Gerade bei als unangenehm empfundenen Arztterminen geschieht es immer wieder, dass diese kurzfristig abgesagt werden oder der Patient gar nicht erst erscheint.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Patient verpflichtet ist, dem Arzt für diesen ausgefallenen Termin eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen. Immerhin hat der Arzt diesen Termin für den Patienten reserviert und konnte den Termin aufgrund der kurzfristigen Absage oder des schlichten Fernbleibens nicht neu vergeben.

Voraussetzung für eine solche Vergütung wäre allerdings ein bestehendes Vertragsverhältnis. Damit scheidet eine Vergütungsverpflichtung bei einem ersten Termin in der Arztpraxis aus.

Auch sonst gilt der Grundsatz, dass die Stornierung oder Nichtwahrnehmung reservierter Dienstleistungen anderer Art, beispielsweise Frisör, Theater, Kino, usw. nicht zur Vergütungspflicht führt.

Allein bei einer fortgesetzten ärztlichen Behandlung und einem nicht wahrgenommenen Folgetermin mag man im Rahmen eines dann bereits bestehenden Vertragsverhältnisses eine Vergütungsverpflichtung diskutieren. Allerdings gilt es zu bedenken, dass auch im Rahmen eines laufenden Behandlungsvertrages der Patient gesetzlich berechtigt ist, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung besteht für den Arzt ein Vergütungsanspruch allein für die bereits erbrachten ärztlichen Leistungen, nicht jedoch für die ausgefallenen Leistungen und Termine.

Kein Schadensersatzanspruch

Neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch wäre an einen Schadensersatzanspruch zu denken. Allerdings ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass die Vereinbarung eines Termins in der Arztpraxis lediglich dem generellen Praxisablauf dient und keine derartige vertragliche Nebenpflicht des Patienten begründet, die bei einer kurzfristigen Absage oder einem Nichterscheinen zu einem solchen Termin eine Schadensersatzverpflichtung nach sich zieht. Auch dies folgt wiederum aus der gesetzlich vorgesehenen kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit für einen Patienten im Rahmen des bestehenden Behandlungsvertrags.

Somit bleibt als einzige mögliche Anspruchsgrundlage für eine ärztliche Vergütung bei einem ausgefallenen oder nicht wahrgenommenen Termin eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten für diesen Fall.

Sondervereinbarung

Ob eine solche Vereinbarung für jeden erdenklichen Termin abgeschlossen werden kann, muss bezweifelt werden. Der organisatorische Aufwand wäre bereits erheblich. Indes mag es bei zeitintensiven Terminen, beispielsweise bei ambulanten Operationen, für den Arzt angezeigt sein, mit seinem Patienten eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Gegenstand der Vereinbarung wäre, dass ein bestimmter Termin vereinbart ist und dieser Termin bis zu einem Zeitraum vor diesem Termin, beispielsweise eine Woche, storniert werden kann, danach jedoch nur noch aus wichtigem Grund eine Absage des Termins möglich ist. Ferner wäre in einer solchen Vereinbarung zu regeln, dass der Patient bei einem Verstoß gegen eine derartige Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in zu vereinbarender Höhe verpflichtet ist.

Einzig eine derartige Vereinbarung dürfte eine taugliche Anspruchsgrundlage für den Arzt sein, beim Ausfall eines Termins von seinem Patienten eine Vergütung zu verlangen.


Thomas Oedekoven,
Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Medizinrecht

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil