbände getragen werden können.

Artikel 83 ff. enthalten Bestimmungen zu unlauteren Geschäftspraktiken (pratiques interdites, pratiques commerciales déloyales à l´égard des consommateurs), wobei auch hier im Wesentlichen aufgrund der Harmonisierung Übereinstimmung mit dem deutschen Recht besteht, im Übrigen unmittelbar auf europäische Rechtsvorschriften Bezug genommen wird.

Das belgische Recht sanktioniert Klauseln, die gegen Artikel 91 Ziffern 12, 16 und 17, Artikel 94 Ziffern 1, 2 und 8 und Artikel 84 bis 86, 91 Ziffern 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und Artikel 94 Ziffern 3 bis 7 verstoßen, dadurch, dass der Verbraucher innerhalb eines „vernünftigen Zeitraums“ (délai raisonnable) nach Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß oder ab dem Zeitpunkt, an dem er hätte Kenntnis haben müssen, die Rückzahlung des gezahlten Entgeltes verlangen kann, ohne aber das Produkt zurückgeben zu müssen.

Unverlangte Zusendung von Produkten

Die unverlangte Lieferung eines Produktes an einen Verbraucher führt dazu, dass dieser das Produkt behalten kann, ohne den Kaufpreis bezahlen zu müssen.

Entgelte für Telekommunikation

Artikel 43 untersagt es dem Unternehmen, gesonderte Entgelte für Telefonverbindungen zu verlangen, wenn der Gegenstand des Telefonats die Ausführung und Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrages betrifft.

„Opt-Out“

Artikel 44 verbietet dem Unternehmer ein Opt-Out für Vertragsbestandteile. Es ist unlauter, wenn der Verbraucher verpflichtet wird, zur Vermeidung von Zahlungspflichten verwenderseits voreingestellte Angebote aktiv zu verweigern oder abzuwählen.

Informationspflichten im Fernabsatz, insbesondere über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerspruchs.

Artikel 45 des Gesetzes vom 04.06.2010 verhält sich über die Informationspflichten im Fernabsatz.

Der Verbraucher hat über

  • die Identität des Unternehmenes (inklusive Rechtsform) und seine postalische Adresse (Postfach ist nicht ausreichend),
  • die wesentlichen Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung,
  • das zu leistende Entgelt,
  • soweit einschlägig, Versand- und Lieferkosten,
  • die Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen und Bedingungen zur Ausführung des Vertrages,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufrechts,
  • die Modalitäten der Rücknahme bzw. Rückgabe des Produktes, einschließlich hiermit zusammenhängender eventueller Kosten,
  • die Kosten der Fernkommunikation, soweit diese den Basistarif überschreiten,
  • die Dauer der Gültigkeit des Angebotes oder des Preises und,
  • bei Dauerschuldverhältnissen, über die Mindestzeitdauer der Vertragsbindung zu informieren.

Artikel 46 verpflichtet den Unternehmer, dem Konsumenten schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger die Informationen gemäß Artikel 45 Ziffern 1, 3 bis 6 und 10 sowie den Gegenstand des Produktes oder der Dienstleistung zu bestätigen und auf die Bedingungen zur Ausübung des Widerrufrechtes hinzuweisen, wobei die in Artikel 46 Abs. 2 vorgegebene Klausel auf der ersten Seite den Bedeutungen in hervorgehobener fetter Schrift wortwörtlich zu verwenden ist.

Der Zeitraum, in dem der Unternehmer das Widerrufrecht ausüben kann, steht im Ermessen des Unternehmers, darf jedoch einen Zeitraum von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag, der der Lieferung oder dem Abschluss des Dienstleistungsvertrages folgt, nicht unterschreiten.

Soweit die Klausel nicht verwendet wird oder gegen die Vorschrift verstoßen wird, wird der Verbraucher von seiner Zahlungspflicht frei, muss jedoch das Produkt nicht zurückgeben oder Wertersatz für die Dienstleistung zahlen.

Soweit das Widerrufrecht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht besteht, muss in gleicher Weise auf das Nichtbestehen hingewiesen werden. Geschieht dies nicht, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht auch in den gesetzlich hiervon ausgenommenen Fällen.

Weiter muss der Verbraucher über den nachvertraglichen Service und die Garantiebedingungen, soweit bestehend, informiert werden, zusätzlich, soweit ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen wird, über die Voraussetzungen für die Vertragskündigung.

Diese Information muss der Verbraucher bei Lieferung von Waren spätestens mit Lieferung der Ware erhalten, bei Dienstleistungen vor Ausführung der Dienstleistung oder während der Ausübung der Dienstleistung, wenn das Unternehmen im Einverständnis mit dem Verbraucher die Dienstleistung zu erbringen beginnt bevor der Zeitraum für das Widerrufrecht abgelaufen ist.

Widerrufsrecht

Artikel 47 gibt dem Verbraucher das Recht, sich innerhalb eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen von dem Vertrag ohne Angabe von Gründen zu lösen, wobei hier wiederum gilt, dass die Frist zu laufen beginnt ab dem Folgetag der Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Folgetag des Vertragsschlusses oder Beginn mit dem Tag, wo die Informationspflichten gemäß Artikel 46 erfüllt wurden, falls dieser Tag nach dem Vertragsschluss liegt, wobei dies spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen muss.

Verstößt der Unternehmer gegen die Vorschriften des Artikel 46, beträgt die Frist gemäß Artikel 47 Ziffer 2 drei Monate ab dem Tag der Lieferung und bei Dienstleistungen ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Artikel 47 § 3 verpflichtet das Unternehmen im Falle der Ausübung des Widerrufrechtes zur Rückzahlung der gezahlten Entgelte, und zwar ohne Kosten für den Verbraucher. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Vertragsrücktritt.

Artikel 47 § 4 enthält die auch in Deutschland bestehenden Einschränkungen des Widerrufrechtes, wobei die Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen dem § 312 b Abs. 3 BGB entspricht.

Bei Ausübung des Widerrufrechts gemäß Artikel 47 dürfen dem Verbraucher Kosten nicht auferlegt werden, wenn die Ware/Dienstleistung nicht der Beschreibung entsprach oder das Unternehmen die Informationspflicht nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.

Frist zur Erbringung der Vertragsleistung

Artikel 48 des Gesetzes vom 06.04.2010 verpflichtet das Unternehmen zur Ausführung des Vertrages spätestens innerhalb vom 30 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Übermittlung der Bestellung des Verbrauchers, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Verbraucher von dem Vertrag zurücktreten, allerdings unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts der Unternehmer die Ware noch nicht versandt oder noch nicht mit der Bereitstellung der Dienstleistung begonnen hat. In diesen Fällen bleibt allerdings das Recht des Verbrauchers, Verzugsschäden geltend zu machen, unberührt. Dem Verbraucher sind im Falle des Rücktritts nach dieser Vorschrift ebenfalls die geleisteten Entgelte zurückzuerstatten.

Beweislast und Transportrisiko

Durchgängig ordnet das Gesetz die Beweislast zu Lasten des Unternehmers an, dass dieser seine vertraglichen Verpflichtungen und die Informationspflichten erfüllt hat. Entgegenstehende Klauseln sind gemäß Artikel 56 § 1 nichtig. Gleiches gilt für Klauseln, wonach der Verbraucher auf die ihm zustehenden Rechte verzichten würde.

Artikel 56 § 4 legt dem Unternehmer das Transportrisiko auf.

  1. 6. Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, sind die Vorschriften des Gesetzes vom 11.03.2003 zu beachten, wobei es im Wesentlichen darum geht, den Konsumenten in gesetzeskonformer Weise auf die Datenerhebung und –verarbeitung hinzuweisen.

  1. 7. Gewährleistungsfristen

Die allgemeine Verjährungsfrist in Belgien beträgt gemäß Artikel 2262bis 10 Jahre für vertragliche Ansprüche. Diese lange Frist wurde bislang über Artikel 1648 Code Civil temperiert, wonach bei Kaufverträgen innerhalb des sogenannten bref délai, d.h. eines kurzen Zeitraums, nach Kenntnis von dem Mangel gerichtliche Schritte zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche eingeleitet werden mussten. Ansonsten verlor der Käufer seine Ansprüche.

Allerdings kollidierte diese Vorschrift mit zwingendem Verbraucherschutzrecht der EU, weswegen der Gesetzgeber durch Gesetz vom 01.09.2004 besondere Bestimmungen für Verbraucherkäufer eingeführt hat.

Die Vorschrift des Artikel 1649ter verhält sich über die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Produktes und entspricht inhaltlich dem § 434 BGB.

Die Gewährleistungsfrist bei Verbrauchergeschäften beträgt gemäß Artikel 1649quater zwei Jahre. Diese Gewährleistungsfrist kann auf ein Jahr verkürzt werden bei Verkauf gebrauchter Gegenstände.

Artikel 1649quater § 2 lässt es zu, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen darüber, dass der Käufer den Verkäufer innerhalb angemessener Zeit über Mängel des Produktes in Kenntnis zu setzen hat, wobei dieser Zeitraum nicht unter zwei Monaten liegen darf, nachdem der Verbraucher Kenntnis von dem Mangel erlangt hat.

Gemäß Artikel 1649quater, § 3 verliert der Verbraucher das Recht, Gewährleistungsrechte durchzusetzen mit Ablauf eines Jahres nach Kenntnis von dem Mangel, wobei die Frist insgesamt nicht unter zwei Jahren liegen darf.

Die Rechtsbehelfe des Käufers sind Reparatur oder Ersatz der gelieferten Waren, Minderung oder Vertragsaufhebung. Das Wahlrecht liegt bei dem Konsumenten.

Im Wesentlichen entsprechen die Regelungen inhaltlich, nicht zuletzt aufgrund der europarechtlichen Harmonisierung, den in Deutschland bekannten Regelungen.

Man hat jedoch bei Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu achten, dass bei B2B-Geschäften die Gewährleistungsfrist länger wäre als bei B2C-Geschäften. Es empfiehlt sich daher eine Gestaltung über AGB. Bei B2B-Geschäften ist die vertragliche Reduzierung der Gewährleistungsfrist zulässig.

  1. 8. Abmahnungen

Soweit wettbewerbsrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet Belgien im Vergleich zu Deutschland einen Vorteil. Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wie bei § 12 UWG. Dies führt dazu, dass es in Belgien weniger Abmahnungen gibt, denn die Beauftragung eines Anwalts lohnt sich für einen Wettbewerber nur dann, wenn seine materiellen Interessen maßgeblich betroffen sind. Da es keine außergerichtliche Kostenerstattung gibt, gibt es in Belgien auch keine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien, bei denen Anwälte aufgrund der Kostenerstattung aus § 12 UWG ihr eigenes Geschäft betreiben.

Auch gibt es in Belgien kein Gerichtskostengesetz oder Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die in Verbindung mit § 91 ZPO dafür sorgen, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die unterlegene Partei die vollständigen Kosten der obsiegenden Partei nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmungen zu tragen hätte. Es gibt in Belgien jedoch seit dem 01.01.2008 eine Prozesskostenvergütung. Bei Unterlassungsansprüchen sieht das hierzu erlassene Königliche Dekret ein Minimum von 82,50 Euro, einen Regelsatz von 1.320,00 Euro und einen Maximalsatz von 11.000,00 Euro vor. Die Höhe der im Urteil zuzusprechenden Vergütung richtet sich nach Einzelfall und liegt im Ermessen des Gerichts. Die Prozesskostenvergütung gewährleistet damit nicht unbedingt den vollständigen Ersatz der anwaltlichen Kosten. Eine Klage birgt daher immer das Risiko, das der Unterlassungsgläubiger einen Teil seiner Kosten selbst zu tragen hat, insbesondere in Bagatellfällen. Denn dort dürfte eher der Minimalsatz zur Anwendung kommen.

Der Unterzeichner hat daher in seiner anwaltlichen Praxis noch keine, wie in Deutschland häufig vorkommend, Abmahnwellen wegen Verletzung von Informationspflichten, Impressumspflichten, Preisangabenverordnung etc. erlebt, weil die Durchsetzung dieser Unterlassungsansprüche auf Kosten des Unterlassungsgläubigers gehen und nur wenige Wettbewerber den Schritt gehen.

Jedoch ist der Entfall der Verpflichtung des Konsumenten zur Zahlung des Kaufpreises bei Verstoß gegen Informationspflichten gesetzlich vorgegeben. Ferner können Unterlassungsansprüche über die Kommission zur Prüfung unlauterer Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden. Konsumenten und Konkurrenten können bei Verstoß gegen Verbraucherschutzrechte, insbesondere im Bereich Fernabsatz, bei der Direction Générale du Contrôle et de la Mediation Klage, schriftlich oder per Internet, einreichen. Auch sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

Auf diesem Wege ist auch in Belgien eine effektive lauterkeitsrechtliche Kontrolle der Geschäftspraktiken gewährleistet.

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil