Auffallend ist die Anzahl neuer Mandate, die uns infolge der Beschlagnahme eines Pkw wegen Diebstahls oder Unterschlagung erreichen. Vermehrt werden wir mit Angelegenheiten befasst, wo raffinierte Betrüger in Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden Fahrzeuge veräußern und dabei mit gefälschten Papieren, Scheinidentitäten etc. vorgehen.

Daher ist wichtig zu wissen, wie man sich als potentieller Käufer eines Gebrauchtwagens vor unliebsamen Überraschungen schützen kann.

Beteiligt in dieser Konstellation sind in aller Regel der potentielle Käufer des Fahrzeugs und der Veräußerer, der entweder als unmittelbarer Verkäufer auftritt oder in Vertretung. Betroffen ist in aller Regel der ursprünglich Berechtigte, d.h. der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs.

Die entscheidende Frage, die sich für den potentiellen Erwerber stellt, ist, ob er in dem Fall, dass ein Nichtberechtigter, d.h. ein Nichteigentümer oder nicht von dem Eigentümer beauftragter Dritter das Fahrzeug veräußert, als Käufer wirksam das Eigentum erwerben kann. Dies ist eine Frage des sogenannten Sachenrechts. Für die Frage des anwendbaren Rechts ist insoweit das Recht des Landes maßgeblich, in dem die Übergabe stattgefunden hat.

Varianten hierzu sind beliebig vorstellbar. Beispiel aus unserer Praxis: Veräußerung eines Porsche 997 durch einen belgischen Verkäufer an einen deutschen Käufer mit Übergabe in den Niederlanden; Veräußerung eines in Deutschland gestohlenen Ferrari zunächst nach Belgien, dort Weiterveräußerung an einen Belgier, sodann Weiterveräußerung an einen Österreicher mit Übergabe in Österreich, oder der klassische Fall: Deutscher Veräußerer und deutscher Erwerber und Übergabe in Deutschland.

In solchen Fällen, vor allem bei mehrfacher Veräußerung, ist akribisch zu prüfen, ob der ursprünglich Berechtigte an irgendeiner Stelle, z.B. in Belgien oder den Niederlanden, bereits das Eigentum verloren haben könnte. Auf Seiten des Erwerbers ist zu prüfen, ob er selbst – gutgläubig – Eigentum erwerben konnte.

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums:

Soweit das deutsche Sachenrecht betroffen ist, gilt, dass an abhanden gekommenen Sachen (gestohlen oder verloren) gemäß § 935 BGB grundsätzlich kein Eigentum erworben werden kann. Hier gibt es keinen Gutglaubensschutz zu Gunsten des Erwerbers.

Anders verhält es sich, wenn das Fahrzeug durch einen dem ursprünglich Berechtigten zurechenbaren Vorgang an den Nichtberechtigten übergeben wurde. Klassische Fälle sind diejenigen der Unterschlagung anlässlich einer Probefahrt, von Leihwagen oder bei Leasingverträgen.

In einem solchen Fall ist zu entscheiden, welchen Interessen Vorrang zu gewähren ist, den Interessen des Eigentümers oder den Interessen des Erwerbers. Das deutsche Recht entscheidet zu Gunsten des Erwerbers, um die Verkehrssicherheit solcher Transaktionen zu schützen, aber nur, wenn der Erwerber gutgläubig, bzw. negativ formuliert, nicht bösgläubig war.

Bösgläubig ist der Erwerber dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat, d.h. in hohem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Die Sorgfaltspflichten im Einzelnen.

Was muss ein potentieller Erwerber daher beachten?

1.

Der Besitz an einer Sache, d.h. der Besitz an dem Fahrzeug, indiziert Eigentum des Besitzers (§ 1006 BGB). Bei Kfz reicht diese gesetzliche Vermutung jedoch nicht aus, um Gutglaubensschutz zu begründen. Vielmehr muss der Erwerber sich den Fahrzeugschein Teil I und Fahrzeugschein Teil II im Original vorlegen lassen. Dies gilt auch für das belgische und niederländische Recht, soweit dort die entsprechenden Dokumente existieren. In Belgien gibt es die Zulassungspapiere Teil I und Teil II erst seit dem 01.09.2013, vorher gab es nur einen rosa Kfz-Fahrzeugschein. Zusätzlich sollte man sich die grüne Versicherungskarte vorlegen lassen.

2.

Sodann muss der Erwerber, möchte er Gutglaubensschutz für sich in Anspruch nehmen, die Identität des Veräußerers mit der Person, die in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen ist, überprüfen. Dies muss er anhand eines Personalausweises oder Reisepasses tun. Man sollte tunlichst eine Kopie des Identitätspapiers anfertigen bzw. zumindest dessen Nummer auf dem Kaufvertrag vermerken oder Zeugen hierfür zur Hand haben. Denn für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist der Erwerber im Streitfall beweispflichtig.

3.

Vorsicht ist geboten, wenn Dritte als angebliche Vermittler, Familienmitglieder oder Vertreter einer Firma (bei Fahrzeugen, die auf ein Unternehmen zugelassen sind) auftreten. Den Käufer treffen Nachforschungspflichten, wenn die handelnde Person nicht identisch ist mit der aus den Papieren legitimierten Person.

Bei dem Weiterverkauf von nicht auf den Veräußerer zugelassenen Fahrzeugen, im Gebraucht-Kfz-Handel üblich, muss die Veräußerungskette belegt werden. Bei einem Unternehmen ist durch Handelsregisterauszug die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen für das Unternehmen zu ermitteln.

Hat der potentielle Erwerber diese ihn treffenden Sorgfaltspflichten beachtet, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (siehe z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 92/12)), es sei denn, das Geschäft ist von Auffälligkeiten gekennzeichnet. Solche Auffälligkeiten sind z.B., wenn kein Originalschlüssel vorgelegt werden kann oder der 2. Schlüssel fehlt (typisch für bei Probefahrten unterschlagene Fahrzeuge), wenn der Preis auffällig niedrig ist etc. Auffällig kann sein, wenn, unter welchen Vorwänden auch immer, die gesamte Transaktion nicht am Wohn- oder Betriebssitz des Veräußerers stattfindet, sondern auf Autobahnparkplätzen, in Gaststätten etc. Selbstverständlich ist diese Regel nicht absolut zu nehmen, wenn z.B. der Verkäufer bereit ist, bei großen Distanzen den Käufer auf dem halben Wege zu treffen oder den Wagen zu dem Käufer zu bringen. Auf der sicheren Seite ist man allerdings eher, wenn das Klingelschild der Adresse, wo der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, mit seinem Namen übereinstimmt.

4.

Ist ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen worden, erfolgt in aller Regel über die mit der Fahndung befassten Polizeibehörden eine Eintragung in das sogenannte Schengener Informationssystem (SIS). Dies ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder und dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der EU. Zugriffsberechtigt sind nur Behörden. Allerdings gibt es privat betriebene Websites, wie z.B. „diebstahlradar.de“, „vin-info.com“, „fahrzeug-identifizierungsnummern-check.de“, „stolencars24.eu“, um nur einige zu nennen und ohne im Einzelnen deren Zuverlässigkeit geprüft zu haben. Dort können auch Privatpersonen recherchieren, ob das Fahrzeug als gestohlen/unterschlagen gemeldet ist.

Zu empfehlen ist daher, sich von dem potentiellen Veräußerer vorab die Fahrzeugidentifikationsnummer mitteilen zu lassen, um diese dann in diesen Suchmaschinen, bei dem örtlichen Straßenverkehrsamt oder der Polizei daraufhin zu überprüfen, ob eine Eintragung vorliegt. Absolut sicher ist diese Methode aber leider auch nicht, da wir einige Fälle vertreten, bei denen geleaste Fahrzeuge in Italien oder Spanien unterschlagen wurden, ohne SIS-Eintrag verkauft, jedoch nach durchgeführter Transaktion und Zahlung des Kaufpreises dann als gestohlen gemeldet wurden. Dann ist eine Zulassung des Fahrzeugs nicht möglich und es droht Beschlagnahme durch die Polizei.

Leider ist es faktisch so gut wie unmöglich, eine italienische oder spanische Behörde selbst bei Nachweis eines gutgläubigen Erwerbes zur Löschung des SIS-Eintrages zu veranlassen. Solange der SIS-Eintrag besteht, ist das Fahrzeug faktisch erst einmal ein Haufen Metall. Hier kann ggf. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Abhilfe geschaffen werden. Jedenfalls aber wird wohl der Wiederverkauf zunächst so gut wie unmöglich sein.

Liegt ein SIS-Eintrag vor, hat das Fahrzeug zwar einen Rechtsmangel. Die durch einen SIS-Eintrag begründete Rechtsmängelhaftung geht aber dann ins Leere, wenn es sich bei dem Veräußerer um einen Betrüger handelt, wie dies häufig der Fall ist. Ein Regress wird bereits an der Zustellung der Klage scheitern.

Werden jedoch die obenstehenden Regeln beachtet und lässt man vielleicht ein bisschen mehr Sorgfalt, als die Rechtsprechung fordert, walten, besteht bei unterschlagenen Fahrzeugen in Deutschland eine sehr gute Chance, sich gegenüber dem ursprünglich Berechtigten auf einen Gutglaubenserwerb zu berufen.

Auslandsfälle

Gleiches gilt auch, wenn der ursprünglich Berechtigte bei mehrgliedrigen Erwerbstatbeständen, die teilweise im Ausland spielen, an irgendeiner Stelle sein Eigentum verloren hat.

Der Erwerb des Eigentums und der Verlust des Eigentums nach ausländischen Rechtsordnungen gemäß dem Grundsatz der lex rei sitae wirkt endgültig. Ist z.B. in einem Land ein Gutglaubenserwerb auch bei gestohlenen oder abhanden gekommenen Sachen möglich, so lebt die Sperre des § 935 BGB nicht mehr auf, wenn das Fahrzeug nach Deutschland verbracht wird. In diesem Fall wäre dann nach ausländischer Rechtsordnung zu untersuchen, ob ggf. ein Verlust des Eigentums erfolgt ist, um Herausgabeansprüchen zu begegnen.

Insbesondere Belgien

Soweit ein Fahrzeug in Belgien erworben wird, gab es bis zum 01.09.2013 dort noch keinen Kfz-Brief, sondern nur einen (rosa) Kfz-Schein. Die in Deutschland gültigen Regeln zum Gutglaubenserwerb waren daher bislang dort nicht in derselben Weise anwendbar. Mittlerweile gibt es aber auch dort Zulassungsdokumente entsprechend Teil I und II. Allerdings gilt hier, sich ggf. über landesspezifische Besonderheiten zu informieren. In Belgien muss z.B. ein Fahrzeug bei einer Veräußerung seit dem 01.12.2006 mit einem Car-Pass ausgestattet sein, wenn der Käufer eine Privatperson ist. In diesem Car-Pass sind sämtliche Wartungen und Reparaturen für das Fahrzeug verzeichnet und dieser Ausdruck muss bei einer Veräußerung vorgelegt werden. Problem ist nur, dass viele Deutsche dies nicht wissen. Dies machen sich Betrüger zu nutze. Ansonsten stellt diese gesetzliche Verpflichtung einen Schutz z.B. gegen Kilometermanipulationen dar, der einen Erwerb in Belgien interessant machen kann. Auch erlaubt der Car-Pass Nachfragen bei den Werkstätten.

Bei dem Kauf von einem eingesessenen Händler in Belgien gibt es im belgischen Recht den weiteren Vorteil, dass der Herausgabeanspruch des ursprünglich Berechtigten nach drei Jahren verjährt. Ist die Verjährung nicht eingetreten, muss der die Herausgabe des Fahrzeugs Beanspruchende, zumeist die Kasko-Versicherung, dem gutgläubigen Käufer gemäß Artikel 2280 Code Civil den tatsächlich gezahlten Kaufpreis erstatteten. Aber Achtung: Dies gilt nicht für Fähnchenhändler oder z.B. unter Autobahnbrücken in Antwerpen organisierte Autobörsen. Manchmal lohnt es sich, verlockende Angebote links liegen zu lassen und bei einem Händler, allzumal mit gesetzlicher Gewährleistung, zu kaufen. Dort kann in der Regel auch Regress aus Rechtsmängelhaftung geführt werden.

Ein letzter Hinweis: In Belgien dürfen Barzahlungen nur bis zu einer Grenze von 3.000,00 Euro erfolgen. Dies weiß der deutsche Käufer in der Regel nicht. Die belgischen Gerichte setzen dies aber als selbstverständlich voraus und schließen bei Verstößen auf Bösgläubigkeit. Daher sollte der Kaufpreis überwiesen oder besser mit bankbestätigtem Scheck bezahlt werden. Das hat auch den Vorteil, dass der unter einer Scheinidentität auftretende Käufer eine weitere Hürde zu überwinden hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Verkäufer dann bittet, den Scheck auf einen Dritten auszustellen oder auf ein anderes Konto zu überweisen.

 

Guido Imfeld
Rechtsanwalt / Avocat / Advocaat
Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil