Eine häufige Situation im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn: Ein Fahrzeug wechselt die Fahrspur auf der Autobahn. Unmittelbar danach kommt es zur Kollision mit dem Hintermann, weil z. B. die vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsen oder der Hintermann wesentlich schneller unterwegs war als das die Fahrspur wechselnde Fahrzeug.

Grundregel

Bei den meisten Auffahrunfällen wird vermutet (sog. Anscheinsbeweis), dass der Auffahrende entweder einen zu geringen Sicherheitsabstand hatte und/oder unaufmerksam war. Kommen keine weiteren Umstände hinzu, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden.

 

Diese Grundregel trifft häufig zu, jedoch nicht ausnahmslos.

Die Annahme des oben genannten Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden setzt voraus, dass es sich um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hat. Ein typischer Auffahrunfall liegt jedoch dann nicht vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor dem Auffahren die Fahrspur gewechselt hat (BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10).

Damit der Auffahrende jedoch von dieser Ausnahme profitieren kann, muss er soweit es geht detaillierte und sachverhaltsbezogene Einzelumstände vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein typischer Auffahrunfall vorliegt. Alleine die Behauptung der Vordermann habe die Fahrspur gewechselt, reicht nicht aus. Denn oft ist es zwischen den Beteiligten streitig, ob ein Fahrspurwechsel stattfand und dass der Verkehrsunfall in einem engen räumlichen und zeitlichen mit dem Fahrspurwechsel geschah. Diesbezüglich sind u.a. folgende Fragestellungen relevant: gibt es Zeugen, die den Fahrspurwechsel beobachtet haben? Wie viel Zeit ist zwischen dem Spurwechsel und der Kollision verstrichen? Sind die Unfallfahrzeuge im Front/Heckbereich beschädigt? Oder hat die Kollision erst ereignet als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden haben?

Lässt sich hingegen im Ergebnis nicht mehr ermitteln, wie sich der Unfall genau abgespielt hat, insbesondere nicht, in welchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Spurwechsel das Auffahren erfolgte, erfolgt in der Regel eine hälftige Schadensteilung.

 

Mithaftung

Gelingt dem Auffahrenden der Beweis, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignete, kann ggf. seine Mithaftung in Betracht kommen. Der klassische Fall auf der Autobahn ist die Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit insbesondere bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Das OLG Frankfurt am Main befand in seinem Urteil vom 09.04.2015 – 22 U 238/13, dass der Auffahrende einen Mithaftungsanteil von 25% zu tragen habe, weil er nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Zwar begründe die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch sei davon auszugehen, dass dem “idealen Fahrer” bekannt sei, dass Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen.

 

Eva Seuffert,
Rechtsanwältin
Absolventin des Fachanwaltslehrgangs für Verkehrsrecht

Über den Autor

  • Eva Seuffert

    Eva Seuffert ist zugelassene Rechtsanwältin seit 2011 und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Anwaltstätigkeit ist das Verwaltungsrecht. Frau Seuffert ist seit Sommer 2019 nicht mehr für uns tätig.