Ab dem 01.08.2013 hat jedes Kind unter 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, sobald das erste Lebensjahr vollendet ist.

Geregelt ist dies in § 24 SGB VIII (ab 1. August 2013 in folgender Fassung):

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) …

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) …

Die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (»Kita«) steht gleichberechtigt neben der alternativen Betreuung durch eine Tagesmutter. Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, spricht vieles dafür, dass den Eltern des Kindes ein Wahlrecht zusteht, ob das Kind in eine Kita oder zu einer Tagesmutter gehen soll. Wenn also Kita-Plätze nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dürften die Eltern nicht darauf verwiesen werden, die Betreuung durch eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.

Die Frage, für wie viele Stunden des Tages das Kind eine Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter erhält, richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Familie. Es besteht zugleich auch ein Rechtsanspruch, auf ein Beratungsangebot, das den individuellen Betreuungswünschen der Eltern insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht entspricht. Maßgeblich wird sein, die Betreuung in einem zeitlichen Umfang sicherzustellen, welcher den Eltern die Ausübung der Berufstätigkeit ermöglicht.

Die Kommune kann dem Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes für U3-Kinder nicht entgegenhalten, es seien nicht genügend Kita-Plätze vorhanden. Das Gesetz setzt schlicht und einfach voraus, dass die Kommunen innerhalb der Zeitspanne, die zur Verfügung stand bzw. steht die Infrastruktur schafft, um den unbedingten Rechtsanspruch auf U3-Betreuung zu decken.

Ratsam ist es, wenn ca. vier Monate vor dem 01.08.2013 bei der Kommune einen Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes gestellt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind am 01.08.2013 mindestens ein Jahr alt sein wird. Gewährt die Kommune entgegen dem gesetzlichen Rechtsanspruch keine Zusage für einen Kita-Platz so stehen die Eltern, die sich auf die Gewährung des Rechtsanspruches im Rahmen ihrer beruflichen Planungen verlassen haben, vor einem großen Problem: Die Betreuung des Kindes muss plötzlich doch in Eigenregie organisiert werden.

Die betroffenen Eltern, die trotz des Rechtsanspruches ab dem 01.08.2013 für ihre Kinder keinen Kita-Platz erhalten, stehen dann vor der Frage, wie sie die von der Kommune nicht realisierte Kinderbetreuung finanzieren sollen und ob die dabei entstehenden Kosten seitens der Kommune ganz oder zumindest teilweise erstattet werden.

In Betracht kommt dabei einerseits die Geltendmachung eines »Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch«, der vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist sowie andererseits ein Amtshaftungsanspruch gegenüber der Kommune, der vor den Zivilgerichten durchzusetzen ist.

Hinter dem Wortungetüm eines »Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs« verbirgt sich ein durch die Verwaltungsgerichte entwickelter Rechtsgrundsatz, der – vereinfacht ausgedrückt – besagt, dass der Verwaltungsträger, der subjektive Rechte der Bürger verletzt, zur Beseitigung der negativen Folgen dieser Rechtsverletzung verpflichtet ist. Wenn eine Beseitigung der negativen Folgen anders nicht möglich ist, kann diese Beseitigung der negativen Folgen durch Zahlung einer Geldentschädigung erfolgen. Der Höhe nach ist dieser Entschädigungsanspruch nicht begrenzt auf den Betrag, den der örtliche Träger der Kinderbetreuung hätte aufwenden müssen, wenn er den Kita-Platz selbst zur Verfügung gestellt hätte. Die Eltern können das als Entschädigung verlangen, was sie selbst für die Kinderbetreuung finanziell aufwenden mussten, sofern diese Kinderbetreuungskosten angemessen und erforderlich sind. Solange also die Eltern »die Kirche im Dorf lassen«, können die unmittelbaren Kinderbetreuungskosten der selbstorganisierten Kinderbetreuung von der Kommune erstattet verlangt werden.

Daneben tritt der Amtshaftungsanspruch, der vor dem Landgericht durchzusetzen ist. Eine fehlende Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für Kinder unter 3 Jahren stellt einen schuldhaften Verstoß gegen Amtspflichten dar, der zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dabei geht dieser Schadensersatzanspruch weiter, als der »Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch«, da beispielsweise auch der Verdienstausfall zu erstatten ist, der sich durch die etwaig verzögerte Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit ergibt oder weil die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden muss, um die staatlicherseits nicht organisierte Betreuung des Kindes ab dem 01.08.2013 selbst zu organisieren. Auch die zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Rechtsanwaltskosten sind im Wege des Amtshaftungsanspruches zu ersetzen.

Somit können also Eltern, die trotz des Rechtsanspruches ab dem 01.08.2013 für ihre unter 3-jährigen Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten haben, die Aufwendungen, die ihnen durch die selbstorganisierte Kinderbetreuung entstehen, gegenüber der Kommune einfordern. Die Eltern müssen sich nur die Kosten anrechnen lassen, die auch beispielsweise als Elternbeitrag bei der Kita-Betreuung hätten gezahlt werden müssen.


Thomas Oedekoven, Rechtsanwalt

Fachgebiete
Sozialrecht
Versicherungs- und Verkehrsrecht
Wirtschaftsmediation
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht

Rechtsanwalt Oedekoven wurde vom Aachener Radiosender Antenne AC zum Thema U3-Betreuungsplatz interviewt.
Allein in Aachen haben rund 300 Eltern keinen Betreuungsplatz für ihre Kinder bekommen. Theoretisch dürften sie ab dem 1. August die Stadt Aachen verklagen.

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil