Gewährleistungs- und Rückgabeansprüche für Endkunden?

VW hat am 22.09.2015 eingeräumt, durch Einsatz einer Manipulationssoftware 11 Millionen Fahrzeuge so manipuliert zu haben, dass im Rahmen von Testläufen auf einem Fahrzeugprüfstand geringere Schadstoffe/Abgase produziert werden als unter realen Fahrbedingungen.

Worum geht es? Die technischen Hintergründe.

In den USA werden Fahrzeuge von der „Enviromental Protection Agency“ auf Schadstoffemissionen geprüft. Bemerkenswert und sicherlich auch überraschend ist dabei, dass bei Dieselmotoren die Emissionsgrenzwerte in den USA wesentlich strenger sind als in Europa: Die Amerikaner erlauben nur einen Stickstoffausstoß von 50 Milligramm pro Meile, was in etwa 50 % dessen entspricht, was die Europäer nach der Euro-6-Norm erlauben. Die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen, die auf dem amerikanischen Markt deutlich unterrepräsentiert, da unbeliebt sind, lassen sich dabei nur mit technisch aufwändigen Mitteln reduzieren, so z.B. durch den Einsatz eines Partikelfilters und durch die Zugabe einer Harnstofflösung (sog. „Adblue“). Wie insoweit der Presse zu entnehmen, soll die Software in diesem Bereich korrigierend eingegriffen haben. Außerhalb der Testläufe auf dem Prüfstand und somit im realen Fahrbetrieb soll über ein „Switch“ die Zugabe von „Adblue“ verringert worden sein, mit der Folge, dass die Emissionen deutlich anstiegen. Hintergrund dafür soll sein, dass im normalen Fahrbetrieb bei starker Beschleunigung, Steigungen usw. deutlich mehr giftige Abgase entstehen und der „Ablue“-Verbrauch dadurch rapide ansteigt, mit der Folge, dass der Vorrat innerhalb kurzer Zeit in der Werkstatt aufgefüllt werden müsste – was insoweit einen Attraktivitäts- und Wettbewerbsnachteil darstellen würde. Die Software soll erkannt haben, wann ein Testlauf vorliegt und sodann auf die normale Zugabe von „Adblue“ umgestellt haben. Wie der Presse zu entnehmen ist, sollen dadurch die giftigen Stickstoffoxid-Emissionen auf das bis zu 40-Fache angestiegen sein.1

Laut VW 11 Millionen Fahrzeuge: Welche Fahrzeuge sollen betroffen sein?

Volkswagen selbst hat laut entsprechender Pressemitteilungen angegeben, dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen auffällig sein sollen und dass ausschließlich bei diesem Motortyp eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei“.2

Da aber sicherlich längst nicht jeder Verbraucher weiß, welcher Motortyp in seinem Fahrzeug verbaut ist, fragt sich natürlich, welche Modelle konkret betroffen sein könnten. Es scheint wohl so zu sein, dass der Motor weit verbreitet ist, laut Bericht des Tagesspiegels3 handelt es sich um einen „Weltmotor, der nicht nur bei VW eingesetzt wird. Der sogenannte Konzernmotor wird auch bei den Töchtern Audi, Skoda und Seat verbaut.“ Weiter heißt es: „Dadurch dürften viele Autofahrer betroffen sein, die noch gar nichts davon ahnen. Der Diesel-Motor Typ EA 189 ist in zwei Hubraum-Varianten mit einem Volumen von 1,6 und 2,0 Litern verfügbar. Damit stellt er das Gros der Diesel-Antriebe im Volkswagenkonzern und so gut wie alle Vierzylinder-Diesel im Konzern. Nach den bisher vorliegenden Informationen sind alle Motoren seit 2008 betroffen, die noch nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Und selbst bei den Motoren der neuen Generation ist noch nicht klar, inwieweit sie nicht auch manipuliert sein könnten. Klarheit kann hier wohl nur Volkswagen schaffen“. Schließlich heißt es: „Bei Volkswagen ist fast die gesamte Modellpalette betroffen. Nur der kleine VW Up, der VW Polo und die beiden großen VW Phaeton und VW Touareg werden nicht mit dem 2.0 TDI oder der Variante mit geringerem Hubraum angeboten. Ähnlich sieht es bei Seat aus. Alle Modelle oberhalb des Seat Ibiza haben den Motor Typ EA 189 im Angebot. Gleiches gilt für Skoda, wo nur für den Fabia keine Motoren vom Typ EA 189 angeboten werden. Bei Audi gibt es besagte Motoren vor allem in den Baureihen A1, A3 und A4. Aber auch der Audi A6 wird mit dem 2.0 TDI angeboten.“ Bewahrheiten sich diese Aussagen, dürften die Dimensionen riesig sein.

Rechtliches: Bestehen Gewährleistungsansprüche oder gar ein Rücktritts- und Anfechtungsrecht?

Sobald klar ist, ob das eigene Fahrzeug des Endkunden betroffen ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Endkunde Ansprüche geltend machen kann. Eine erste Einschätzung:

Gewährleistungsansprüche

Um die im Bereich des Schuldrechts vorgesehenen Rechte, insbesondere einen Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung geltend zu machen oder sogar den Rücktritt erklären zu können, müsste das Fahrzeug einen Sachmangel aufweisen. Dies ist nach dem Gesetz der Fall, wenn es bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wobei zu eben dieser Beschaffenheit auch die Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, oder wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Daraus folgt, dass nach dem Gesetz ein Abgaswert sowohl individuell zwischen den Parteien (so z.B. im Kaufvertrag oder der Verkaufsbeschreibung) als auch durch entsprechende Angaben in der Werbung, in Prospekten etc. vereinbart werden kann und dass es sich dann um eine vereinbarte Beschaffenheit handeln dürfte.

Ein Abruf von Verkaufsangeboten auf großen Internetverkaufsportalen wie mobile.de und autoscout24.de zeigt, dass in so gut wieder jeder Verkaufsanzeige bereits in der Listenansicht der Suchergebnisse der jeweilige Emissionswert in g CO²/km genannt wird. Schon deshalb handelt es sich nicht um eine unbedeutende Fahrzeugeigenschaft, die für die Kaufentscheidung des Käufers weniger relevant sein könnte. Neben den Emissionswerten werden u.a. auch die Laufleistung, das Datum der Erstzulassung und die Fahrzeugleistung angezeigt (z.B. aber nicht die Höchstgeschwindigkeit), was deutlich macht, dass für die Annahme, „es sei für die Kaufentscheidung egal, welche Emissionen das Fahrzeug verursacht“, kein Raum sein dürfte. Außerdem: Die Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Personenkraftwagen bemisst sich nach § 8 KraftStG nach dem Hubraum (bei Hubkolbenmotoren) und bei PKW zusätzlich nach spezifischen Schadstoffemissionen und Kohlenstoffdioxidemissionen je gefahrenem Kilometer. Der Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen ist nicht nur generell für die Kaufentscheidung von Bedeutung, sondern diese soll beeinflusst werden, indem derjenige, der ein Kraftfahrzeug mit einem geringeren Schadstoffausstoß erwirbt, steuerlich begünstigt wird. Abgesehen davon kann dem Käufer, der aus besonderem Umweltbewusstsein heraus ein Fahrzeug mit einem geringen Schadstoffausstoß erwirbt, nicht entgegenhalten werden, die Schadstoffemissionen hätten letztlich keine Auswirkungen auf die Kaufentscheidung gehabt.

Ein Sachmangel dürfte daher nach der hier vertretenen Auffassung wohl gegeben sein, sodass dann auch Gewährleistungsansprüche zugunsten des Käufers/Endkunden bestehen dürften.

Weitergehend stellt sich dabei aber durchaus die Frage, ob der Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt werden könnte: Bewahrheitet sich z.B., dass die angegebenen Abgaswerte z.B. nur dann erreicht werden können, wenn „Adblue“ in so hoher Konzentration zugesetzt wird, dass mit kurzen Werkstattintervallen und zusätzlichen Kosten für die Wiederauffüllung zu rechnen ist, drohen dem Käufer weitere Nachteile, die ihrerseits wiederum nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit, wie z.B. seitens des Herstellers genannten Serviceintervallen, in Einklang zu bringen sein dürften. Abgesehen davon müsste der Käufer von zusätzlichen Wartungskosten freigestellt werden. Wie ist damit in rechtlicher Hinsicht umzugehen?

Dass im Wege einer Rückrufaktion ein Fahrzeug so nachgerüstet werden kann, dass die vereinbarten Emissionswerte eingehalten werden, könnte zweifelhaft sein, ist aber auch abhängig von technischen Fragen. Bewahrheitet sich, dass die tatsächlichen Werte im Fahrbetrieb um das 40-Fache des Laborwerts abweichen, wäre zu klären, wie weit die tatsächlichen Werte von den zulässigen Werten abweichen und ob diese in den zulässigen Bereich zurückgeführt werden können. Dies wäre sachverständig zu klären. Es finden sich insoweit Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung von Dieselmotoren technisch „am Ende“ und „ausgereizt“ ist, so dass sich Verbesserungen nicht mehr erreichen lassen4, weshalb Zweifel bestehen, dass eine Rückrufaktion zielführend sein könnte.

Besteht ein Rücktrittsrecht?

Fraglich ist, ob dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zustehen könnte, so dass dieser dann rückabzuwickeln wäre.

In diesem Zusammenhang dürfte es rechtlich wohl maßgeblich auf die Frage ankommen, ob ein erheblicher Sachmangel vorliegt. Diese Thematik hat die Rechtsprechung bereits in Zusammenhang mit der Frage eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs beschäftigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die diesbezüglichen Prospektangaben zwar im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs nicht erreicht werden müssen, da die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Die im Prospekt angegeben Werte müssen aber unter den entsprechenden Testbedingungen reproduzierbar sein, was nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Ein erheblicher Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn nach dem Ergebnis eines solchen Sachverständigengutachtens der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wird (so etwa BGH NJW 2007, 2111).

Überträgt man die Grundsätze auf die Abgasthematik und treffen die im Raum stehenden Vorwürfe zu, dass ohne die Anwendung der Software die Schadstoffwerte im Alltagsbetrieb um das 40-Fache im Vergleich zu den Messungen auf dem Prüfstand im Labor abweichen, stellt sich die Frage, ob die zulässigen Werte noch eingehalten werden können oder nicht. Wird die von der Rechtsprechung möglicherweise hinzunehmende Abweichung von 10 % überschritten, dürfte sich die Frage der Erheblichkeit nicht mehr stellen. Bewahrheitet sich dann noch, dass es technisch gegebenenfalls gar nicht möglich ist, die vereinbarten Werte exakt oder aber im Ansatz zu erreichen, dürfte dies umso mehr gelten. Selbst für den Fall, dass „nur“ häufigere Werkstattaufenthalte und Zusatzkosten im Raum stünden, dürfte der Mangel nach der hier vertretenen Auffassung erheblich sein. Letztlich also ist nach hier vertretener Auffassung sogar ein Rücktrittsrecht denkbar.

Sind Ansprüche gegebenenfalls verjährt?

Nach den bekannten Informationen dürften der Motor EA 189 etwa seit 2008 verbaut worden sein. Da für Neufahrzeuge nach dem Gesetz Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahren ab Lieferung/Übergabe verjähren und für Gebrauchtfahrzeuge zumeist eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt, ist nicht auszuschließen, dass diese Fristen in vielen Fällen bereits abgelaufen sind, wenn die Verjährung nicht gehemmt wurde. Insbesondere für Fahrzeuge, die in den Jahren 2013 bis heute 2015 an den Endkunden veräußert und geliefert wurden, dürfte daher die Prüfung und gegebenenfalls Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen sinnvoll sein, um sich mögliche Ansprüche zu erhalten.

Eine Verjährungsfrist von drei Jahren besteht dann, wenn deliktische Ansprüche – hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, dazu nachfolgend – in Betracht kommen. Auch in diesem Fall dürfte es sinnvoll sein, verjährungshemmende Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen.

Anfechtbarkeit des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung?

Schließlich stellt sich zwangsläufig auch die Frage, ob der Käufer sogar berechtigt sein könnte, einen Fahrzeugkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Hürden, die hierbei zu nehmen sind, sind jedoch derart hoch, dass in jedem Fall Zurückhaltung geboten ist. Es sind hier die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

Und dennoch: Berücksichtigt man die schon jetzt recherchierbaren Informationen, lässt sich ein Anfechtungsrecht anhand der Gesamtumstände nicht ausschließen:

  • In den USA soll das US-Justizministerium nach entsprechenden Berichten bereits strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen haben. Gegenstand könnten hier sowohl mögliche Straftaten wie Betrug als auch mutmaßliche Verstöße gegen Umweltgesetze sein. Weiterhin soll es so sein, dass die Staatsanwaltschaft in Braunschweig prüft, ob sie ebenfalls ein Ermittlungsverfahren einleitet.5
  • Zwar soll BOSCH Bauteile, die hier relevant sein könnten, geliefert haben, die Komponenten seien aber „nach Spezifikation von Volkswagen gefertigt worden und die Verantwortung für Applikation und Integration der Komponenten liege bei VW.“ Aus den Unterlagen der US-Umweltbehörde soll zudem hervorgehen, dass VW selbst die Software zur Manipulation der Abgasnachbehandlung programmiert hat.“ 5

Daraus folgt, dass offensichtlich planvoll und zielgerichtet gehandelt worden sein dürfte, VW sich insbesondere nicht auf den Zukauf von fertigen Bauteilen beschränkt hat, sondern selbst maßgeblich handelnd die Vorgänge gelenkt und in die gewünschte Richtung geleitet hat. Es dürften daher zielgerichtet die Emissionswerte im Zuge der Laborprüfung beeinflusst worden sein, obwohl diese im tatsächlichen Betrieb deutlich höher sind. Dass die Zielsetzung insoweit der Verkauf von Fahrzeugen und eine bessere Marktposition gewesen sein dürfte, und zwar insbesondere auf dem „Diesel-kritischen“ amerikanischen Markt, dürfte dabei auf der Hand liegen.

Es wird aber wohl die Auffassung vertretbar sein, dass sich dieses Verhalten gerade auch auf das Kaufverhalten und den Kaufentschluss deutscher Kunden ausgewirkt haben könnte: In Zeiten, in denen die ökologischen Gesichtspunkten des PKW-Betriebs immer stärker in den Vordergrund gerückt werden, sind – wie vorstehend schon ausgeführt – die „klassischen“ Fahrzeugmerkmale wie Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Platzangebot längst nicht mehr allein maßgebend, sondern gerade auch die ökologischen Eigenschaften des Fahrzeugs, somit auch die Emissionswerte, zumal sich daran die zu leistende Kraftfahrzeugsteuer bemisst, weshalb sich diese Werte auch im „Portemonnaie“ des Kunden bemerkbar machen. Dadurch, dass Emissionswerte durch den Einsatz von Manipulationssoftware nach unten geschönt werden, wird in jedem Fall auch Einfluss auf den Kaufentschluss des Kunden genommen. Ein Fahrzeug mit deutlich höheren Werten wäre am Markt nämlich nicht konkurrenzfähig.

Nur dann, wenn die Emissionswerte einen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, lohnt die Manipulation – es dürfte daher sogar so sein, dass es VW einzig und allein um die Beeinflussung der Kaufentscheidung gegangen ist.

Davon abgesehen bleibt letztlich noch die Frage, ob sich der Händler, mit dem der Kunde den Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, die ihm sicherlich unbekannten Manipulationen durch den Hersteller zurechnen lassen muss. Gemäß § 123 BGB ist eine Erklärung, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, nur dann anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste. Muss sich der Händler – insbesondere der VW-Vertragshändler – das Verhalten des Herstellers nach Billigkeitsgesichtspunkten und Treu und Glauben zurechnen lassen, so dass VW im Verhältnis zum Händler eben kein „Dritter“ ist, oder ist der Vertrag nur anfechtbar, wenn der Händler die Manipulation des Hersteller kannte oder kennen musste, was erst nach den neusten Enthüllungen der Fall sein dürfte? Dies wird bei der Frage nach der Anfechtbarkeit der betreffenden Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung zumindest nach deutschem Recht eine entscheidende Frage sein.

Zusammenfassung und Ausblick:

Im Ergebnis dürften nach der hier vertretenen Auffassung insbesondere Gewährleistungsansprüche prinzipiell in Betracht kommen, wobei auch ein Anfechtungsrecht nicht generell ausgeschlossen scheint. Ob und inwieweit diese denkbaren Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können, bleibt indes abzuwarten und wird sicherlich auch von technischen Fragestellungen abhängig sein, die durch einen Sachverständigen geklärt werden müssten.

Wünschen Sie jetzt oder später eine weitergehende Prüfung möglicher Ansprüche oder möchten Sie über die weiteren Entwicklungen „auf dem Laufenden“ gehalten werden? Haben Sie ein Fahrzeug erworben und befürchten Sie, dass Ansprüche verjähren könnten, weshalb die Prüfung und gegebenenfalls Vornahme verjährungshemmender Maßnahmen gewünscht wird? Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an und wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne übernehmen wir für Sie in diesem Fall auch die rechtliche Vertretung.


Karsten Becker,
Rechtsanwalt

Am 30.09.2015 erschien zu diesem Standpunkt eine Forsetzung:
Update zur VW-Abgas-Manipulation

 

1 Artikel bei www.n-tv.de, Titel: „Auto erkennt Tests. So funktioniert der VW-Abgas-Trick“, abgerufen am 23.09.2015, veröffentlicht am 22.09.2015 unter der Internetadresse http://www.n-tv.de/wirtschaft/So-funktioniert-der-VW-Abgas-Trick-article15981356.html

2 Artikel bei www.focus.de, Titel: „Volkswagen Abgas-Skandal. VW räumt ein: Manipulationssoftware in 11 Millionen Autos weltweit“, abgerufen am 23.09.2015 unter der Internetadresse http://www.focus.de/finanzen/boerse/volkswagen-abgas-skandal-vw-raeumt-ein-manipulationssoftware-in-11-millionen-autos-weltweit_id_4964295.html

3 Artikel bei www.tagesspiegel.de, Titel: „Diesel-Gate: Der Abgasskandal bei Volkswagen. Welche Marken und Modelle sind betroffen?“, abgerufen am 23.09.2015, veröffentlicht am 23.09.2015 unter der Internetadresse http://www.tagesspiegel.de/mobil/diesel-gate-der-abgasskandal-bei-volkswagen-welche-marken-und-modelle-sind-betroffen/12354924.html

4 Artikel bei www.lng.jetzt, Titel: „Der große EURO 6 Betrug“, abgerufen am 23.09.2015, veröffentlicht am 15.09.2015 unter der Internetadresse http://www.lng.jetzt/der-grose-euro-6-betrug/

5 Artikel bei www.sueddeutsche.de, Titel: „Bosch weist Mitschuld an Abgas-Affäre von sich“, abgerufen am 23.09.2015, veröffentlicht am 23.09.2015 unter der Internetadresse http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/manipulation-bei-vw-bosch-weist-mitschuld-an-abgas-affaere-von-sich-1.2660932

Über den Autor

  • Karsten Becker

    Karsten Becker ist Rechtsanwalt seit 2009 und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Fachgebiete sind Zivilrecht, Privatrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Deliktsrecht und Reisevertragsrecht. Herr Becker ist seit Sommer 2019 nicht mehr für uns tätig.