Privatisierung

Für die öffentliche Hand besteht der Vorteil von Privatisierungen insbesondere in der Kostenersparnis. Empirische Studien belegen, dass private Unternehmen auf wettbewerblichen Märkten tendenziell besser im Wettbewerb bestehen und eine höhere Kosteneffizienz aufweisen als staatliche Unternehmen. Der Kostenvorteil wirkt sich also bereits bei lediglich formeller oder funktionaler Privatisierung aus. Darunter versteht man zum einen die Umwandlung eines Unternehmens mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform in ein Unternehmen mit privat-rechtlicher Rechtsform, wobei der Staat die Anteile an diesem Unternehmen hält, zum anderen die Beauftragung privater Unternehmen mit Aufgaben, die vorher von staatlichen Einrichtungen erfüllt wurden.

Erst recht wirkt sich der Kostenvorteil bei der echten oder materiellen Privatisierung aus. Hierunter versteht man die vollständige Umwandlung von staatlichem Eigentum in privates Eigentum, z.B. durch den Verkauf eines staatlichen Unternehmens an private Investoren.

Die bei dieser echten Privatisierung teilweise befürchteten Nachteile, die öffentliche Hand könne insoweit die Kontrolle über wichtige Bereiche, insbesondere der Daseinsvorsorge verlieren, können insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung vermieden werden. Auch bei der echten Privatisierung kann die öffentliche Hand Ziele vertraglich festlegen und mit diesem Instrument die privaten Verfügungsrechte einschränken. Gerne berät unsere Kanzlei Sie zu derartigen Vertragsgestaltungen bzw. allgemein zu den Aspekten, welche Form der Privatisierung sich für Sie anbietet und welche rechtlichen Grenzen es für Privatisierungen gibt. Dabei werden im Bedarfsfall und je nach Materie der Privatisierung neben den Experten für diesen Spezialbereich auch die Spezialisten unserer Kanzlei für die übrigen Rechtsgebiete hinzugezogen.

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