Autokauf: Beschreibung des Fahrzeugs in einer Anzeige führt nicht unbedingt zur wirksamen Vereinbarung einer Beschaffenheit.

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 27.09.2017 befasste sich der BGH mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Angabe einer Beschaffenheit eines Fahrzeugs in einer Anzeige auf mobile.de und einem in dem anschließenden Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Verkäufer schaltete auf mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber tatsächlich um einen Pkw Opel Adam Jam, der weniger gut ausgestattet war.

Der Käufer ging nach der Anzeige davon aus, das Model „Slam“ zu erwerben. Im Vertrag wurde das Fahrzeug jedoch nur als „Opel Adam“ bezeichnet. Im Übrigen war die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

Nachdem der Käufer seinen Irrtum bemerkte, wollte er den Kaufpreis mindern. Hierüber kam es zum Rechtsstreit, über den der BGH nunmehr abschließend zu entscheiden hatte.

Da der Kaufvertrag nur einen „Opel Adam“ auswies, lag kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift hat die Kaufsache einen Mangel, wenn sie bei Lieferung nicht die im Vertrag vorgesehene Beschaffenheit aufweist.

Bei der Beschreibung des Fahrzeugs in der Anzeige handelt es sich jedoch um eine öffentliche Äußerung des Verkäufers im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. Gemäß § 434 Abs. 1 Ziffer 2 BGB schuldet der Verkäufer die Lieferung einer Sache, die sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dabei bestimmt Absatz 3 der Vorschrift, dass zu der Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann, auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. „Öffentliche Äußerungen“ sind Werbeprospekte, Werbeanzeigen oder, wie hier, die Beschreibung des Fahrzeugs im Anzeigentext auf mobile.de. Infrage kam daher eine Beschaffenheitsangabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nach Maßgabe des Textes der Anzeige. Das Fehlen der in der Anzeige angegebenen Ausstattung des Fahrzeugs als Variante „Slam“ stellt insoweit einen Sachmangel dar.

Allerdings hatten die Parteien in dem Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zu entscheiden war vom BGH, ob dieser Ausschluss der Gewährleistung auch das Fehlen der Ausstattungsvariante „Slam“ umfasste.

Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst ein Gewährleistungsausschluss im Regelfall nicht solche Mängel, die Gegenstand einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung sind. Betroffen von einem Gewährleistungsausschluss sind in der Regel nur Mängel, die aus dem Fehlen einer üblichen Beschaffenheit resultieren (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Denn mit der vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit bringen die Parteien ihren Willen zum Ausdruck, eine Haftung des Verkäufers für das Vorhandensein dieser Beschaffenheit zu begründen. Der BGH geht daher davon aus, dass ein Gewährleistungsausschluss im Wege der Auslegung so zu verstehen ist, dass er sich nicht auf die konkret in einem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit bezieht.

Höchstrichterlich ungeklärt war bislang jedoch die Frage, ob ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss Mängel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erfasst, d.h. Beschaffenheitsangaben nicht aus dem Vertrag selbst, sondern aufgrund der Zurechnung der dem Vertragsschluss vorangegangenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers. Dies bejaht nunmehr der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs.

Das Fehlen einer in einer öffentlichen Äußerung angegebenen Eigenschaft begründet zunächst einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Haftung für das Fehlen einer solchen Eigenschaft nicht auf einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung beruhe, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung, wonach der Verkäufer auch für die übliche Beschaffenheit einstehen muss, die sich aus seinen öffentlichen Äußerungen erschließt.

Insoweit trete hier die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses nicht in Konflikt mit einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung in dem Vertragstext, der durch eine restriktive Auslegung der Ausschlussvereinbarung zu lösen wäre. Daher folgt aus der Entscheidung, dass Mängel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die sich daraus ergeben, dass eine in öffentlichen Äußerungen zugesagte Eigenschaft nicht vorliegt, von einem Gewährleistungsausschluss erfasst werden.

In den Fällen, in denen die Parteien einen zulässigen Haftungsausschluss vereinbaren, ist daher genau auf die Formulierung der dem Kauf zugrundeliegenden Beschaffenheitsangaben zu achten. Falls eine Eigenschafft wesentlich für den Käufer ist, muss dies entweder durch ausdrückliche Beschreibung des Vertragsgegenstandes in dem Vertragstext erfolgen oder jedenfalls durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Text z.B. der Anzeige oder des Prospekts.

Der vom BGH zu entscheidende Fall war allerdings auch noch unter zwei anderen Gesichtspunkten interessant. Konkret hatte dort der Verkäufer gleichzeitig drei Fahrzeuge eingestellt. Es lag daher nahe, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Der gewerbliche Verkäufer kann die Gewährleistung jedoch nicht gegenüber einem Verbraucher ausschließen. Dies wird gerade bei dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen über mobile.de oder autoscout24.de gerne dadurch umgangen, dass Fahrzeuge z.B. im Kundenauftrag vermittelt werden oder eben der eigentlich gewerbliche Verkauf als Privatverkauf ausgewiesen wird. Von den anderen Angeboten, die die Annahme des gewerblichen Handels stützen würden, erfährt der Käufer ja meistens nicht.

Der BGH verneinte jedoch die Eigenschaft des Verkäufers als Unternehmer, weil der Verkäufer für den gleichzeitigen Verkauf der drei Fahrzeuge eine Begründung präsentierte und die Verkäufe nicht unter Angabe z.B. einer Mehrwertsteuernummer erfolgten. Infolge dessen konnte der Käufer nicht beweisen, dass der Verkäufer gewerblich handelte. Der Gewährleistungsausschluss war daher zulässig.

Zuletzt versuchte der Käufer noch Honig daraus zu saugen, dass der Verkäufer ein vorformuliertes Vertragsdokument genutzt hatte, wie sich dies aus dem Internet oder z.B. vom ADAC herunterladen lässt. Der BGH verneinte jedoch die Eigenschaft dieses Dokuments als AGB, weil der Käufer nicht beweisen konnte, dass es sich um von dem Verkäufer einseitig gestellte AGB handelte.

Daher ging der Käufer in dem Fall leer aus und der BGH hatte Gelegenheit klarzustellen, dass ein zulässiger und umfassender Gewährleistungsausschluss Beschaffenheitsangaben in einer Anzeige oder einer Werbung, die nicht in den Vertrag übernommen werden, aushebeln kann.

 


Guido Imfeld
Rechtsanwalt / Avocat / Advocaat
Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Guido Imfeld

    Guido Imfeld ist zugelassener Anwalt seit 1996 und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Seit dem Jahre 2000 ist er auch in Belgien als Anwalt zugelassen. Zum Anwaltsprofil