Falschgeld in der Kasse kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen 30.08.2010
Der Sachverhalt:
Die langjährig bei der beklagten Stadt beschäftigte Klägerin war auf dem Straßenverkehrsamt mit Führerscheinangelegenheiten betraut. Da sie hierbei Gebühren zu kassieren hatte, führte sie eine Kasse. Bei einer im August 2009 durchgeführten Kassenprüfung wurde festgestellt, dass sich in der Kasse Falschgeld befand. Von dem Bestand i.H.v. 828 € waren Scheine im Wert von 650 € gefälscht. Die "Blüten" waren ohne Weiteres als solche zu erkennen, da Vor- und Rückseite offenkundig zusammengeklebt waren, die Scheine farblich nicht den echten Geldscheinen entsprachen und die Ränder ungleichmäßig waren.
Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht habe, und kündigte ihr aus diesem Grund fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass es immer wieder Probleme mit dem Kassenautomat gegeben und dieser Geldscheine nicht angenommen habe. Sie habe diese Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Ende Juli 2009 habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine i.H.v. 650 € in die Barkasse gelegt und sich 650 € aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der vergangenen Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Ihre gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Die Fälschungen waren derart dilettantisch gemacht, dass sie sofort als solche erkennbar waren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.
