Bis zum Brexit war für jeden Markeninhaber klar, dass eine beim EUIPO eingetragene Marke ihren Schutz auch in UK entfaltet, als einem der bis dato 28 Mitgliedstaaten der EU.
Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich (Großbritannien) nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Inhaber von europäischen Markenrechten beim EUIPO stellen sich zu Recht die Frage, ob ihre Marke weiterhin Markenschutz in UK entfaltet. DHK klärt auf!

Übergangszeitraum abgelaufen

Im Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien wurde beginnend zum 01. Februar 2020 zunächst ein Übergangszeitraum vorgesehen. Dieser endete zum 31.12.2020, sodass Unionsmarken sowie IR-Marken mit Erstreckung auf die EU seit dem 01.01.2021 keinen Markenschutz mehr in Großbritannien genießen.

Vergleichbare UK-Marke

Das Austrittsabkommen sieht neben dem Übergangszeitraum jedoch auch vor, dass das Markenamt im Vereinigten Königreich (UKIPO) kostenfrei eine vergleichbare UK-Marke für alle Markeninhaber einer bestehenden Unionsmarke schaffen muss. Gleiches gilt für Ihr registriertes Design oder Ihr registriertes Geschmacksmuster.
Dies bedeutet, dass ohne das Zutun der europäischen Markeninhaber oder ihrer Vertreter spätestens zum 01.01.2021 durch das UKIPO automatisch eine identische UK-Marke geschaffen und entsprechend in das UK Markenregister eingetragen wurde. Dazu war keine aktive Handlung nötig.
Diese UK-Marke hat den gleichen rechtlichen Status wie eine von Anfang an als UK-Marke eingetragene Marke. Wichtig ist dies insbesondere im Hinblick auf das Anmeldedatum. Dieses ist bei der neu geschaffenen und eingetragenen UK-Marke identisch mit dem Anmeldedatum der Unionsmarke.

Was, wenn sich meine europäische Markenanmeldung noch in der Prüfungsphase befindet?

Für Unionsmarken die vor dem 01.01.2021 zur Anmeldung eingereicht wurden, deren Anmeldung sich aber noch über den 01.01.2021 hinaus in der Prüfungsphase befand oder noch befindet, wird hingegen nicht automatisch eine vergleichbare UK-Marke geschaffen.
Hier muss der Anmelder bis zum 30.09.2021 aktiv werden und einen Antrag auf Anmeldung der vergleichbaren UK-Marke beim UKIPO stellen. Das UKIPO prüft diese Anmeldung dann nach den entsprechenden UK-Vorschriften. Ist die Eintragung beim UKIPO erfolgreich, erhält die Anmeldung den gleichen Anmeldetag wie die Unionsmarke.
Eine solche Anmeldung ist nicht kostenfrei möglich, es fallen die Anmeldegebühren beim UKIPO an. Auch in Großbritannien richten sich die Gebühren einer Anmeldung insbesondere nach der Anzahl der gewünschten Nizza-Klassen.
Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, auf der Basis einer eingetragenen deutschen oder europäischen Marke (sog. Basismarke) über eine internationale Registrierung in UK Markenschutz zu erlangen. Eine solche internationale Registrierung verläuft nicht über das UKIPO, sondern über die WIPO (World Intellectual Property Organization) mit Sitz in Genf.

Verlängerung der geschaffenen UK-Marke

Wenn die Verlängerung einer geschaffenen UK-Marke ansteht, kann diese seit dem 01.01.2021 nicht mehr über das EUIPO (European Union Intellectual Property Office) oder WIPO erfolgen. Vielmehr muss die Verlängerung separat beim UKIPO unter Berücksichtigung der dortigen Gebühren vorgenommen werden.
Das UKIPO wird bei anstehender Verlängerung den Unionsmarkeninhaber bzw. seinen beim Markenamt hinterlegten Vertreter zu gegebener Zeit über den auslaufenden Markenschutz informieren. Dies kann – wie bisher auch – über uns abgewickelt werden.

Ab 01.01.2024 wird eine UK-Zustelladresse benötigt

Zu berücksichtigen ist, dass ab dem 01.01.2024 für die Verlängerung von geschaffenen UK-Marken eine Zustelladresse in Großbritannien benötigt werden wird. DHK kann dabei auf ein sehr gutes Netzwerk an Korrespondenzanwälten zurückgreifen und so den weiteren Schutz Ihrer geschaffenen UK-Marke sicherstellen.
Sollten Sie eine reine Betreuung durch uns bevorzugen, so erörtern wir auch gerne gemeinsam mit Ihnen Alternativmöglichkeiten zum weiteren Schutz Ihrer Marke in Großbritannien. Denkbar wäre hier beispielsweise eine internationale Registrierung Ihrer deutschen oder europäischen Basismarke über das WIPO.

Was geschieht mit meinem Patent?

Auf den Inhaber eines vom europäischen Patentamt (EPA) erteilten Patentes hat der Brexit keine unmittelbaren Auswirkungen.
Anders als man es von Marken, Designs oder Geschmacksmustern kennt, gibt es kein europäisches Patent im Sinne eines Einheitspatentes. Ein vom europäischen Patentamt erteiltes Patent genießt seinen Schutz in den Staaten, die der Patentanmelder bei seiner Anmeldung benannt hat und die Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind. Auf eine Mitgliedschaft in der EU kommt es also nicht an. Großbritannien war und ist weiterhin Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens.

Sollten Sie im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen Fragen haben oder in Erfahrung bringen wollen, wie Sie seit dem Brexit Ihren Markenschutz im Vereinigten Königreich am effektivsten und kostengünstigsten erhalten können, melden Sie sich gerne bei unserer Mitarbeiterin Frau Bur per E-Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241 – 946 21 128.
Das erfahrene IP-Team von DHK findet mit Ihnen gemeinsam die sinnvollste und effektivste Lösung.

Sina Bader
Rechtsanwältin

Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zugelassene Rechtsanwältin seit 2018. Seit 2022 ist sie außerdem Fachanwältin für IT-Recht. Zum Anwaltsprofil