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Zur Pflicht des Anlageberaters hinsichtlich der Aufklärung des Anlageinteressenten über für die Kapitalanlage bedeutsame Gesetzesänderungen 23.12.2011

Für den Anlageberater gelten nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anlagegesellschaft, die in eigener Verantwortung die rechtliche Einstufung ihrer Geschäftstätigkeit umfassend zu prüfen hat. Anders als die Anlagegesellschaft muss der Anlageberater nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte.
 

Der Sachverhalt:
Auf Empfehlung des Beklagten zeichneten die Kläger im November 1997 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter bei der GB-AG, die Klägerin zu 1) mit einer Gesamtvertragssumme von 29.127 DM und der Kläger zu 2) mit einer Vertragssumme von 27.405 DM (jeweils einschließlich 5 Prozent Agio). Die Einlagen waren durch Einmalzahlungen sowie nachfolgende mtl. Ratenzahlungen zu erbringen. Die Klägerin zu 1) zahlte auf ihre Beteiligung insgesamt 5.615 € und der Kläger zu 2) auf die seinige 5.508 €. Das jeweilige Guthaben der Anleger sollte in Raten zurückgezahlt werden. Die GB-AG gehörte zum Konzernverbund der G-Gruppe. Im Juni 2007 wurde über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erstattung ihrer für die Kapitalanlage geleisteten Aufwendungen, den Ersatz entgangenen Gewinns sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Sie machen geltend, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen und der Beklagte habe die ihm hieraus erwachsenen Pflichten verletzt. Insbes. habe er keine (genügende) Plausibilitätsprüfung vorgenommen, die Risiken der Anlage verschwiegen oder verharmlost und eine Information über die möglichen Auswirkungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22.10.1997 (6. KWG-Novelle) sowie die damit für die streitgegenständliche Kapitalanlage verbundenen Risiken unterlassen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Würdigung des OLG, die Kläger hätten nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte die ihm aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt habe, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Soweit das OLG die in dem Anlageprospekt enthaltenen Angaben zu den Emissionskosten und den Risiken des Ausfalls von Rateneinlagen der Anleger für ausreichend hält, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Anlagekonzept der hier streitgegenständlichen Beteiligung von vornherein die Gefahr größerer Zahlungsausfälle in sich getragen hätte und der Anlageerfolg auf diese Weise grundsätzlich in Frage gestellt worden wäre, haben die Kläger nicht (ausreichend) dargetan. Der Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass die Stornierungsquote in damaliger Zeit allenfalls 2 Prozent betragen habe. Ihre Behauptung, der Beklagte habe die Verlustrisiken der Kapitalanlage grob verharmlost, haben die Kläger nicht nachzuweisen vermocht.

Letztlich begegnet auch die Auffassung des OLG, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, über die Auswirkungen der 6. KWG-Novelle, insbes. die damit verbundenen rechtlichen Risiken für die Kapitalanlage, zu informieren, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der II. Zivilsenat des BGH hat die Anlagegesellschaft (Emittentin) zwar für verpflichtet gehalten, die Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten. Daraus ergibt sich jedoch, wie das OLG zu Recht ausgeführt hat, nicht zugleich und ohne Weiteres eine entsprechende Aufklärungs- und Haftungspflicht des Anlageberaters.

Denn für den Anlageberater gelten nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anlagegesellschaft (Emittentin), die in eigener Verantwortung die rechtliche Einstufung ihrer Geschäftstätigkeit umfassend und unter Inanspruchnahme aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen hat. Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbes. darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden.

Zu solchen Umständen zählen grundsätzlich zwar auch Gesetzesänderungen, sofern sie für die empfohlene Kapitalanlage erhebliche Auswirkungen haben können. Anders als die Anlagegesellschaft muss der Anlageberater aber nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte. Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte im Streitfall nicht gehalten, Erkundigungen über die damals bevorstehende Änderung der Gesetzeslage einzuziehen und die Kläger hiervon in Kenntnis zu setzen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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