Die Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt Leistungen, wenn eine voraussichtlich dauernde, vollständige oder teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seinem Beruf oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, vorliegt und diese durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall entstanden ist.

Der Versicherungsnehmer muss zur Geltendmachung der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung darlegen, dass er infolge einer Erkrankung seinen bisherigen Beruf voraussichtlich dauernd nicht mehr ausüben kann und er darüber hinaus aber auch keine andere seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben kann.

Dies ist jedoch bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber (Selbstständigen) nicht unproblematisch.

Eine Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Betriebsinhabers setzt voraus, dass er zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit, die er zuletzt in seinem Betrieb ausgeübt hatte, nicht mehr im Stande ist. Darüber hinaus muss der mitarbeitende Betriebsinhaber jedoch auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Tätigkeit ermöglicht.

Der selbstständig tätige Versicherungsnehmer, insbesondere der mitarbeitende Betriebsinhaber, der nicht fremdbestimmt auf Anweisung eines Arbeitgebers arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er wann und wie tut, ist erst dann außer Stande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses (Arbeitgeber-) Freiraums keine noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit in seinem Betrieb hat.

Dem selbstständigen Handwerker und Unternehmer steht gegenüber seinen Angestellten und Mitarbeitern das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu. Dieses Direktionsrecht ermöglicht es ihnen, die bisher selbst ausgeübten Tätigkeiten im Betrieb teilweise auf andere zu übertragen. Sofern eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor, auch wenn die zuletzt im eigenen Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erbracht werden kann.
Die berufliche Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers wird einerseits durch ein bestimmtes betriebliches Arbeitsfeld seiner eigenen Tätigkeit gekennzeichnet. Zum anderen ist auch das betriebliche Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern prägend für die Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers. Sein »Beruf« ist da er insbesondere die Leitung des Betriebs unter seiner Mitarbeit bei einer von ihm bestimmten Stelle. Der Betriebsinhaber übt seinen Beruf grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ausgeübte betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen kann, er stattdessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben kann.

Daraus folgt, dass der zuvor beispielsweise körperlich mitarbeitende Betriebsinhaber seine berufliche Tätigkeit – sofern dies möglich ist – so umgestalten muss, dass er künftig nicht körperliche Arbeiten ausführt und beispielsweise den kaufmännischen Bereich ausfüllt, Akquisetätigkeiten übernimmt oder die Betriebsaufsicht führt.

Bloße Verlegenheitsbeschäftigungen
und wirtschaftlich unsinnige Maßnahmen oder wesentliche Änderung des Betriebes sind jedoch nicht zumutbar und stehen daher einer Berufsunfähigkeit nicht im Wege.

Der bislang mitarbeitende Betriebsinhaber muss also zur Erlangung von Versicherungsleistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung darlegen, dass er seine konkrete berufliche Tätigkeit, wie sie zuletzt ausgeübt hat, in einem bedingungsgemäßen Ausmaß nicht mehr ausführen kann. Außerdem muss der mitarbeitende Betriebsinhaber darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde.

In der Praxis scheitern Umorganisationsmöglichkeit in kleineren Betrieben daran, dass für den Versicherten keine sinnvollen Tätigkeiten mehr verbleiben, die eine mindestens fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit ausschließen.

In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen der Unfähigkeitsversicherer vor, dass zumindest eine 50 prozentige Berufsunfähigkeit festgestellt sein muss, um eine volle Leistungspflicht des Versicherers zu begründen. Bei der Frage, ob eine mehr als 50 prozentige Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nicht allein auf die medizinische Beurteilung abzustellen. Entscheidend ist auf die prägenden Tätigkeiten des bisher ausgeübten Berufs abzustellen.

Der selbstständig tätige Betriebsinhaber hat also im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung einen höheren Begründungsaufwand, als dies bei einem Angestellten der Fall ist. Zusätzlich zu den »üblichen Voraussetzungen« einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Selbstständige darlegen, dass er auch nach einer Umorganisation seiner Firma keine ausreichende sinnvolle Tätigkeit mehr in seinem Betrieb ausüben kann.


Thomas Oedekoven, Rechtsanwalt

Fachgebiete
Sozialrecht
Versicherungsrecht
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil