Immer mehr Banken und Sparkassen kündigen hochverzinste alte Sparverträge ihrer Kunden. Insbesondere Prämiensparverträge der Sparkassen waren ein beliebtes Produkt. Denn zusätzlich zum Zins wurde für den Kunden eine Prämie vereinbart, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Von der Kündigungswelle sind tausende Sparer betroffen. Allein die Sparkasse Nürnberg hat Presseberichten zufolge rund 21.000 Verträge gekündigt. Begründet wird dieses Vorgehen mit der aktuellen Niedrigzinsphase. Jetzt soll durch die Kündigungen ein enormes Einsparpotential zu Lasten der eigenen Kunden realisiert werden. Die Sparkassen verkennen jedoch, dass ihren Kunden aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise Nachforderungen in nicht unerheblicher Höhe zustehen könnten. Betroffene Sparer sollten unbedingt ihre Verträge überprüfen lassen, bevor sie eine Kündigung akzeptieren.

Doch die betroffenen Kunden sind nicht schutzlos gestellt. Zwar stützen sich die Banken und Sparkassen bei den Kündigungen auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18), in dem die Kündigung eines Sparvertrages nach dem Ablauf von 15 Jahren als rechtmäßig angesehen wurde. Das muss aber nicht bedeuten, dass die Kündigung jedes Sparvertrages rechtmäßig ist. Denn die Banken und Sparkassen haben in den 90er und 2000er Jahren unterschiedliche Vertragsmodelle angeboten, die teils erheblich von dem Vertrag abweichen, über den der Bundesgerichtshof urteilte.

Das Urteil erging nur zu einem speziell ausgestalteten Vertrag. Betroffen war ein „S-Prämiensparen flexibel“-Vertrag der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, bei dem weder eine feste Laufzeit noch eine Mindestlaufzeit vereinbart war und bei dem nach Ablauf von 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht war.

Ist etwa, wie in vielen anderen Verträgen, eine feste Vertragslaufzeit oder eine längere Ansparperiode vereinbart worden, muss sich die Sparkasse an diesen Vereinbarungen festhalten lassen. Eine Kündigung nach 15 Jahren Vertragslaufzeit wäre in diesen Fällen rechtswidrig.

Es bedarf demnach einer genauen Prüfung, ob der im Einzelfall gekündigte Vertrag überhaupt von der aktuellen BGH-Rechtsprechung erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, sollte gegen die Kündigung mit geeigneten Maßnahmen vorgegangen werden.

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bianca M. Janßen ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem ist sie Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht. Anwaltsprofil