Die aktuellen Schließungen von Vereinsanlagen aufgrund der Corona-Krise führen dazu, dass Vereine mit Forderungen ihrer Mitglieder nach Rückzahlung von Vereinsbeiträgen konfrontiert werden.

Die Forderung der Mitglieder, die Vereine sollen die meist für das gesamte Beitragsjahr im Voraus entrichteten Beiträge anteilig für die Zeit zurückzahlen, in der die Vereinseinrichtungen nicht genutzt werden dürfen. Hintergrund sind die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19. Für die Vereine könnte eine umfangreiche Beitragsrückforderung jedoch existenzbedrohend sein.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung von Vereinsbeiträgen besteht, erscheint rechtlich zweifelhaft, denn der Vereinsbeitrag ist kein Entgelt für eine bestimmte Leistung. Die Rechte des Mitglieds im Verein erschöpfen sich auch keineswegs in den Wertrechten, wie der Nutzung der Vereinseinrichtungen und insbesondere des Vereinsgeländes. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt. Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Die Mitgliedschaft wird auch durch Organschaftsrechte geprägt, die unabhängig von der Möglichkeit zur Nutzung von Vereinseinrichtungen bestehen. Anderes mag gelten, soweit ein Verein außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses Leistungen gegen Entgelt (Zeit- oder Kursmitgliedschaften) versprochen hat, die er aufgrund der Corona-Krise jetzt nicht mehr erbringen kann.

Wenn also Mitglieder aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen gegen das Corona-Virus ihre Vereinsbeiträge anteilig zurückfordern, sollten die Vereine zunächst die satzungs- und beitragsrechtlichen Grundlagen vor dem Hintergrund des Vereinszwecks prüfen, bevor sie Entscheidungen über eine mögliche Rückerstattung von Beiträgen treffen.

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bianca M. Janßen ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem ist sie Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht. Anwaltsprofil