Zuletzt hat in Aachen der Fall der Schließung des Werkes des Reifenherstellers Continental für Aufsehen gesorgt. Denn mit der Standortverlegung werden in Aachen massiv Arbeitsplätze abgebaut – es kommt zu sog. Massenentlassungen.

Hierbei ist die sogenannte personelle Einzelmaßnahme, was bedeutet, dass nur einzelne Personen durch z.B. eine Kündigung betroffen sind von der sogenannten Massenentlassung aufgrund einer Betriebsänderung zu unterscheiden. Letzteres bedeutet, dass alle oder zumindest größere Gruppen von Beschäftigten entlassen werden sollen, wie z.B. derzeit im Zusammenhang mit der Schließung des Werkes Continental in Aachen.

Standortschließung Continental: betriebsbedingte Kündigungen sind die Folge

Bei diesen Kündigungen handelte sich immer um betriebsbedingte Kündigungen. An die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen werden mehrere Voraussetzungen geknüpft.

Ein Kriterium für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die sog. Sozialauswahl. Dies ist eine Auswahl der Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten, die der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen treffen muss.

Klar ist, dass sich ein/e langjährige/r ältere/r Beschäftigte/r wahrscheinlich erfolgreich auf seine/ihre soziale Schutzwürdigkeit berufen kann, wenn mehrere vergleichbare Kolleginnen und Kollegen vorhanden sind, die die gleiche Tätigkeit ausüben, die aber weniger sozial schutzwürdig sind. Klar ist aber leider auch, dass eben genau dieses Argument entfällt, wenn auch alle anderen Personen eine Kündigung erhalten.

Wird also ein ganzer Standort aufgelöst und allen Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt, läuft die Sozialauswahl ins Leere, da alle von den Kündigungen betroffen sind.

Kündigung bei Massenentlassung kann unwirksam sein!

Damit stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch Sinn ergibt, gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen, wenn es sich um eine Massenentlassung handelt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann durchaus auch im Falle von Massenentlassungen oder Betriebsänderungen Ansatzpunkte finden, um gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen.

Denn eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Massenentlassung kann z.B. unter folgenden Aspekten bzw. aus folgenden Gründen unwirksam sein:

  • Formale Fehler im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG),
  • Sonderkündigungsschutz als Schwangere oder wegen Elternzeit (§ 17 Mutterschutz)Sonderkündigungsschutz als Betriebsratsmitglied (§ 15 KSchG), Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung,
  • fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates zu der einzelnen Kündigung (§ 102 BetrVG),
  • fehlerhafte Zustellungen, Vollmachten oder fehlende Nachweise einer Bevollmächtigung.

Liegt einer dieser Unwirksamkeit-gründe vor, ist es sinnvoll gegen eine betriebsbedingte Kündigung wegen Standortschließung auch vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Zu beachten wäre auch der sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch, der für den Arbeitgeber sehr unangenehm werden kann. Dieser setzt einen wirksamen Widerspruch des Betriebsrates gegen den Ausspruch der Kündigung voraus, führt aber zu einer Weiterbeschäftigung während der kompletten gerichtlichen Auseinandersetzung, die durchaus 1,5-2 Jahre dauern kann.

Unser Rat

Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung – z.B. im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung wie z.B. einer Betriebsschließung – ist es durchaus sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Selbst wenn die Aussichten, gegen die unternehmerische Entscheidung der Schließung selbst vorzugehen, nicht besonders gut sind: Das Vorgehen gegen die Kündigung kann aus anderen Gründen lohnenswert sein!

 

Über den Autor

  • Dr. Dirk Brust

    Dr. Dirk Brust ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1994 und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist das Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil