Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung und Flugausfall auf Grundlage der Verordnung 261/2004/EG (auch Fluggastrechte-VO bzw. Fluggastrechte-Verordnung)

Der Flugverkehr nimmt zu und damit auch die Anzahl der Verspätungen oder der nicht stattfindenden/ausgefallenen Flüge.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe kann eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden?

Nach Art. 3 VO 261/2004/EG ist die Verordnung zunächst auf alle Flüge anwendbar, die auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) angetreten werden. Daneben findet die Verordnung aber auch auf Flüge von einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (EG) Anwendung, soweit sie von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden (Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung erteilt von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft). Es findet dabei grundsätzlich keine Differenzierung zwischen Linienflügen, Charterflügen und Billigflügen statt. Zu beachten ist allerdings, dass die Ansprüche immer gegenüber der den Flug ausführenden Fluggesellschaft geltend gemacht werden müssen, und zwar auch dann, wenn der Flug Bestandteil einer gebuchten Pauschalreise ist (Condor, TUIFly, Easyjet, Germanwings, AirBerlin, Lufthansa, Ryanair, Sunexpress usw.)

Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass keine Beförderung erfolgt oder aber ein Flug annulliert wird. Darüber hinaus kann auch im Fall einer großen Verspätung ein Anspruch geltend gemacht werden: Der Europäische Gerichtshof1 (EuGH) und daran anschließend der Bundesgerichtshof2 (BGH) haben entschieden, dass im Falle einer großen Verspätung nach Art. 6 Abs. 1 VO 261/2004/EG dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO 261/2004/EG zusteht, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.

Die Höhe der Ausgleichsansprüche, namentlich die Zahlung einer Entschädigung, richtet sich nach der Flugstrecke. Aus Art. 7 Abs. 1 lit. a), b) und c) VO 261/2004/EG ergibt sich folgende Staffelung der Ausgleichszahlungen:

  • 250,00 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400,00 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
  • 600,00 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Der Anspruch steht dem einzelnen Fluggast zu. Das Amtsgericht Rüsselsheim3 hat entschieden, dass sich der Anwendungsbereich der VO 261/2004/EG auch auf minderjährige Fluggäste erstreckt.

Zu beachten ist allerdings, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der VO 261/2004/EG ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Bereits der Europäische Gerichtshof4 (EuGH) hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 /EG dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof5 (BGH) angeschlossen.

Wann und ob ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt, ist immer orientiert am konkreten Einzelfall zu entscheiden und lässt sich nicht schematisch beurteilen, wie ein kurzer Überblick über die Rechtsprechung zeigt:

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen „außergewöhnlicher Umstände“ entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.6 Ein Hydraulikleck an der Höhenrudersteuerung ist kein „außergewöhnlicher Umstand“.7 Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung zu leisten, auch wenn sie auf die Verstopfung alle vier Toiletten zurückzuführen ist, denn es realisiert sich hiermit lediglich das Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges. Ein Entlastungsgrund kann hierin nicht gesehen werden.8 Kommt es aufgrund eines technischen Defekts (hier am „Reverse Flow Check Controller“) zu einer Verspätung, beruht dieser nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III VO 261/2004/EG.9

In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs10 (BGH) kommt dies auch weiterhin zum Ausdruck: Das Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Flugs infolge des Schadens nicht verhindern kann. Wichtig und wesentlich ist, dass das Luftfahrtunternehmen darzulegen und zu beweisen hat, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können. Weiterhin führt der Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass der Europäische Gerichtshof11 (EuGH) dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme ausgeht und es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat.

Zu solchen Maßnahmen dürfte es nach der Rechtsprechung12 auch gehören, dass eine Ersatzmaschine vorgehalten wird, um einen technischen Defekt einer Maschine auffangen zu können.

Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof13 (BGH) allerdings einschränkend festgestellt, dass die Frage der Bereitstellung einer Ersatzmaschine auch von der Frage abhängig ist, wie oft der Flughafen wöchentlich angeflogen wird.

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1 Urt. v. 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07.
2 Urt. v. 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06.
3 Urt. v. 25.11.2011, Az. 3 C 1687/11.
4 Urt. v. 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07.
5 Urt. v. 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06.
6 Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.02.2010, Az. 29 C 2088/09.
7 Amtsgericht Rüsselsheim, Urt. v. 25.03.2011, Az. 3 C 289/11.
8 Amtsgericht Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, Az. 3 C 1047/11.
9 Amtsgericht Rüsselsheim, Urt. v. 20.04.2012, Az. 3 C 2273/11.
10 Urt. v. 24.09.2013, Az. V ZR 160/12.
11 Urt. v. 12.05.2011, Az. C-294/10.
12 KG Berlin, Urt. v. 03.06.2009, Az. 8 U 15/09.
13 Urt. v. 24.09.2013, Az. V ZR 160/12.

Über den Autor

  • Karsten Becker

    Karsten Becker ist Rechtsanwalt seit 2009 und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Fachgebiete sind Zivilrecht, Privatrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Deliktsrecht und Reisevertragsrecht. Herr Becker ist seit Sommer 2019 nicht mehr für uns tätig.