Warum sollte Sie dieses Thema interessieren?

Rufen Sie dazu bitte einmal den nachfolgenden Link des Bundesverwaltungsamtes auf:

https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_node.html.

Wenn Sie dies getan haben, werden Sie feststellen, dass es am 02.07.2021 401 Bußgeldentscheidungen über 200 € gegeben hat, die erlassen wurden, weil Unternehmen die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nicht oder nicht in der vollständigen Form vorgenommen haben.

Was hier geschieht: Die Veröffentlichung im Internet wird als ein moderner Pranger genutzt, um diese Bußgeldentscheidungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Da niemand von uns dort gerne mit seiner Firma benannt sein möchte, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die notwendigen Meldungen zum Transparenzregister durchzuführen.

Was ist das Transparenzregister?

Dieses Register gibt es bereits seit 2017. In diesem Register sind die wirtschaftlich Berechtigten eingetragen, die mit beherrschendem Einfluss jeweils hinter einem Unternehmen stehen. Dies sind die dort zu meldenden natürlichen Personen, die mehr als 25 % der Unternehmensanteile oder Stimmrechte halten.

Der Zweck dieses Transparenzregister liegt darin, den Strafverfolgungsbehörden über Ländergrenzen hinaus eine Informationsquelle zu geben, wer die Beteiligten an Gesellschaften sind und damit Straftaten von Geldwäscheorganisationen aufzudecken.

Diesen Zweck erfüllte das deutsche Transparenzregister bisher nicht.

Denn bis zum 01.08.2021 war es kein Vollregister, in das man unmittelbar Anmeldungen vornehmen musste, sondern nur ein sogenanntes Auffangregister. In dieses mussten keine Meldungen zum Transparenzregister vorgenommen werden, wenn sich die dort vorzunehmenden Eintragungen bereits aus anderen öffentlichen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister ergaben. Infolgedessen musste beispielsweise ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bisher keine Anmeldungen zum Transparenzregister vornehmen. Denn die entsprechenden Informationen gab es bereits über das Handelsregister.

Mit dieser Mitteilungsfiktion aus anderen Registern ist es nunmehr vorbei. Auch das, was bereits in anderen Registern erfasst ist, muss für das Transparenzregister gesondert gemeldet und dort eingetragen werden.

Wer hat diese Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister?

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind alle juristischen Personen und alle eingetragenen Personengesellschaften. Dies sind also primär jede GmbH, jede Aktiengesellschaft, jede Kommanditgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft. Nur eingetragene Vereine werden von der Mitteilungspflicht befreit.

Dabei gibt es folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilungen vorzunehmen sind und die sich je nach Rechtsform unterscheiden:

  • bis 31.03.2022 für Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • bis 30.06.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften,
  • und bis 31.12.2022 für alle anderen.

Was ist zu tun?

Es sind die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen durch die Anmeldung unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1 vorzunehmen. Der damit verbundene Aufwand besteht nicht nur in der erstmaligen Meldung, sondern auch in der Pflicht, die Eintragungen fortlaufend zu überprüfen und zu aktualisieren.

Weitergehende Formerfordernisse gibt es nicht.

Erfolgen diese Meldungen über die wirtschaftlich Berechtigten nicht oder werden diese nicht aktualisiert, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem erfolgt die Veröffentlichung über das Bußgeld auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter namentlicher Benennung des betreffenden Unternehmens.

Um dies zu vermeiden und auch die Ausgabe eines Bußgeldes dürfte der Aufwand, der mit der Registrierung und Aktualisierung der registrierten Daten vorhanden ist, letztendlich das geringere Übel sein.

Soweit Sie Fragen zu diesen Themen haben oder eine Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei mir per E-Mail unter lange@dhk-law.com oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Koll, unter der Telefonnummer 0241 94621 138.

Carsten Lange
Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator (DAA), Coach

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil