Die ehrenamtliche Übernahme der Vorstandstätigkeit in einem eingetragenen Verein ist ein wichtiger Teil bürgerschaftlichen Engagements. Kaum jemand macht sich aber Gedanken über die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortungen oder auch Risiken. Auch der nur ehrenamtliche Vorstand trägt eine Haftung für sein Handeln. Es haftet keineswegs nur »der Verein«, sondern grundsätzlich auch das Vorstandsmitglied – und zwar mit seinem Privatvermögen!

 

I. Gründe der Haftung

 

1. Haftung gegenüber Dritten

Die maßgebliche rechtliche Bestimmung ist zunächst § 31 BGB. Diese Regelung bestimmt, dass der Verein verantwortlich ist für den Schaden, den »der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter« einem Dritten zufügt. Bei der Gesamtvertretung des Vorstandes genügt das Verschulden eines Vertreters aus dem Vorstand.

Der Verein haftet für Rechtsgründe, aus denen eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Gehaftet wird nicht nur für aktives Tun, sondern auch für ein Unterlassen des Vorstandes. Eine Haftung besteht bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten, vorvertraglichen Pflichten, unerlaubten Handlungen, Gefährdungshaftungen, usw. Darüber hinaus besteht auch eine Haftung für Organisationsmängel innerhalb des Vereins und des Vorstandes. Es besteht die Pflicht, sich selbst so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein Vertreter tatsächlich zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen trifft.

Es haftet jedoch nicht allein der Verein für das Verschulden seines Vorstands. Der Vorstand kann regelmäßig auch persönlich in die Verantwortung genommen werden. Er haftet dann neben dem Verein als Gesamtschuldner. In vielen Fällen besteht sogar analog § 840 Abs. 2 BGB eine Alleinhaftung des Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds.

2. Innenhaftung gegenüber dem Verein

Neben dieser Außenhaftung Dritten gegenüber besteht aber auch eine Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein. Entsteht dem Verein durch ein Fehlverhalten des Vorstandsmitgliedes ein Schaden, so ist das Vorstandsmitglied der Regressmöglichkeit des Vereines gemäß den §§ 280 Abs. 1, 27 Abs. 3 BGB ausgesetzt. Das Vorstandsmitglied eines Vereines haftet damit vergleichbar mit einem Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG.

Zu überlegen ist, ob sich diese Innenhaftung durch eine Regelung in der Vereinssatzung selbst ausschließen oder zumindest der Höhe nach begrenzen lässt. Es könnte eine Satzungsbestimmung aufgenommen werden, wonach der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vereinsvorstand verzichtet oder diese Ersatzansprüche der Höhe nach beschränkt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Finanzverwaltung dies ohne weiteres hinnehmen wird. Verzichtet der Verein auf die Realisierung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vereinsvorstand, so kann der Verein dabei sogar seine Gemeinnützigkeit gefährden, da er bei einem Verzicht auf diese Schadensersatzansprüche seine Mittel nicht für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

3. Steuerliche Pflichten

Der Vereinsvorstand übernimmt – auch wenn dies vielen Vorstandsmitgliedern nicht bewusst ist – erhebliche steuerliche Pflichten des Vereines. Es handelt sich hierbei beispielsweise um die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten der Abgabenordnung, Auskunfts- und Vorlagepflichten, Steuererklärungspflichten, Zahlungspflichten und die Einbehaltungs- und Abführungspflichten bei Abzugssteuern, usw.

Nach den Regelungen der Abgabenordnung haften Vereinsvorstände als gesetzliche Vertreter des Vereines, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei geht der Bundesfinanzhof selbst bei Vereinen regelmäßig davon aus, dass die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit indiziert. Damit haftet auch ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstand eines Vereins wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Beispiel:

Ein kleiner gemeinnütziger Verein veranstaltet ein Vereinsfest mit Eintritt, Bewirtung und Tombola. Müssen dafür Steuern bezahlt werden?

Infrage kommt eine Körperschaftsteuerpflicht, wenn die Einnahmen außer Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben im Kalenderjahr 35.000,00 € übersteigen. Auch die Umsatzsteuerpflicht ist zu diskutieren, wenn umsatzsteuerfreie Einnahmen im Kalenderjahr mehr als 17.500,00 € betragen. Da eine Tombola veranstaltet wird, kommt außerdem eine Lotteriesteuer in Betracht. Ferner ist speziell bei gemeinnützigen Vereinen für den richtigen Umgang mit Spenden und die Abwendung der Gefahr einer nachträglichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu sorgen.

Eine dramatische finanzielle Belastung kann entstehen, wenn es zur nachträglichen Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit kommt. Werden mehrere Veranlagungszeiträume berücksichtigt, kommt es gewöhnlich zu erheblichen Nachzahlungen, die den Verein selbst zahlungsunfähig machen können. In diesem Fall kommt die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wieder in den Vordergrund.

4. Insolvenz

Auch Vereine können zahlungsunfähig werden. Die Insolvenz ist einzuleiten. Den Vereinsvorstand trifft dann die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung eines Insolvenzantrages. Geschieht dies nicht rechtzeitig, droht neben der Verpflichtung zum Schadensersatz die strafrechtliche Konsequenz aus einer Insolvenzverschleppung.

 

II. Haftungsprivilegierung für das Ehrenamt

 

1. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Seit dem Jahr 2009 sind Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich in eingetragenen Vereinen tätig sind, hinsichtlich ihrer Haftung privilegiert. Es gilt § 31 a BGB:

»(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. S. 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Abs. 1 S. 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. S. 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.«

2. Freistellungsanspruch

Privilegiert sind also Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine, die ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 500,00 € pro Jahr nicht übersteigt.

Die Haftungsprivilegierung besteht darin, dass das Vorstandsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Diese Haftungsbegrenzung gilt für die Innenhaftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern. Letztlich greift diese Haftungsfreistellung damit nur die einfache Fahrlässigkeit des Vorstandes. Die Schwierigkeit besteht in der Praxis darin, die Grenze zwischen der (privilegierten) einfachen Fahrlässigkeit und der (haftungsrelevanten) groben Fahrlässigkeit festzulegen. Wann ist beispielsweise ein Versäumnis grob fahrlässig, wann nur einfach fahrlässig?

Im Rahmen der Außenhaftung wird die Privilegierung des handelnden Vorstandes dadurch erreicht, dass für die von dritter Seite geltend gemachten Ersatzansprüche für das Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch besteht. Macht also ein durch den Verein oder dessen Vorstand geschädigter Dritter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorstandsmitglied geltend, so bleibt es zwar im Außenverhältnis zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Anspruch stellenden Dritten bei der Schadensersatzhaftung, das Vorstandsmitglied hat jedoch gegenüber dem eigenen Verein einen Anspruch, dass der Verein diese Schadensersatzforderung übernimmt.

Dieser Freistellungsanspruch trägt allerdings nur so weit, wie die Finanzkraft des Vereines selbst reicht. Ist nämlich der Verein zahlungsunfähig oder reicht das Vereinsvermögen für die Tilgung des entstandenen Schadens nicht aus, so bleibt es bei der unmittelbaren Außenhaftung des Vorstandsmitgliedes gegenüber dem anspruchstellenden Dritten.

Wichtig ist der Hinweis, dass die Beschränkung auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten besteht. Gegenüber diesen haftet das Vorstandsmitglied auch für einfache Fahrlässigkeit.

3. Sozialversicherungsbeiträge und Steuerschulden

Der Vereinsvorstand haftet persönlich für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Vereins (oder der Stiftung). Diese Haftung bleibt unverändert bestehen. Eine Privilegierung sieht das Gesetz nicht vor.

Gleiches gilt für die Haftung bei Steuerschulden. Auch hier haftet ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins ohne jede Privilegierung mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein Haftungsprivileg auch für Steuerverbindlichkeiten diskutiert. Allerdings ist diese Privilegierung nicht umgesetzt worden.

 

III. Weitergehende Absicherung

Eine Absicherung über die vorstehend beschriebenen Haftungsprivilegierungen hinaus kann letztlich nur durch geeignete Versicherungen herbeigeführt werden.

Teilweise besteht bereits eine gesetzliche Unfallversicherung. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII postuliert eine gesetzliche Unfallversicherung für Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.

Vor Vermögensschäden indes schützt lediglich eine hinreichende private Versicherung. Bei dieser sollte darauf geachtet werden, dass Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässiger Handlung besteht, da dies gerade die Fälle sind, in denen die gesetzliche Haftungsprivilegierung nicht greift. Dass vorsätzliches Handeln nicht versicherbar ist, sollte jedem einleuchten.

 


Thomas Oedekoven,
Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil