Das Thema der Geldwäsche ist vielschichtig und damit auch die Ansichten und Bewertungen hierzu. Zwei wesentliche Fakten hierzu sind: Das Geldwäschevolumen in Deutschland ist erheblich. Das hierzu bestehende EU-Recht verursacht einen Handlungsdruck auf Gesetzgebung und Behörden.

Dies wird sich zukünftig nicht ändern. Das bedeutet für die Praxis: Die gesetzlichen Regeln werden angezogen werden. Ignorieren führt nur zur momentanen Ruhe und nicht zu einer dauerhaften Lösung.

Insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler und Güterhändler, die bisher der Ansicht waren, sie könnten diese Thematik in ihrer Berufsausübung ausblenden, sollten diese Einstellung überdenken. Denn sie sind es, die die aktuelle Zielgruppe sind, hinsichtlich derer eine Verschärfung der Regeln im Geldwäschegesetz bevorsteht.

Der Bundestag hat am 14. November 2019 die Gesetzeslage zur Geldwäsche verschärft. Beispielhaft zu erwähnen sind, dass

nunmehr auch als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunstgalerien, Kunst-Auktionshäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflichteten einbezogen werden;

die Kategorie der diesbezüglich relevanten Geschäfte von Rechtsanwälten u.a. erweitert wurde auf die Hilfeleistung in Steuersachen;

die Verpflichtung zum Risikomanagement für Güterhändler gilt, wenn Transaktionen über Edelmetalle, Schmuck, Uhren etc. mit einer Barzahlung über mindestens 2.000,00 € verbunden ist. Bisher lag diese Grenze für Güterhändler generell bei 10.000,00 €.

Unerfreulich und damit ein Hindernis im Hinblick auf die Umsetzung ist, dass diese Gesetzesregelung nicht nur im Gesetzestext sondern auch in der Umsetzung komplex und sperrig ist. Das hindert jedoch nicht daran, die Vorgaben des Geldwäschegesetzes für das eigene Unternehmen so zu installieren, dass sie effektiv und sinnvoll gehandhabt werden und damit den Geschäftsablauf so wenig wie möglich verkomplizieren und beeinträchtigen. Denn letztendlich bedarf es im 1. Schritt einer Risikoanalyse, wo denn ein Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung liegen kann. Das allein ist kein Hexenwerk und das Ergebnis einer derartigen Einschätzung sicherlich hilfreich.

Daraus resultiert im 2. Schritt die Erstellung einer Richtlinie und damit die Festlegung von Sorgfaltspflichten, um risikoreiche Geschäftsvorfälle auch tatsächlich erkennen zu können.
Damit ist im Ergebnis kurz zusammenzufassen: Lassen sich von diesem Thema der Geldwäsche nicht erschrecken. Wenn sie es bisher nicht getan haben, installieren Sie diese Thematik in ihren Geschäftsablauf in einer moderaten Art und Weise, die den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Nicht alles muss so kompliziert umgesetzt werden, wie es der Gesetzeswortlaut erscheinen lässt.

Soweit Sie hierzu Fragen und Abstimmungsbedarf haben, melden Sie sich gerne bei mir unter lange@dhk-law.com oder über meine Mitarbeiterin, Frau Schanz, unter der E-Mail-Adresse schanz@dhk-law.com bzw. telefonisch unter 0241/94621-138.

Ihr Carsten Lange
Rechtsanwalt
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil