Mit der Corona-Krise geraten unzählige Hotels, Restaurant, Kita-Betreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not. Gut, wenn für diesen Fall mit einer Betriebsschließungs- oder Praxisausfallversicherung vorgesorgt ist.

In der sog. Betriebsunterbrechungsversicherung muss jedoch eine Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen Deckungserweiterung auf sogenannte unbenannte Gefahren.
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, kann man den Versicherungsbedingungen entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist vereinbart, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“. Ob die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen ausreichen hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig.

Es dürfte allerdings so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar und individuell an das betroffene Unternehmen richten muss.

Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Behörden entsprechende Gebote und Verbote aussprechen dürfen. In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den „zuständigen Behörden“ angeordnet wurden.

In den meisten Fällen dürfte es keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben, dass Covid-19 nicht explizit im Vertrag genannt ist. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt. Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist Covid-19 regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die AXA, nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil Covid-19 dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument jedoch nicht greifen. Da die Bedingungen in den meisten Verträgen Bezug auf das InfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Covid-19 ist mittlerweile eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit.

Wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist sollte die Betriebsschließung Versicherung darüber informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind.

Hinsichtlich der Anzeigepflichten sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Zum anderen verlangen aber auch einige Versicherer, dass man entsprechende Meldungen an die Behörden vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem InfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen. Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in Fällen der partiellen Betriebsschließung.

Was zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Das kommt natürlich auf den Vertrag an. Wenn ein Mitarbeiter wegen Covid-19 in Quarantäne ist, übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meisten bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, den sie mit der Versicherung vereinbart haben. Entschädigungsansprüche nach dem InfSG haben ggf. Einfluss auf den Versicherungsschutz, denn teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht.

Aktuell dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings ausscheiden und selbst wenn ein solcher Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bianca M. Janßen ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem ist sie Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht. Anwaltsprofil