Zu den Kosten des Nebenintervenienten (Aktionär) nach Klagerrücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs 26.08.2010
Der Sachverhalt:
Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben zunächst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7.7.2008. Die Verfahren wurden mit Beschluss des LG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die beiden Rechtsbeschwerdeführer sind ebenfalls Aktionäre der Beklagten. Sie sind dem Verfahren mit Schriftsätzen von September, bzw. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG schlossen die Kläger und die Beklagte im November 2008 einen Vergleich, in dem die Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurücknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Vergleich nicht. Der Prozessvertreter der Rechtsbeschwerdeführer stimmte der Klagerücknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der Nebeninterventionen den Klägern aufzuerlegen.
Das LG ordnete mit Beschlüssen von Dezember 2008 und Februar 2009 an, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten maßgebend sei. Das OLG wies die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Rechtsbeschwerdeführer hob der BGH den Beschluss des OLG auf, und änderte die Beschlüsse des LG dahingehend ab, dass die Kosten der Nebenintervenienten den Klägern auferlegt werden.
Die Gründe:
Das OLG hat die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der Nebeninterventionen der Rechtsbeschwerdeführer tragen deshalb die Kläger.
Der als Aktionär dem von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 S. 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach ständiger BGH-Rechtsprechung als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.d. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen.
Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen.
Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". Es fehlt ferner an einer von § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Kostenregelung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Der gerichtliche Vergleich wurde allein zwischen den Hauptparteien des Verfahrens getroffen und kann als solcher keine Wirkungen zum Nachteil der streitgenössischen Nebenintervenienten entfalten (§§ 101 Abs. 2, 69, 61 ZPO).
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