In Dauerschuldverträgen finden sich regelmäßig Klauseln, die den Kunden die Kosten für Rücklastschriften auferlegen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 (Az.: 2 U 7/12) über die Zulässigkeit der Höhe der Rücklastschriftpauschale entschieden. In der Sache ging es um eine Rücklastschriftpauschale eines Mobilfunkanbieters in Höhe von 10,00 Euro.

Hiergegen klagte der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. Für seinen Unterlassungsantrag bezog er sich auf § 309 Ziffer 5 lit. a) BGB, wonach die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen dann unwirksam ist, wenn die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt.

Der Verbraucherschutzverband hatte ermittelt, dass Rücklastschriften üblicherweise Bankgebühren in Höhe von mindestens 3,00 Euro und maximal 8,75 Euro, d.h. im Mittel 5,87 Euro verursachen.

Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 0,40 Euro für die Benachrichtigung des Kunden über die erfolgte Rücklastschrift nahm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht daher an, dass eine Rücklastschrift durchschnittlich einen Schaden in Höhe von 6,27 Euro verursache.

Höchstens dieser Betrag sei daher zulässig. Darüber hinausgehende Beträge sah das OLG als unzulässig gemäß § 309 Nr. 5 a BGB an.

Dabei verwarf das OLG auch eine Schadenserhöhung durch die internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift. Der Senat führte aus, dass die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich sind, nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden dürften. Im vertraglichen Schadensersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig sind.

Dieses Urteil wird schnell Schule machen und es ist daher allen Verwendern von AGB anzuraten, ihre AGB daraufhin zu überprüfen, ob die geforderten Pauschalen bei Rücklastschriften der vorstehenden Rechtsprechung standhalten.

Dabei gilt vor allem zu berücksichtigen, dass die Sanktion unwirksamer AGB nicht nur mehr zivilrechtlich wirkt, sondern ggf. auch wettbewerbsrechtlich. Denn Wettbewerber, aber auch und vor allem Verbraucherschutzvereine können die Unterlassung unwirksamer AGB-Klauseln verlangen und gerichtlich durchsetzen.

Hinzu kommt die Möglichkeit, gemäß § 10 UWG den aus der Verwendung einer unwirksamen Klausel entstandenen Gewinn zu Gunsten des Bundeshaushaltes abzuschöpfen. Dies geht weit über die alte Rechtslage hinaus, wonach Sanktion einer unwirksamen AGB-Klausel lediglich deren Nichtigkeit war.


Guido Imfeld
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil