Durch das verheerende Hochwasser am 14./15.07.2021 in Bereichen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland- Pfalz haben viele Menschen buchstäblich alles verloren. Gut, wenn eine Gebäude- und auch Hausratsversicherung mit Einschluss von Elementarschäden durch Hochwasser besteht.

Was tun jedoch, wenn diese Elementarschadensversicherung nicht abgeschlossen wurde?

 

Der Bund und die betroffenen Länder haben Soforthilfen beschlossen:

In NRW können Privathaushalte bei der eigenen Gemeinde zunächst bis zum 31.08.2021 eine Soforthilfe i.H.v. 1500,00 € beantragen. Ob die Frist zur Beantragung der Leistung verlängert wird, ist uns nicht bekannt. Die der Leistung zugrunde liegende Richtlinie tritt allerdings erst am 31.12.2021 außer Kraft.

Jede weitere Person, die im gleichen Haushalt wohnt, kann über die 1500,00 € für den »Haushaltsvorstand« hinaus weitere 500,00 € erhalten. Der Betrag ist für eine Familie auf insgesamt 3500,00 € begrenzt. Das Antragsformular kann unter: »https://www.land.nrw/de/soforthilfe« als PDF aufgerufen werden. Sofern Ihnen wegen Hochwasserschäden ein Ausdrucken des Formulars nicht möglich ist, können Sie uns kontaktieren. Wir sind gern behilflich.

Antragsberechtigt sind Menschen, die in einer der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln leben und durch die Unwetterkatastrophe betroffen sind.

Unglücklicherweise gelten diese letztlich unbürokratisch ausgezahlten Gelder nicht als Sozialleistung. Dies führt dazu, dass bei den Menschen, die bereits vor der Unwetterkatastrophe oder im Zuge der Unwetterkatastrophe eine Kontopfändung hinnehmen mussten, bei einer Überweisung des Betrages auf das Konto an diese Hilfsgelder nicht herankommen. Die Zahlung unterliegt der Pfändung. Sofern Sie von einer Kontopfändung betroffen sind, sollten Sie also bei der Beantragung und Auszahlung der Hilfeleistung darauf achten, dass die Auszahlung in bar erfolgt.

Für Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte wird ebenfalls eine sofortige Höchstleistung angeboten. Auch hierfür gibt es ein Formular, das unter oben genannter Internetadresse aufgerufen werden kann. Eine Leistung in Höhe von 5000,00 € pro Betriebsstätte kann beantragt werden. Auch diese Leistung ist nicht rückzahlbar.

Es besteht die Besonderheit, dass eine vor dem 14.07.2021 bereits angemeldete Insolvenz diese Soforthilfe ausschließt, wenn nicht der Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin eine positive Fortführungsprognose abgibt. In diesem Fall muss also der zuständige Insolvenzverwalter/die zuständige Insolvenzverwalterin mit der Beantragung der Leistungen bestätigen, dass das betroffene Gewerbe prognostisch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden kann.

Eine Anrechnung dieser Soforthilfe auf andere öffentliche Beihilfen erfolgt nicht. Allerdings ist die Soforthilfe bei späterer Antragstellung für andere öffentliche Hilfen anzugeben, da geprüft werden soll, ob eine Überkompensation eintritt, was beispielsweise bei Betrieben mit glücklicherweise überschaubaren Schäden geschehen könnte.

 

In steuerlicher Hinsicht sind die Leistungen der Soforthilfe nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

In welcher Form Hilfe beim Aufbau zerstörter Häuser erfolgt, steht noch nicht fest. Es wird ein Hilfsfonds gegeben, der dann entsprechende Gelder bereitstellt. Die Entscheidung jungen über die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch Bundestag und Bundesrat voraussichtlich im September.

Neben diesen staatlichen Soforthilfen sind erhebliche Spendengelder eingesammelt worden. Betroffene sollten Hilfeleistungen bei den Hilfsorganisationen erbitten. Die christlichen Hilfswerke Diakonie und Caritas können ebenfalls mit einer Soforthilfe von bis zu 1500,00 € pro Haushalt helfen.

 

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil