Gericht darf die berufliche Veranlassung einer gemischt veranlassten Auslandsreise nicht dem Grunde nach selbst schätzen 30.08.2010
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und wurde im Streitjahr (1997) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Den Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 3 EStG. In der Zeit vom 25.12.1996 bis zum 5.1.1997 nahm der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau an der Reise eines Mandanten und dessen Ehefrau nach Hongkong und Bangkok teil. Für die von seiner Ehefrau und ihm verursachten Kosten der Reise kam der Kläger selbst auf. Den auf seine Teilnahme entfallenden Aufwand machte er bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gewinnmindernd geltend.
Seine Teilnahme an der Reise sei beruflich veranlasst gewesen. Er habe seinem besten Mandanten den Wunsch nicht abschlagen können, ihn auf einer wichtigen Auslandsreise, bei der es um den Abschluss größerer Verträge gegangen sei, zu begleiten. Die Teilnahme seiner Ehefrau, die auch im Steuerberatungsbüro mitarbeite, halte er nicht für schädlich. Den Reisezeitpunkt habe er frei wählen können. Normalerweise verbringe er den Jahreswechsel in den Bergen. Diese Zeit habe er deshalb gewählt, um das Büro nicht länger als nötig schließen zu müssen. Den genauen Ablauf der Reise schilderte der Kläger nicht. Das Finanzamt hielt die Reise insgesamt nicht für betrieblich veranlasst und ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Das FG gab der Klage teilweise statt und ließ die geltend gemachten Aufwendungen zur Hälfte zum Abzug zu. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG ist ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen davon ausgegangen, dass die Reisetage für den Kläger zumindest zur Hälfte mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt gewesen und dass die Reisekosten insoweit beruflich veranlasst seien.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Auslandsreise sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) erkannt hat, können die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Unterbringungskosten am Zielort der Reise.
Die Frage, welche Zeitanteile einer gemischt veranlassten Auslandsreise beruflich und welche privat veranlasst sind, ist anhand objektiver Merkmale zu beurteilen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser Merkmale und ihre Würdigung für die einzelne Reise sind Aufgabe der Finanzämter und der Finanzgerichte. Diesen Maßstäben entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass der Umfang des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden kann. Es hat jedoch verkannt, dass vor der Schätzung anhand objektiver Umstände festgestellt werden muss, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst war. Daran fehlt es. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und hat die berufliche Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst "geschätzt". Insofern fehlt es im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten.
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