Es liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor.

Das Bundesministerium ist der Meinung, dass »Korruption im Gesundheitswesen den Wettbewerb beeinträchtigt, medizinische Leistungen verteuert und das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen untergräbt«. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens sei korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs).

Der Gesetzgeber hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012 veranlasst gesehen, einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Dieser Gesetzesentwurf soll die Korruptionsstraftatbestände erweitern, so dass auch niedergelassene Ärzte strafrechtlich wegen Bestechung belangt werden können. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs sind niedergelassene Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen zu betrachten, so dass eine Strafbarkeit nach den derzeitigen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches ausscheidet.

Vorgesehen ist die Neuregelung des § 299a StGB, der einen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen schafft. Der Straftatbestand schließt alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder das Führen einer Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern und gilt Sachverhalte innerhalb und auch außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung. Es werden ferner die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, in besonders schweren Fällen einen verschärften Strafrahmen anzuwenden.

Gesetzesentwurf

Nach dem Entwurf soll § 299a StGB wie folgt lauten:

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

(1.1) einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

(1.2) sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Abs. 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

(2.1) ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

(2.2) in sonstiger Weise Berufsausübungspflichten verletze.

 

§ 300 StGB wird dahingehend erweitert, dass in einem besonders schweren Fall auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann.

Ferner wird gesetzgeberisch die Möglichkeit geschaffen, wirtschaftliche Vorteile, die aus der strafbaren Handlung erzielt wurden, einzuziehen. Beispielsweise werden Bestechungsgelder, die seitens des Arztes vereinnahmt wurden, eingezogen.

Eine Strafverfolgung soll nur auf Antrag erfolgen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft wegen einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ein Einschreiten auch ohne Antrag für geboten hält.

Der neue Straftatbestand des § 299a StGB verfolgt mehrere Ziele. Es soll der faire Wettbewerb im Gesundheitswesen gesichert werden und damit der großen Mehrheit der im Gesundheitswesen tätigen Ärzte, Apotheker und sonstigen Berufsträgern im Gesundheitswesen zugutekommen. Das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen soll geschützt werden. Mittelbar wird der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen, der Patienten und der gesetzlichen Krankenkassen schützen.

Dem Arzt und Apotheker kommt im Gesundheitswesen eine Schlüsselrolle zu. Grund hierfür ist die Verschreibungspflicht und Apothekenpflicht für Arzneimittel. Damit ist die pharmazeutische Industrie für den Absatz der entwickelten Medikamente auf die Verordnungsentscheidung des behandelnden Arztes und die Auswahl des Präparates durch den Apotheker angewiesen. Indes sind auch nichtärztliche Berufe im Gesundheitsmarkt, wie beispielsweise Physiotherapeuten oder Hersteller von Medizinprodukten, davon abhängig, dass Ärzte die von ihnen angebotenen Leistungen oder Produkte verordnen.

So nennt der Gesetzesentwurf ausdrücklich die Beispielsfälle von Prämienzahlungen von Pharma-Unternehmen an Ärzte, Zuwendungen für die Überweisung von Patienten an bestimmte Kliniken oder Weiterleitung von Untersuchungsmaterialien an bestimmte Labore sowie Einflussnahmen auf Apotheker als mögliche Anwendungsfälle des neu zu schaffenden Straftatbestands.

Wer ist betroffen?

Adressaten des neuen Straftatbestandes sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Apotheker. Ferner sind in der Gesetzesbegründung »Gesundheitsfachberufe« wie beispielsweise der Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten genannt. Nicht ausdrücklich erwähnt sind die »Gesundheitshandwerker« wie der Hörgeräteakustiker oder der orthopädische Schuhmacher. Hieraus indes den Rückschluss zu ziehen, dass diese Berufsgruppen von der strafrechtlichen Regelung nicht erfasst sind, wäre derzeit noch zu früh.

Geringfügige und allgemein übliche Werbegeschenke oder kleinere Präsente von Patienten sind von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, da die objektive Eignung zur Beeinflussung heilberufliche Entscheidung bei kleinen Zuwendungen fehlen dürfte. Die Weinflasche des Patienten als Weihnachtspräsent wird nicht dazu führen, dass heilberufliche Entscheidungen beeinflusst werden. Wie allerdings bereits bei den berufsrechtlichen Regelungen, so können jedoch Einladungen zu Kongressen, die Übernahme von Fortbildungskosten oder Kosten von Fortbildungsveranstaltungen eine strafrechtlich relevante Vorteilsgewährung darstellen. Gleiches gilt für die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen als Gegenleistung für die Überweisung von Patienten oder die Überlassung von Untersuchungsmaterial.

Bemerkenswert ist, dass nach der Gesetzesbegründung selbst die Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung ein strafrechtlich relevanter Vorteil sein kann. Dies soll auch dann gelten, wenn das dabei gezahlte Entgelt durchaus angemessen den mit der Anwendungsbeobachtung verbundenen Aufwand des Arztes vergütet. Einer derart weitreichenden Auffassung eines Korruptionstatbestandes sollte man indes kritisch gegenüberstehen. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dazu positionieren wird. Auch die Gesetzesbegründung schränkt insoweit ein, dass die bloße Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung für den Arzt nicht strafbar ist. Lediglich dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an der Anwendungsbeobachtung und die dabei gezahlte Vergütung lediglich ein Baustein einer weiterreichenden Vereinbarung der Beteiligten ist, die zum Ziel hat, das Verordnungsverhalten eines Arztes zu beeinflussen, soll man zu einer Strafbarkeit gelangen.

Strafbare Beteiligung

Verschiedentlich sind Ärzte an einem Unternehmen im Gesundheitswesen beteiligt. Dies kann der Orthopäde sein, der an der »Physiotherapie-GmbH« beteiligt ist oder auch der Zahnarzt, der an dem von der Ehefrau geführten Dentallabor beteiligt ist. Führt nun die Überweisung von Patienten zu diesem bewussten Physiotherapeuten oder zur Anfertigung von Zahnersatz bei just diesem Dentallabor, so kann darin nach der Gesetzesbegründung durchaus ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesehen werden. So soll eine unzulässige und damit strafbare Verknüpfung zwischen Unternehmensbeteiligung und medizinischen Entscheidungen dann vorliegen, wenn ein (Zahn-) Arzt einem Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, einen Patienten zuführt und er für die Zuführung des Patienten wirtschaftliche Vorteile, etwa im Sinne einer Gewinnbeteiligung oder Gewinnausschüttung erhält.

Strafbar wird eine solche Konstruktion jedenfalls dann sein, wenn die Gewinnbeteiligung des (Zahn-) Arztes unmittelbar von der Zahl der Zuweisungen oder dem dadurch erzielten Umsatz abhängig ist. Aber auch in den Fällen, in denen nur eine mittelbare Beteiligung am Erfolg des Unternehmens besteht, beispielsweise über eine allgemeine Gewinnausschüttung als Gesellschafter, kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen. So soll es für die Zulässigkeit der Beteiligung an einer entsprechenden »Physiotherapie-Gesellschaft« oder einem Dentallabor darauf ankommen, ob der (Zahn-) Arzt durch sein Zuweisungsverhalten spürbaren Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ausüben kann.

Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der betreffende (Zahn-) Arzt der »beste Kunde« des Unternehmens ist und daneben kein nennenswertes weiteres Geschäft betrieben wird.

Verträge prüfen

Der neu zu schaffende § 299a StGB wird ein »abstraktes Gefährdungsdelikt« sein. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommen wird, ob sich die beabsichtigte Bevorzugung tatsächlich realisiert hat, ob der Vorteil tatsächlich zur Beeinflussung heilberuflicher Entscheidungen geführt hat. Es wird genügen, dass objektiv betrachtet die Gefahr einer solchen Beeinflussung entstanden ist.

Eine entsprechende strafrechtliche Regelung wird aller Voraussicht nach noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet und in das Gesetzbuch aufgenommen werden. Dies sollte Anlass für die Leistungserbringer sein, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben, diese Verträge und Konstruktionen kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls zu beenden oder zumindest zu verändern.


Thomas Oedekoven,
Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Medizinrecht

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil