Im Sommer 2016 wird voraussichtlich der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft treten. Dieser Gesetzesentwurf sieht die Einführung neuer Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch vor.

Der »faire Wettbewerb im Gesundheitswesen« soll geschützt werden

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist das vorläufige Ende einer strafrechtlichen Diskussion erreicht, die mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen im Jahr 2012 einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hatte. Der Große Senat für Strafsachen hatte festgestellt, dass der niedergelassene Vertragsarzt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen vertragsärztlichen Aufgaben nicht als Beauftragter der Krankenkassen handelt oder in sonstiger Form Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so dass eine Strafbarkeit nach den bisherigen strafrechtlichen Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit nicht in Betracht kam.

Neue Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung

Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, neue Straftatbestände zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen zu schaffen. Erfasst werden Sachverhalte innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Der »faire Wettbewerb im Gesundheitswesen« sowie das »Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen« sollen durch die Straftatbestände geschützt werden. Demgemäß werden der Austausch von Vorteil und ungerechtfertigter Bevorzugung im Wettbewerb ebenso unter Strafe gestellt, wie die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.

Verletzung der ärztlichen Berufspflicht muss nicht tatsächlich eintreten

Durch die neuen Straftatbestände geraten beispielsweise Einladungen zu unentgeltlichen Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Ferner kann künftig die Beteiligung eines Arztes an einem medizinischen Versorgungsunternehmen, an dessen Gewinnausschüttung er selbst partizipiert, zu einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit führen. Die bislang verbotene aber nur berufsrechtlich sanktionierte Zuweisung gegen Entgelt enthält zusätzlich eine strafrechtliche Komponente. Selbst die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen kann, je nach Ausgestaltung des Vertrages, strafrechtlich relevant werden.

Bei all diesen Beispielen gilt zu beachten, dass die neuen strafgesetzlichen Regelungen abstrakte Gefährdungsdelikte werden. Dies bedeutet, dass die Bevorzugung im Wettbewerb bzw. die Verletzung der ärztlichen Berufspflicht nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass eine entsprechende Vereinbarung besteht und aus dieser eine Verletzung des Wettbewerbes oder der ärztlichen Berufspflichten lediglich droht.

 

Seminar: »Korruption im Gesundheitswesen«

Am Mittwoch, den 27. April 2016 bieten wir Ihnen ein Seminar zu diesem Thema an. Das Seminar findet in den Räumen der Kanzlei Daniel, Hagelskamp & Kollegen um 18:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist für Sie kostenlos. Wir bitten um eine formlose Anmeldung vorab.

 


Thomas Oedekoven,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil