Vermehrt werden wir in letzter Zeit mit Fällen befasst, in denen unsere Mandanten in Belgien ein Fahrzeug erworben haben, das später von Polizeidienststellen in Deutschland oder Belgien aufgrund einer Eintragung als entwendet im internationalen SIS-Register beschlagnahmt wird.

Es erscheint sinnvoll, die Frage zu erörtern, inwieweit ein Erwerb von PKW zu Eigentum in Deutschland und Belgien möglich ist, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer und verfügungsberechtigt ist.

 

1. Die Rechtslage in Deutschland

Die Grundregel in Deutschland ist gemäß § 935 BGB, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gibt.

Abhandenkommen heißt, dass die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Diebstahl bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams durch Wegnahme, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB). Verlieren ist selbst erklärend. Abhandenkommen im Übrigen bedeutet, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ohne (nicht unbedingt gegen seinen Willen) verliert.

Die Unterschlagung, definiert in § 246 StGB, ist die Zueignung einer fremden beweglichen Sache für sich oder einen Dritten ohne Gewahrsamsbruch. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug demjenigen, der es sich dann rechtswidrig aneignet, selbst übergeben hat. Beispielsfälle sind Unterschlagung eines geleasten Fahrzeugs oder Aneignung bei Gelegenheit einer Probefahrt. In diesen Konstellationen greift die Sperre des § 935 BGB nicht. Anders gesagt: Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an unterschlagenen Fahrzeugen ist grundsätzlich möglich. Deshalb ist davor zu warnen, dritten Personen, die nicht näher bekannt sind, ein Fahrzeug z.B. zur Probefahrt bei dem privaten Gebrauchtwagenverkauf zu übergeben. Zu beachten ist dabei, dass mangels Diebstahls auch die Kaskoversicherung nicht greift!

Grundsätzlich hat der Eigentümer das Recht, die Herausgabe der Sache zu fordern (§ 985 BGB). Der Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren.

Dabei gilt aber gemäß § 1006 BGB, dass der Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die Vermutung begründet, der neue Besitzer sei Eigentümer. Der Herausgabeberechtigte muss daher die Voraussetzung des Herausgabeanspruchs beweisen und die gesetzliche Vermutung widerlegen.

Diesen Nachweis kann der Eigentümer durch Vorlage z. B. eines auf ihn lautenden Kfz-Briefs nebst Vorlage eines ebenfalls auf ihn lautenden Kaufvertrages bzgl. des Fahrzeugs führen.

Wenn er des Weiteren beweist, dass ihm das Fahrzeug gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist, ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB durchsetzbar. Der aufgewandte Kaufpreis kann diesem Herausgabeverlangen in diesem Fall nicht entgegen gehalten werden. Der Erwerber der gestohlenen oder abhanden gekommenen Sache ist dann auf einen Regressanspruch gegenüber dem Veräußerer aus Rechtsmängelhaftung, ggf. aus Delikt (Betrug) angewiesen, der in der Praxis bzw. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig ins Leere geht.

Ist die Sache jedoch unterschlagen worden, kann der Besitzer des Fahrzeugs dem ursprünglichen Eigentümer gegenüber den sogenannten gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 ff. BGB einwenden.

Er muss dann nachweisen, dass er bei dem Erwerb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, d.h. dass ihm nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dies bedeutet, dass man sich z.B. bei dem Kauf eines Pkw darüber vergewissert, dass der Verkäufer identisch mit derjenigen Person ist, die in den Zulassungsbescheinigungen I und II eingetragen ist und dass die Papiere des Fahrzeugs eine identische Fahrzeugidentifikationsnummer wie diejenige des Fahrzeugs aufweisen.

Ferner dürfen die Umstände des Kaufs nicht ungewöhnlich sein. Vorsicht deshalb bei improvisierten Kiesplatzhändlern und in Fällen, in denen der Kaufpreis ungewöhnlich niedrig ist oder andere Umstände den Kauf als zweifelhaft erscheinen lassen.

War der Erwerb nicht gutgläubig, haftet er dem Eigentümer auf Herausgabe und zudem auf Ersatz für die Nutzung des Gegenstandes sowie Schadensersatz nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.

Hat der Käufer jedoch die Sorgfaltspflichten beachtet, kann er bei unterschlagenen Sachen auf gutgläubigen Erwerb des Eigentums verweisen und den Herausgabeanspruch des ursprünglichen Eigentümers abwehren.

 

2. Die Rechtslage in Belgien

In Belgien ist die Rechtslage anders. Sie ist überhaupt in den meisten Ländern Europas anders als in Deutschland. Dabei muss man wissen, dass der Eigentumsübergang sachenrechtlich qualifiziert wird. Es gibt im internationalen Privatrecht den Grundsatz der lex rei sitae. Dies bedeutet, dass der Ort, an dem sich eine Sache befindet, die sogenannte Belegenheit, darüber entscheidet, wie sie eigentumsrechtlich zu qualifizieren ist.

Wenn daher eine in Deutschland abhanden gekommene oder unterschlagene Sache nach Belgien oder Italien verbracht wird, gilt für die Frage, ob der dort ansässige Erwerber Eigentum erworben hat oder nicht, das Recht des Ortes, an dem der Besitz auf ihn übergegangen ist.

Bei einem Kauf eines Fahrzeugs in Belgien gilt hinsichtlich der Frage, ob der Käufer wirksam Eigentum erworben hat, belgisches Recht, wenn die Übergabe in Belgien stattfindet. Findet die Übergabe aber z.B. in Deutschland oder den Niederlanden statt, gilt das jeweilige Recht des Übergabeortes. Wird die Sache sodann in ein anderes Land verbracht, wirkt der sachenrechtliche Status fort. In Belgien an einer gestohlenen Sache erworbenes Eigentum geht daher nicht dadurch wieder verloren, weil die Sache wieder nach Deutschland verbracht wird.

Zum Übergabeort ist zu beachten, dass eine Übergabe an der Grenze zwar oft vereinbart, jedoch faktisch nicht möglich ist. Denn die Grenze ist eine gedachte Linie und meistens „so dünn“, dass es kaum möglich ist, ein Fahrzeug auf dieser gedachten Linie zu übergeben. Wir haben bereits mehrere Beweisaufnahmen auf der Grenze zu Deutschland durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen, in welchem Land das Fahrzeug konkret übergeben wurde.

Im belgischen Recht gibt es die absolute Sperre des § 935 BGB nicht, wonach an gestohlenen Sachen kein Eigentumserwerb möglich ist. Gemäß Artikel 2279 Code Civil, Satz 1, gilt zunächst dieselbe Vermutung wie in § 1006 BGB: Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel. Dies begründet die Vermutung dafür, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Aufgrund der Vermutung muss der Eigentümer in vollem Umfang Beweis für sein Eigentum antreten.

Gemäß Artikel 2279 Code Civil kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom Tag des Verlustes oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in dessen Händen er sie findet. Bereits nach drei Jahren tritt daher die Verjährung des Herausgabeanspruches ein, falls es sich bei dem Besitzer der Sache nicht um z. B. den Dieb handelt.

Aber, und dies ist ein ganz einschneidender Unterschied zum deutschen Recht, es gibt die Regelung des Artikel 2280 Code Civil: Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem andern Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den neuen Besitzer gekostet hat, zurückfordern.

Dies bedeutet regelmäßig, dass bei einem Fahrzeug, das bei einem ordentlichen Händler gekauft wurde, der Herausgabeanspruch nur durchsetzbar ist, wenn der Eigentümer dem Besitzer den Kaufpreis erstattet. Das ist jedoch häufig wirtschaftlich nicht interessant, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich an Wert verloren hat.

Aber auch in Belgien gilt, dass guter Glaube notwendig ist. Ist das Fahrzeug bei einem ordentlichen Fahrzeughändler mit fester Geschäftseinrichtung, die einen seriösen Eindruck macht, gekauft worden, wird es für den Berechtigten schwierig, den fehlenden guten Glauben des Käufers zu beweisen, falls nicht andere Umstände (fehlende Papiere, ungewöhnlich niedriger Preis etc.) den guten Glauben zerstören.

Aber mit Händler ist nicht jeder Händler gemeint. Der Kiesplatzhändler oder der Kauf bei einem fliegenden Händler auf einem nur temporär stattfindenden Automarkt (gerne unter Brücken in Antwerpen), begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand.

In Belgien gibt es keinen Kfz-Brief im deutschen Sinne, so dass anhand dessen keine Überprüfung durch den Käufer erfolgen kann, ob der Verkäufer identisch mit der in dem Kfz-Brief eingetragenen Person ist. Aber es gibt Zulassungspapiere und den sog. Carpass, der die gesamte Reparatur- und Unterhaltshistorie des Fahrzeugs belegt. Wenn bereits dieser fehlt, ist höchste Vorsicht geboten.

 

3. SIS-Eintragung

Ganz ohne Probleme ist der gutgläubige Erwerb aber auch dann nicht, falls das Fahrzeug in dem bereits erwähnten SIS-Register europaweit zur Fahndung ausgeschrieben ist. Denn die örtlichen Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften sind, wenn sie ein solches Fahrzeug in einer Kontrolle auffinden, gehalten, dieses zu beschlagnahmen. Es liegt dann an dem Betroffenen, gegen den in aller Regel zudem ein Verfahren wegen Hehlerei eingeleitet wird, die Beschlagnahme aufzuheben und den gutgläubigen Erwerb zu beweisen. In diesem Fall hilft es dann, wenn man ein entsprechendes Herausgabeverlangen an die zuständigen Stellen richtet und unter Darlegung der ggf. ausländischen Rechtslage den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug darlegt.

 

Guido Imfeld
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil