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Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig 29.07.2010

Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.
 

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Vorbereitung seines Unterrichts diente ihm zuletzt täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der SchuIe zwecks Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden.

Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 892 € und weiterer Werbungskosten i.H.v. insgesamt 736 €. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer allerdings unberücksichtigt.

Das FG war davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 insoweit verfassungswidrig sei, als die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht die Einkünfte mindern dürften, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es legte die Sache gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Das BVerfG erklärte die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig.

Die Gründe:
Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre.

Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den "qualitativen Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe "kein anderes Arbeitszimmer" betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

Hintergrund:
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das BVerfG bejahte in seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

 

 

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